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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1997, Az.: NotZ 9/97

Bewertung der fachlichen Eignung zweier Bewerber für eine Anwaltsnotarstelle; Überprüfung einer fehlerhaftung Eignungsfeststellung des Notarverwaltungssenates; Anwendbarkeit von Grundsätzen aus dem Verwaltungsgerichtsverfahren auf Notarsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1997
Aktenzeichen
NotZ 9/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 15453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 26.02.1997

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Prof. Dr. Thode und Pfister sowie
die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1997
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Februar 1997 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich um eine Anwaltsnotarstelle, die der Antragsgegner im Juni 1995 für den Bezirk des Amtsgerichts E. ausgeschrieben hat.

2

Durch Bescheid vom 19. Februar 1996 hat der Antragsgegner dem weiteren Beteiligten mitgeteilt, daß er dessen Bewerbung nicht entsprechen werde, weil er beabsichtige, die Stelle mit dem Antragsteller, der eine höhere Gesamtpunktzahl erreicht habe, zu besetzen.

3

Auf den Antrag des weiteren Beteiligten in dem Vorverfahren auf gerichtliche Entscheidung hat der Notarverwaltungssenat des Oberlandesgerichts den Bescheid des Antragsgegners durch Beschluß vom 3. Mai 1996 aufgehoben. Durch diesen Beschluß hat der Notarverwaltungssenat den Antragsgegner angewiesen, den damaligen Antragsteller und weiteren Beteiligten in diesem Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden. Der Senat hat die persönliche Eignung des damaligen Antragstellers unterstellt, weil der Antragsgegner sie nicht geprüft und beurteilt hatte. Die Bewertung der fachlichen Eignung hat der Senat in mehreren Punkten beanstandet.

4

Der Antragsgegner hat daraufhin die fachliche Eignung des damaligen Antragstellers und jetzigen weiteren Beteiligten mit dem Ergebnis neu bewertet, daß der damalige Antragsteller eine höhere Gesamtpunktzahl erzielte, als der Antragsteller dieses Verfahrens.

5

Durch Bescheide vom 19. November 1996 informierte der Antragsgegner beide Bewerber über das Ergebnis, dem Antragsteller dieses Verfahrens teilte er mit, daß er seine Bewerbung nicht berücksichtigen könne. Beide Bescheide enthalten keine Feststellung zur persönlichen Eignung der beiden Bewerber.

6

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller beanstandet, daß der Antragsgegner die persönliche Eignung seines Mitbewerbers nicht geprüft und dessen fachliche Eignung rechtsfehlerhaft bewertet habe.

7

Durch Beschluß vom 26. Februar 1997 hat der Notarverwaltungssenat des Oberlandesgerichts den Bescheid des Antragsgegners aufgehoben und den Antragsgegner angewiesen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden. Die Aufhebung des Beschlusses hat der Senat darauf gestützt, daß der Antragsgegner die persönliche Eignung des Beteiligten nicht geprüft habe. Die Angriffe des Antragstellers gegen die Beurteilung der fachlichen Eignung seines Mitbewerbers hat der Senat als unbegründet erachtet, weil sie im Ergebnis zu keiner Änderung des Rangverhältnisses zwischen den Mitbewerbern führen könnten.

8

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Erwägung des Notarverwaltungssenates des Oberlandesgerichtes zur Bewertung der fachlichen Eignung. Er ist der Ansicht, daß das Rechtsmittel zulässig sei, weil er durch die Rechtsausführungen des Notarverwaltungssenates des Oberlandesgerichts zur Bewertung der fachlichen Eignung seines Mitbewerbers beschwert sei.

9

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluß ist unzulässig, weil der Antragsteller durch die Entscheidung nicht beschwert ist.

10

Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß eines Notarverwaltungssenates eines Oberlandesgerichts ist unter anderem nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zu beseitigen.

11

1.

a)

Eine Beschwer des Antragstellers liegt in der Regel nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung im Tenor etwas versagt hat, das der Antragsteller beantragt hatte. Eine Beschwer kann auch dann gegeben sein, wenn der Antragsteller sich gegen den Teil der Entscheidungsgründe wendet, aus denen sich eine für ihn nachteilige Bedeutung des Tenors ergibt. An einer Beschwer fehlt es, wenn der Antragsteller sich allein gegen die Entscheidungsgründe wendet und lediglich denselben Entscheidungstenor mit einer anderen Begründung erstrebt.

12

b)

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für sogenannte Bescheidungsurteile anerkannt, daß eine Beschwer des Klägers dann vorliegt, wenn die in den Entscheidungsgründen ausgeführten Rechtsansichten des Gerichts für die Behörde verbindlich sind und wenn bei der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts durch die Behörde mit einem dem Kläger ungünstigen Ergebnis zu rechnen ist (Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 124 Rdn. 4 a.E.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 124 Rdn. 6 m.w.N.).

13

2.

Nach diesen Grundsätzen fehlt es an der für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde erforderlichen Beschwer.

14

a)

Da der Antragsteller sich nicht gegen den Tenor der angefochtenen Entscheidung wendet, sondern die gleiche Entscheidung mit einer hinsichtlich der rechtlichen Erwägung des Notarverwaltungssenates des Oberlandesgerichts zur Beurteilung der fachlichen Eignung geänderten Begründung erstrebt, kann die für die Zulässigkeit seiner sofortigen Beschwerde erforderliche Beschwer nur vorliegen, wenn die für das Verwaltungsgerichtsverfahren entwickelten Voraussetzungen einer Beschwer durch ein Bescheidungsurteil vorliegen sollten.

15

b)

Diese Grundsätze aus dem Verwaltungsgerichtsverfahren sind auf Beschlüsse in Notarsachen anwendbar, in denen die Justizverwaltung mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides angewiesen wird, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Eine Beschwer des Antragstellers wäre nach diesen Grundsätzen deshalb nicht gegeben, weil der vom Antragsteller angegriffene Teil der Begründung des Notarverwaltungssenats des Oberlandesgerichts bei einer erneuten Bescheidung für den Antragsgegner nicht bindend ist. Der Notarverwaltungssenat des Oberlandesgerichts hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheids nur auf die fehlende Prüfung und Beurteilung der persönlichen Eignung des Mitbewerbers gestützt und nicht auf die Prüfung und Beurteilung der fachlichen Eignung, so daß sich die Bindungswirkung der Rechtsauffassung des Notarverwaltungssenats des Oberlandesgerichts für den Antragsgegner auf die Prüfung und Beurteilung der persönlichen Eignung beschränkt. Folglich wird der Antragsgegner den Mitbewerber sowohl hinsichtlich seiner fachlichen als auch seiner persönlichen Eignung neu bescheiden müssen.

16

c)

Die Frage, ob und in welchem Umfang der Antragsteller aufgrund des Beschlusses des Notarverwaltungssenates des Oberlandesgerichts vom 3. Mai 1996 beschwert ist, weil dieser Beschluß hinsichtlich der Rechtsauffassung des Notarverwaltungssenates Rechtskraftwirkungen entfaltet und damit den Antragsgegner bindet, ist für die Beschwer des Antragstellers durch den angefochtenen Beschluß dieses Verfahrens ohne Bedeutung.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Rinne,
Thode,
Pfister,
Lintz,
Toussaint