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§ 40 LBG - Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (zu § 18 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Abs. 2 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr ab der Umbildung der Körperschaft.