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Bundessozialgericht
Urt. v. 29.06.1978, Az.: 5 RKn 39/76

Familienhilfe für berufstätigen Ehegatte; Jahresarbeitsverdienst; Krankenversicherungspflichtgrenze; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Unkosten; Werbungskosten; Ausscheiden aus der Familienhilfe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.06.1978
Aktenzeichen
5 RKn 39/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Detmold 29.10.1973 - S 1 Kn 18/72
LSG Essen 31.08.1976 - L 2 Kn 160/73

Fundstellen

  • BSGE 47, 1 - 3
  • SozR 2200 § 205 Nr 15

Amtlicher Leitsatz

1. Die für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entwickelte Rechtsprechung, nach der ein Versicherter keine Familienhilfe für seinen berufstätigen Ehegatten erhält, wenn dessen regelmäßiger JAV die Krankenversicherungspflichtgrenze (RVO § 165 Abs 1 Nr 2) überschreitet, ist auch für Einkünfte der Ehefrau des Versicherten aus Vermietung und Verpachtung anzuwenden (Fortführung von BSG 02.10.1970 3 RK 91/67 = BSGE 32, 13).

2. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind bestimmte Unkosten, die steuerlich als Werbungskosten zu werten sind, abzusetzen, soweit sie bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus der Natur des Beschäftigungsverhältnisses heraus nicht entstehen. Die gebotene Gleichbehandlung der verschiedenen Einkunftsarten ist dadurch zu wahren, daß die Werbungskosten, die bei nichtselbständiger Arbeit für die Feststellung des Überschreitens der Krankenversicherungspflichtgrenze nicht abgesetzt werden können, auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht absetzbar sind.

3. Für das Ausscheiden aus der Familienhilfe gilt die für das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflichtgrenze wegen Überschreitens der Krankenversicherungspflicht geltende Regelung des RVO § 165 Abs 5 entsprechend.