Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1954, Az.: V ZR 35/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1954
Aktenzeichen
V ZR 35/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 16.01.1953
Landgerichts in Hannover - 13.10.1950

Fundstellen

  • JR 1954, 305
  • NJW 1954, 837 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1. der Witwe Adele G. geb. Ro. in T.-D.,

2. der Frau Nelly Gi. geb. G., ebenda,

3. des Handelsvertreters William G., in B.,

4. des Fabrikanten Eric G. in T.-D.,

5. der Frau Re. geb. G. in M.,

6. der Frau Denise V. geb. G. in T.-D.,

7. des Uhrmachers Willy Gi. in T.-D.,

8. des Prokuristen Paul Re. in M.,

9. des Eric V. in T.-D.,

Prozessgegner

den Dipl. Ingenieur Gerhard Schl. in H., Bü.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Auch nach dem 1. April 1953 ist die Verurteilung eines ausländischen Ehemannes zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau durch deutsche Gerichte zulässig, wenn ihre Voraussetzung nach dem Recht des Staates gegeben ist, das die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten bestimmt. Ist die Wirkung des Urteils auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Verurteilung in Anbetracht des deutschen Verfassungsgrundsatzes gegeben ist, der alle Männer und Frauen, nicht nur alle deutschen, für gleichberechtigt erklärt.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Großmann

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16. Januar 1953 wird zurückgewiesen, soweit sie die Hauptsache (Auflassungs- und Duldungsanspruch) betrifft.

  2. 2.

    Im Kostenpunkt wird das angefochtene Urteil aufgehoben und dahin erkannt:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 13. Oktober 1950 hinsichtlich der Kosten unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen dahin geändert:

    Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger ein Drittel, die Beklagten zu 1) bis 6) als Gesamtschuldner 18/30 (achtzehn Dreissigstel) und jeder der Beklagten zu 7) bis 9) 2/90 (zwei Neunzigstel) zu tragen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zu 1) bis 6) als Gesamtschuldnern zu 9/10 (neun Zehntel) und den Beklagten zu 7) bis 9) mit je 1/30 (ein Dreissigstel) zur Last.

  3. 3.

    Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu 1) bis 6) als Gesamtschuldner 9/10 (neun Zehntel) und jeder der Beklagten zu 7) bis 9) 1/30 (ein Dreißigstel) zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Vater des Klägers, der Kaufmann Gerhard Schl. in H., war seinerzeit als selbständiger Handlungsagent für den Uhrenfabrikant Georges G. in T. (Tr.) (Sch.), einen schweizerischen Staatsangehörigen, tätig und vertrieb die von ihm hergestellten Uhren in Deutschland. Er starb im März 1927, seine Ehefrau Luise geb. Be. im Jahre 1932. Dem Kläger steht als Alleinerbe seiner Mutter seit ihrem Tode der gesamte Nachlass seiner Eltern zu.

2

Georges G. stand mit dem Uhrenfabrikanten Ch., ebenfalls einem Schweizer, in Geschäftsverbindung. Ch. starb bereits im Jahre 1922, während G. bis zum Jahre 1941 lebte. Seine Erben sind die Beklagten zu 1) bis 6); die Beklagten zu 7) bis 9) sind mit seinen mitbeklagten Töchtern verheiratet.

3

Im Jahre 1921 erwarb G. und anschliessend Ch. für gemeinsame Rechnung zehn Mietgrundstücke in H., wobei sie der Erblasser des Klägers unterstützte. Nach außen traten als Erwerber G. für sechs und Ch. für vier Grundstücke auf. In entsprechender Weise wurden sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

4

Zur selben Zeit erwarb G. auch die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Grundstücke Band 52 Blatt 760 des Grundbuchs von H.-A. (O.strasse ...) und Band 12 Blatt 393 des Grundbuchs von H.-Va. (Bü.strasse ...), als deren Eigentümer er ebenfalls im Grundbuche eingetragen wurde und an denen Ch. auch wirtschaftlich nicht beteiligt war. Die Parteien streiten darüber, ob diese beiden Grundstücke für Rechnung G. oder des Vaters des Klägers erworben wurden.

5

Zur Durchführung dieser Grundstücksgeschäfte erteilte Gagnebin dein Vater des Klägers am 22. Oktober 1921 eine von einem Schweizer Notar und am 25. November 1921 vom Notar Bi. in H. anderweit beglaubigte Vollmacht, Grundstücke für ihn zu erwerben, die erworbenen zu verwalten und alle sie betreffenden Rechtsgeschäfte vorzunehmen, sie auch zu verkaufen und zu veräussern.

6

Hinsichtlich des Grundstücks O.strasse ... hatte der Vater des Klägers schon vorher mit dem Veräusserer Ri. zunächst einen privatschriftlichen Vorvertrag vom 7. Oktober 1921 geschlossen. Danach verkaufte dieser das bezeichnete Grundstück für 250.000 Mark "und verpflichtete sich, den erfolgten Verkauf an einen ihm seitens des Erblassers des Klägers bezeichnet werdenden Dritten zum notariellen Protokoll zu geben." Hierauf zahlte der Vater des Klägers am 24. Oktober 1921 10.000 Mark und am 13. November 1921 100.000 Mark an den Verkäufer, wie dieser getrennt bestätigte. Den notariellen Kaufvertrag schloss dann G. am 25. November 1921 persönlich mit Ri. ab, von dem er gleichzeitig die Auflassung entgegennahm. Hierbei wurde ein Kaufpreis von 180.000 Mark beurkundet, auf den 144.500 Mark Hypotheken übernommen und 35.500 Mark als bar gezahlt quittiert wurden. Ebenso wirkte G. bei der Beurkundung der Kaufverträge und Auflassungen der sechs unter die Abmachung mit Ch. fallenden Grundstücke persönlich mit. Dagegen erwarb der Vater des Klägers auf Grund der erwähnten Vollmacht das Grundstück Bü.strasse ... für 100.000 Mark bei einer Barzahlung von 56.000 Mark und Hypothekenübernahme von 44.000 Mark (Protokoll vom 1. Dezember 1921 mit Nachtrag vom 7. Dezember 1921).

7

Der Vater des Klägers verwaltete zunächst alle acht auf den Namen G. im Grundbuche eingetragenen Grundstücke. Als später das Grundbuchamt eine Verwendung der erwähnten Vollmacht für das von Gagnebin persönlich erworbene Grundstück O.strasse ... beanstandete, wurde sie auf sämtliche auf G. Namen eingetragene Grundstücke in H. erstreckt. Mit der Verwaltung der sechs unter die Abmachung mit Ch. fallenden Grundstücke betraute dann der Vater des Klägers seinerseits den Rentner P. in H..

8

Am 22. Juli 1924 erteilte G. dem Vater des Klägers folgende mit "Anerkennung" überschriebene Erklärung:

"Der Unterzeichnete Georges G., Fabrikant in T. (Sch.) erklärt hiermit, dass er im Grundbuchamt in H. als Eigentümer der Grundstücke "O.strasse ..." und "Bü.strasse ..." in H. eingetragen ist.

Er erklärt, dass, obgleich er als Eigentümer eingetragen ist, die genannten Grundstücke Eigentum des Herrn Gerhard Schl., H., sind, und dass er keine Rechte an den Grundstücken hat."

9

Die Mutter des Klägers erhielt am selben Tage eine entsprechende Erklärung, in der sie als Eigentümerin bezeichnet wurde.

10

Spätestens vom Tode des Vaters des Klägers (März 1927) ab rechnete P. über die sechs von ihm schon verwalteten. Grundstücke mit G. völlig selbständig ab. Hinsichtlich der Grundstücke O.strasse ... und Bü.strasse ... erteilte G. dagegen am 4. Mai 1927 dem Kläger und seiner Mutter getrennt gleichlautende, öffentlich beglaubigte Vollmachten,

"über die vorgenannten Grundstücke Rechtsgeschäfte jeglicher Art, sowohl obligatorischer wie dinglicher Natur, in seinem Namen mit rechtsverbindlicher Wirksamkeit abzuschliessen, insbesondere die Grundstücke zu veräussern, aufzulassen, zu belasten, Hypotheken zu kündigen und löschen zu lassen, die Mieten einzuziehen, sie zu verkaufen, tauschen oder welche Rechtsgeschäfte sonst noch in Frage kommen."

11

Die Vollmachten wurden als unwiderruflich erklärt und sollten mit dem Tode des Vollmachtgebers nicht erlöschen. Sie befreiten im Gegensatz zu den bisher erwähnten Vollmachten die Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB. Die Kosten der Vollmachten, die für jede mit 180 RM angesetzt waren, hatten die Bevollmächtigten zu tragen.

12

Am 23. Januar 1928 erteilte G. auf Ersuchen des Klägers beide Vollmachten gleichen Wortlauts in notariell beurkundeter Form. Andererseits stellte er dem Rentner P. im Jahre 1931 eine Vollmacht aus, ihn in allen Grundstücksangelegenheiten zu vertreten, die sich unter Aufführung der einzelnen Grundstücke nur auf die unter die Abmachung mit Ch. fallenden sechs bezog.

13

Im Jahre 1933 trat der Kläger an G. heran und bat,eine vom Hotar Bi. in H. entworfene Verkaufsvollraacht für den Bürovorsteher R. des Notars zu unterzeichnen, nach der dieser ermächtigt werden sollte, die umstrittenen Grundstücke zu verkaufen und die zur Ausführung erforderlichen Eintragungen und Löschungen zu bewilligen und zu beantragen. Im Begleitbrief vom 29. März 1933 brachte der Kläger u.a. zum Ausdruck, "auf diese Weise hätten Sie dann für die Zukunft nichts mehr mit der Sache zu tun, was für beide Teile besser sei". Er erklärte ferner, die beiden Grundstücke selber erwerben zu wollen und bat, ihn bis zu endgültigen Abwicklung der Sache weiter als Verwalter G. gelten zu lassen und nach keiner Seite etwas anderes zu erklären. Die Erstattung der Beurkundungskosten sagte er zu. G. kam der Aufforderung nicht nach.

14

Nach P. Tode im Jahre 1933 führte dessen ehemalige Haushälterin, Frau K., die Verwaltung der sechs von ihm bisher betreuten Grundstücke. Sie erhielt im Jahre 1934 von G. eine Vollmacht, die sich nur auf diese sechs Grundstücke bezog. Frau K. zahlte ebenso wie ihr Vorgänger P. zunächst die Steuern für alle acht Grundstücke, als deren Eigentümer G. im Grundbuch eingetragen war, und zog dann die auf die beiden umstrittenen entfallenden Anteile vom Kläger ein. Als es im Jahre 1936 wegen deren Höhe zu Meinungsverschiedenheiten kam, liess Gagnebin am 1. September 1936 an Frau K. u.a. schreiben:

"Wenn Schl. nichts hören will, dann lassen Sie diese Häuser, welche auf mein Namen sind, verkaufen. Es lohnt sich nicht, dass wir schreiben, denn Schl. ist einen Mensch welchen streng behandelt werden soll. Also, wenn Sie von ihm keine Antwort erhalten, beauftrage ich Sie als Eigentümer dieser Häuser dieselben zu verkaufen."

15

Frau K. setzte darauf dem Kläger eine Frist zur Zahlung der Steueranteile und drohte mit Klage sowie mit Verkauf der Grundstücke. Der Kläger wies sie auf erhebliche Schadensersatzansprüche hin und kündigte an, eine einstweilige Verfügung zur Verhinderung eines Verkaufs zu erwirken. Ausserdem wurde er in einem Brief vom 6. September 1936 bei G. selbst vorstellig, er wolle nichts Unrechtes von ihm, sondern nur sein Recht, bat um Nachprüfung der Abrechnungsunterlagen und warnte vor einem Abenteuer.

16

Mit Wirkung vom 1. Januar 1937 erkannte das Finanzamt den Kläger als wirtschaftlichen Eigentümer der beiden streitigen Grundstücke an und veranlagte es diese auf seinen Namen getrennt von den anderen sechs auf G. eingetragenen Grundstücken.

17

Von den Vollmachten G. haben der Kläger und sein Vater auch im Grundbuchverkehr weitgehend Gebrauch gemacht. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten widerrief am 26. April bzw. 21. Juli 1949 sämtliche dem Kläger und seinen Eltern erteilte Vollmachten, insbesondere die notariell beurkundete vom 23. Januar 1928.

18

Der Kläger nimmt die beiden Grundstücke O.strasse ... und Bü.strasse ... als Rechtsnachfolger seines Vaters auf Grund eines zwischen diesem und dem verstorbenen Fabrikanten G. bereits im Jahre 1921 vor Erwerb der Grundstücke begründeten Treuhandverhältnisses in Anspruch. Hierzu hat er im einzelnen vorgetragen:

19

Sein Vater habe damals in guten Vermögensverhältnissen gelebt. Als Uhrengrosshändler und Vertreter von sechs schweizerischen Taschenuhrenfabriken habe er auch während der Inflationszeit ein wertbeständiges Einkommen gehabt. Er habe ein Kommissionslager von Taschenuhren unterhalten und selbst seinen Verdienst in solchen angelegt. So sei es ihm möglich gewesen, den baren Teil des Kaufpreises von 166.000 Mark für die beiden Grundstücke aufzubringen, der damals dem Fabrikpreis von 24 goldenen Sprungdeckeluhren entsprochen habe. Sein Vater habe stets die Gewohnheit gehabt, seine Vermögensverhältnisse dadurch zu verschleiern, dass er Teile seines Vermögens unter dem Namen anderer Personen verwaltet habe. Andererseits habe er im Jahre 1921 der innerpolitischen Entwicklung in Deutschland misstraut und gefürchtet, deutsches Grundeigentum könne enteignet werden. So habe er seine geschäftlichen und persönlichen Beziehungen zum Ausland - er sei mit einer Schweizerin verheiratet gewesen - auch im Streitfalle benutzt. Er habe die beiden hier in Betracht kommenden Grundstücke selbst angeschafft und bezahlt, im Einverständnis mit dem verstorbenen Fabrikanten G. auf dessen Namen eintragen lassen. So habe ihm (Kläger) sein Vater den Sachverhalt mitgeteilt.

20

Zar Stützung dieses Sachverhalts hat er sich zunächst den von seinem Vater hinsichtlich des Grundstücks O.strasse ... am 7. Oktober 1921 geschlossenen Vorvertrag, auf die Anerkennungsurkunde G. vom 22. Juli 1924 und auf die verschiedenen von ihm erteilten Vollmachten bezogen, die sich hinsichtlich der bezeichneten Grundstücke wesentlich von den Vollmachten unterschieden hätten, die G. seinen Verwaltern direkt gegeben habe. Er hat sich weiter auf die Handhabung der Häuserverwaltung bezogen. Sein Vater habe niemals mit G. über die streitigen Grundstücke abgerechnet und G. habe nie eine solche Abrechnung verlangt. Die Verwalter - erst P., dann die Eheleute K. - hätten nur die sechs übrigen Grundstücke G. verwaltet und seien nur wegen Steuerzahlungen mit den streitigen Grundstücken in Berührung gekommen. Die auf diese entfallenden Steueranteile hätten sein Vater und später er selbst stets aus eigenen Mitteln erstattet. Wiederholte Rückfragen der Verwalter hätten ergeben, dass sie unterrichtet gewesen seien, die streitigen Grundstücke seien besonders zu behandeln. So habe P. am 21. November 1927 u.a. mitgeteilt, des Klägers Vater habe ihm noch kurz vor seinem Tode mitgeteilt, die beiden Grundstücke seien sein Eigentum. In ähnlicher Weise sei sich auch Frau K. der wahren Rechtslage bewusst gewesen, als sie in G.. Auftrag mit Klage wegen der Steueranteile gedroht hätte, die auf die streitigen Häuser entfallen seien. Frau K. und ihr Mann hätten auch dem Wirtschaftsprüfer Dr. Ho. gegenüber zum Ausdruck gebracht, die streitigen Häuser seien Eigentum des Vaters des Klägers. Dieser sowohl wie G. selbst hätten sich über die wahre Rechtslage auch anderen Personen gegenüber geäussert, so sein Vater insbesondere gegenüber dem Notar Bi. und der Zeugin F., andererseits G. gegenüber dem verstorbenen Fabrikanten Ch. und dem Zeugen Kr.. Der Kläger hat zur Begründung, dass die Eintragung im Grundbuch auch später nicht richtiggestellt worden ist, behauptet, dies sei an der Kosten- und Steuerfrage gescheitert. Er habe zwar nach dem Tode seiner Mutter die Sache ordnen wollen, doch feststellen müssen, dass der Vorteil des Erwerbs in der Inflationszeit durch die hohen Wertzuwachs- und Erbschaftssteuersätze aufgezehrt worden wäre. Deshalb habe er einen unmittelbaren Ankauf von G. fingieren wollen und dazu G. um Ausstellung einer vom Notar Bi. entworfenen Vollmacht gebeten. Da auch dies nicht ohne steuerliche Nachteile durchzuführen gewesen sei, habe er auch diesen Plan aufgegeben.

21

Der Kläger hat demgemäss auf Einwilligung der Beklagten zu 1) bis 6) in die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass er als Eigentümer der beiden Grundstücke O.strasse 79 und Bü.strasse ... in H. eingetragen werde (Antrag zu 1), sowie auf Auflassung dieser Grundstücke und Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer (Antrag zu 2) sowie auf Verurteilung, der Beklagten zu 7) bis 9) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut ihrer Ehefrauen geklagt (zu beiden Anträgen). Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass die von G. am 23. Januar 1928 erteilte Vollmacht noch rechtswirksam sei (Antrag zu 3).

22

Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen. Sie sind dem Vortrag des Klägers wie folgt entgegengetreten: G. habe in der Inflationszeit soviel Häuser in Deutschland gekauft wie möglich, um seine Markguthaben zu retten. Niemals habe er den Willen gehabt, für den Vater des Klägers Häuser zu erwerben. Dieser sei zu solchem Erwerb damals gar nicht in der Lage gewesen und habe Ende 1921 noch grössere Lieferungsschulden gehabt. Aus den anlässlich des gemeinschaftlichen Ankaufs mit Ch. damals bereitgestellten Geldmitteln habe der Vater des Klägers mindestens 170.000 Mark erhalten, mit denen er die beiden Grundstücke bezahlt habe. Die Formulierung des Vorvertrags vom 7. Oktober 1921 entspreche der Gewohnheit, ihm sei nichts für den Standpunkt des Klägers zu entnehmen. Die getrennte Verwaltung habe seinen Grund darin gehabt, dass ihr Erblasser freie, von den deutschen Devisenbestimmungen nicht erfasste Einnahmen in Deutschland hätte haben wollen. Er sei häufig in Deutschland gewesen und habe in Köln eine Freundin gehabt. Deshalb habe er auch die Anerkennungen vom 22. Juli 1924 als Legitimation gegenüber den deutschen Behörden erteilt. Deren objektiven Sinn hätte er überdies nicht erfasst, da er nur mangelhaft deutsch gesprochen habe und vom Vater des Klägers zur Unterschrift veranlasst worden sei. Ebenso habe er die Bedeutung der notariellen Vollmacht vom 23. Januar 1928 nicht voll erfasst. Ihr Erblasser habe sich stets als Eigentümer auch der streitigen Grundstücke betrachtet, die er im August 1922 mit dem Zeugen Ka. zusammen besichtigt und auf ihre Rentabilität untersucht habe und auf deren Besichtigung er im Jahre 1939 einen Verwandten, den Zeugen Ge., hingewiesen habe, der damals als schweizerischer Offizier an die Kavallerieschule in H. kommandiert gewesen sei. Die Beklagten haben ferner auf das eigene Verhalten des Vaters des Klägers und dann des Klägers selbst hingewiesen, das gegen die Klagdarstellung spräche. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb nicht mindestens eine privatschriftliche Urkunde oder briefliche Bestätigung aufgesetzt worden sei, wenn die beiden wertvollen Grundstücke entgegen dem Inhalt des Grundbuchs in das Eigentum des Vaters des Klägers hätten übergehen sollen. Dazu komme das abwartende Verhalten während mehrerer Jahrzehnte.

23

Die Beklagten haben weiter die Auffassung vertretene eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an beiden Grundstücken könne nur dann bestehen, wenn die Erblasser der Parteien vor deren Erwerb vereinbart hatten, ihr (der Beklagten) Erblasser solle die Grundstücke auf Grund eines Auftrags des Vaters des Klägers erwerben und sie einstweilen als Treuhänder auf seinen Namen eintragen lassen. Dafür ergebe der Sachverhalt nichts. Allenfalls könne den Anerkennungen vom 22. Juli 1924 entnommen werden, ihr Erblasser habe die Absicht gehabt, die Grundstücke den Eltern des Klägers als Anerkennung für die beim Erwerb aller Grundstücke geleisteten Dienste zu schenken. In diesem Falle fehle es an der gehörigen Form.

24

Die Beklagten haben auch diese Erklärungen vom 22. Juli 1924 wegen Irrtums angefochten und noch geltend gemacht, der Klaganspruch sei verwirkt.

25

Der Kläger hat ihrem Vortrag widersprochen.

26

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) bis 6) verurteilt, die umstrittenen Grundstücke an den Kläger aufzulassen und seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuche zu bewilligen, die Beklagten zu 7) bis 9) verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut ihrer Ehefrauen, der Beklagten zu 2), 5) und 6) zu dulden und allen Beklagten die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldnern auferlegt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

27

Mit der Berufung haben die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiterverfolgt, hilfsweise aber ihre Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 100.000 DM erbeten.

28

Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und hat sich hilfsweise dem Rechtsmittel angeschlossen. Mit den Hilfsanträgen hat er seinen die Grundbuchberichtigung betreffenden Klagantrag erneuert, weiter die Feststellung begehrt, dass nicht die Beklagten zu 1) bis 6), sondern er Eigentümer der umstrittenen Grundstücke seien, und äusserstenfalls die Feststellung beantragt, der Kläger sei von den Beklagten zu 1) bis 6) wirtschaftlich so zu stellen, als sei sein Vater Eigentümer dieser Grundstücke gewesen.

29

Die Beklagten haben noch beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

30

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

31

Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage in vollem Umfange, während der Kläger die Revision zurückgewiesen haben will.

Entscheidungsgründe:

32

I.

Die Revision sieht die § § 125, 157, 181, 242, 273, 313 BGB als verletzt an und erhebt eine Reihe Verfahrensrügen aus den § § 128 ff, 282, 286, 439 ZPO.

33

II.

Das Berufungsgericht beurteilt die schuldrechtlichen Beziehungen der Erblasser der Parteien, die dem Klagantrag zu 2) zu Grunde liegen, nach deutschem Recht. Es begründet dies damit, dass der Schwerpunkt dieses Schuldverhältnisses auf die deutsche Rechtsordnung hinweise. Denn bei Schuldverhältnissen, die Liegenschaften zum Gegenstand hätten, sei die entscheidende räumliche Beziehung durch den Ort gegeben, an dem diese belegen seien, sodass sie dem Ort der belegenen Sache zu unterstellen sei. Die Frage, ob der Erblasser der Beklagten zur Auflassung der Grundstücke verpflichtet gewesen sei, sei daher nach der lex rei sitae, d.h. nach deutschem Recht zu beurteilen. Dagegen wendet es das schweizerische Recht für die Frage an, ob und in welchem Umfange die Beklagten zu 1) bis 6) für die Schuld ihres Erblassers zu haften hätten, der als Schweizer nach schweizerischem Recht beerbt worden sei. Ebenso unterstellt es den gegen die Beklagten zu 7) bis 9) geltend gemachten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut ihrer Ehefrauen dem schweizerischen Recht, denn das eheliche Güterrecht bestimme sich nach dem Heimatrecht des Mannes zur Zeit der Eheschliessung.

34

Die Revision greift diese Auffassung nicht an. Sie ist auch grundsätzlich frei von Rechtsirrtum. Lediglich bei Prüfung des Duldungsanspruchs wird nachstehend unter VII noch zu erörtern sein, ob die seit 1. April 1953 in der Bundesrepublik geltende Regelung der Art. 3 Abs. 2, 117 Abs. 1 GrundG auch auf ausländische Ehegatten zurückwirkt, die im deutschen Rechtsverkehr auftreten.

35

III.

Bei der sachlichen Prüfung gelangt das Berufungsgericht zunächst in tatsächlicher Hinsicht zu der Feststellung, der Vater des Klägers habe den Erblasser der Beklagten bereits vor Erwerb der streitbefangenen Grundstücke im Jahre 1921 beauftragt gehabt, diese für ihn zu erwerben und sie ihm dadurch zu verschaffen, dass er sie zunächst in seinem Namen erwerbe und sich deshalb als Eigentümer in das Grundbuch eintragen liess.

36

1.

Diese Feststellungen trifft es zunächst auf Grund der eidlichen Aussagen der Zeugen Ch. und Margarete F..

37

a)

Der Vater des Zeugen Ch. sei im November 1921 zusammen mit dem Erblasser der Beklagten in H. gewesen, um für gemeinschaftliche Rechnung Grundstücke zu erwerben, wobei ihnen der Vater des Klägers behilflich gewesen sei. Der Zeuge habe nun unter Vorlage des Briefes bekundet, damals die schriftliche Mitteilung seines Vaters vom 18. November 1921 aus H. erhalten zu haben, er habe mit G. zusammen 8 Häuser gekauft. In diesem Briefe habe er dann weiterhin die Merkmale von nur sechs Häusern beschrieben. Weitere vier Häuser habe sein Vater selbst dann im Januar 1922 nach dem Abkommen gekauft und diese auf seinen Namen erworben. Er (Zeuge) sei damals mit der Buchführung im Geschäft verantwortlich betraut gewesen, und der Brief habe als Unterlage für die Abrechnung gedient. Er habe deshalb seinen Vater nach seiner Rückkehr von H. wegen der Differenz von acht bzw. sechs Häusern um Klarstellung gebeten. Sein Vater habe ihm erklärt, zwei von den acht Häusern habe der Vater des Klägers erworben, und habe darauf den Brief zur Zahl "acht" mit der Fußnote versehen: "Davon zwei Grundstücke auf Rechnung von Schl.". Sein Vater habe ihm noch erläutert, der Vater des Klägers habe zwei Häuser mit seinem eigenen Geld gekauft, aber nicht gewollt, dass er mit seinem Namen hervortrete, da er gewisse Befürchtungen in politischer Hinsicht gehegt und gemeint habe, G. und Ch. genössen als Ausländer einen grösseren Schutz. Das Berufungsgericht misst dieser Aussage vollen Beweiswert bei. Dabei berücksichtigt es die Verfeindung des Zeugen mit der Familie G., indem er der Ansicht sei, der Erblasser der Beklagten sei am Tode seines Vaters schuld. Das Berufungsgericht gewinnt nicht den Eindruck, dass sich deshalb der Zeuge zu einer falschen Aussage habe bestimmen lassen. Es ist der Ansicht, für die Richtigkeit seiner Bekundungen spreche vor allem der von ihm in Urschrift vorgelegte Brief mit der darin befindlichen, nachträglichen Fußnote. Wenn in dieser Weise zu der beeidigten Aussage ein urkundlicher Beweis hinzutrete, so könnten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage nicht aufkommen. Das Berufungsgericht verweist dann auf die in völlig widerspruchsloser Weise derart ins Einzelne gehenden Bekundungen des Zeugen, wie sie nur auf Grund eines sehr guten Gedächtnisses in Erinnerung bleiben könnten. Demgemäss lehnt es ab, dass sein Erinnerungsvermögen trotz der langen Zeit bezüglich dieser wesentlichen Punkte geschwächt sei.

38

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Brief des Vaters des Zeugen im Wege des Urkundenbeweises berücksichtigt. Denn der Zeuge habe sich geweigert, den Brief zu den Akten zu geben und damit eine Erklärung der Beklagten aber seine Echtheit verhindert. Hinsichtlich der nachträglichen Überreichung durch den Kläger habe ohne mündliche Verhandlung die Echtheit des Briefes nicht festgestellt werden dürfen. § § 128, 439 ZPO seien verletzt.

39

Die Rüge ist unbegründet. Der betreffende Brief ist vom Kläger nicht als Urkunde in den Prozess eingeführt worden - die nachträgliche Einreichung hat ausser Betracht zu bleiben -; auf ihn finden mithin nicht die Regeln des Urkundenbeweises Anwendung. Vielmehr hat sich der Zeuge von sich aus auf diesen Brief bezogen und ihn zur Erhärtung seiner Aussage dem Gericht vorgezeigt. Zur Herausgabe des Briefes war er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht verpflichtet (§ 810 BGB). Eine verfahrensrechtliche Pflicht traf ihn ebenfalls nicht. Mit der Vorlegung des Briefes hat er eine freiwillige Leistung bewirkt. Der Brief diente ihm als Unterlage seiner Aussage. Wenn das Berufungsgericht den Ausdruck "urkundlicher Beweis" gebraucht, so meint es damit ersichtlich, wie der Zusammenhang ergibt, nichts anderen, als dass der Zeuge eine solche Unterlage seiner Aussage vorgelegt habe. Den vorgelegten Brief von seinem Vater damals nach dessen Reise im November 1921 nach H. erhalten zu haben, hat der Zeuge eidlich bestätigt. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, bei der Beurteilung der Beweiskraft der Aussage des Zeugen den Brief zu berücksichtigen, auch wenn er nicht im Wege des Urkundenbeweis es Prozessgegenstand geworden war.

40

Die Revision beanstandet weiter, aus einer brieflichen Mitteilung vom 18. November 1921 habe nicht auf die Bedeutung späterer Kaufvorgänge geschlossen werden dürfen, und will damit die Folgerung des Berufungsgerichts als unmöglich bezeichnen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass die Beurkundung von Grundstücksverträgen oft erst später erfolgt, als die Kaufparteien formlos einig geworden sind, und dass Laien der Ansicht sind, ein Grundstück schon dann gekauft zu haben, wenn sie mit dem Veräusserer mündlich abgeschlossen haben. Hinsichtlich des Grundstücks O.strasse ... lag auch bereits seit 7. Oktober 1921 ein schriftlicher Vorvertrag vor. Wenn wie hier in kurzer Zeit acht Grundstücke erworben wurden, bedarf es zahlreicher Vorbesprechungen und müssen sich auch die abschliessenden Vereinbarungen über einen längeren Zeitraum hinziehen, ehe es zur notariellen Beurkundung kommen kann, all in der Regel auch wieder eine Vorbereitung seitens des Notars erfordert. Es ist also nicht unmöglich, dass Ch. (der Vater) bereits am 18. November 1921 auch die Grundstücke als gekauft ansah, deren Verträge erst am 25. November bezw. 1. Dezember 1921 beurkundet wurden.

41

Das Berufungsgericht befasst sich mit einer Reihe von Gesichtspunkten, die der Bedeutung der Aussage des Zeugen Ch. entgegenstehen könnten. Wenn es den Einwand zurückweist, G. könne die beiden hier in Betracht kommenden Grundstücke hinter dem Rücken Ch. erworben haben, so liegen seine Erwägungen auf dem Gebiet der der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogenen tatsächlichen Feststellung. Die Revision kommt hierauf in anderem Zusammenhang zurück (vgl. unten IV, 3). Dasselbe gilt von der Verteidigung der Beklagten, ihr Erblasser habe die beiden Häuser deshalb heimlich erworben, um Mittel zu haben, in Köln eine Freundin zu unterhalten. Das Berufungsgericht sieht auch die Aussage des Zeugen nicht durch das Notizbuch G. entkräftet, in dessen Eintragung irgendeine Beziehung zum Hause Bü.strasse ... nicht ersichtlich sei, während die Vermerke "Ri. 175.000 Hypothek 75.000" und "Payé à Rische LC 100.000 und Notaire Bi., Ri. 409,80" auf den Erwerb des Hauses O.strasse ... hindeuten könnten. Es erörtert die verschiedenen Möglichkeiten, diese Eintragungen zu deuten, und bezeichnet sie als viel zu unklar gehalten, als dass sich sichere Rückschlüsse zu Ungunsten des Klägers aus ihnen ziehen liessen. Auch hierauf kommt die Revision in diesem Zusammenhang nicht mehr zurück (siehe aber unten unter VIII).

42

b)

Die Zeugin F. habe mit ihren Eltern von 1918 bis 1943 im Hause O.strasse ... gewohnt, und der Vater des Klägers habe sich bereits im Jahre 1921, als der Vorbesitzer Ri. das Haus verkauft habe, in ihrer Gegenwart als neuer Hauswirt vorgestellt. Ihr Vater habe ihr dann auch erzählt, der "Schweizer Herr" sei nur der Form halber eingetragen, damit die Mieter nicht zu viel wegen der Reparaturkosten an den Vater des Klägers herantreten könnten.

43

Schon auf Grund dieser beiden völlig unabhängig von einander stehenden Zeugen sieht das Berufungsgericht bereits für den Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke im Jahre 1921 die Begründung eines Treuhandverhältnisses als bewiesen an.

44

2.

Das Berufungsgericht findet diese Feststellung ganz wesentlich gestützt durch das weitere Verhalten der Parteien bzw. ihrer Rechtsvorgänger nach dem Erwerb der Grundstücke. Diese starken Indizien hätten allein schon die Entscheidung des Landgerichts gerechtfertigt. Etwaige Zweifel, ob der klar erkennbare Wille Gagnebins, den Vater des Klägers als Eigentümer der beiden Grundstücke gelten zu lassen, schon für den Zeitpunkt des Erwerbs im Jahre 1921 feststellbar sei, seien durch die erwähnten Zeugenaussagen beseitigt. Im einzelnen ver weist das Berufungsgericht auf folgende Tatsachen.

45

a)

Als stärkstes Indiz für die Klagdarstellung seien die von G. am 22. Juli 1924 ausgestellten Anerkennungen anzusehen. Diese seien nach Wortlaut und Sinn nicht auf die Änderung eines bestehenden Rechtszustandes, sondern auf die Anerkennung eines solchen gerichtet gewesen. Die Beklagten seien nicht in der Lage gewesen, diesen Erklärungen irgend eine andere einleuchtende Begründung zu geben. Insbesondere weist das Berufungsgericht die Auffassung zurück, sie seien als bloße Vollmachten zu werten. Es stellt weiter fest, G. habe sich auch über ihren Inhalt und ihre Tragweite klar gewesen sein müssen. Der Aussage des Zeugen Notar Bi. entnimmt es entgegen der des Zeugen K. dass G. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gehabt habe, den Inhalt von Verhandlungen und den Sinn von in deutscher Sprache abgefassten Urkunden zu verstehen. Von näher ausgeführten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Zeugen K. abgesehen, gibt es der Aussage des Zeugen Notar Bi. besonders deshalb den Vorzug, weil G. wiederholt an Verhandlungen von ihm teilgenommen habe und ohne Zuziehung eines Dolmetschers einer gegen ihn wegen verbotener Goldausfuhr geführten Strafverhandlung gefolgt sei.

46

Mit den vorstehenden Feststellungen befasst sich das Berufungsgericht zugleich mittelbar mit der von den Beklagten erklärten Anfechtung der beiden Anerkennungsurkunden wegen Irrtums, auf die die Revision auch nicht mehr zurückkommt.

47

Die Revision wendet sich aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anerkennungen seien nicht als bloße Folge einer nachträglichen, der Form des § 313 BGB entbehrenden Anerkennung der Rechte des Erblassers zu würdigen. Solange diese Möglichkeit nicht ausgeräumt sei, hätte das Berufungsgericht seine entgegengesetzte Feststellung nicht treffen können. Dieser Angriff ist nicht begründet. Es handelt sich um die Auslegung und Würdigung einer ein einzelnes Privatrechtsgeschäft betreffenden Erklärung, die sich zunächst auf tatsächlichem Gebiet bewegt und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Ihre Würdigung lässt aber auch keinen Rechtsverstoss erkennen. Insbesondere zwingt die Annahme, der in der Sch. wohnende Aussteller habe die Formvorschrift des deutschen Rechts (§ 313 BGB) nicht gekannt, nicht zu dem Schluss, er habe mit dieser Erklärung erst nachträglich einen Anspruch des Vaters des Klägers auf Übereignung der Grundstücke begründen wollen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, G. habe das bereits im Jahre 1921 begründete Rechtsverhältnis zum Vater des Klägers bestätigen wollen und bestätigt. Damit entfallen die weiteren Erwägungen der Revision, das ganze spätere Verhalten der Beteiligten wäre möglicherweise nur als Folge einer bloßen nachträglichen (d.h. rechtlich untauglichen) Anerkennung (gemeint Begründung) des wirtschaftlichen Eigentums des Vaters des Klägers zu erklären.

48

b)

Eine weitere Stütze seiner Auffassung findet das Berufungsgericht in den beiden als unwiderruflich bezeichneten Vollmachten, die G. nach dem Tode des Vaters des Klägers dessen Erben am 4. Mai 1927 erteilt und in denen er die Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit habe, sowie in ihrer Wiederholung (am 27. Januar 1928) zu notariellem Protokoll. G. habe dies trotz Vorhalt des Notars getan, die Bevollmächtigten hätten die Grundstücke auf Grund der Vollmachten völlig in ihrer Hand. Eine Verbindung dieser Vollmachten mit einer Verwaltertätigkeit lehnt das Berufungsgericht ab unter Hinweis auf die ganz andere Fassung der Vollmacht für den Verwalter P. und auf die Tatsache, dass auch die Mutter des Klägers bevollmächtigt worden sei. Dabei zieht das Berufungsgericht noch nicht einmal die besonders bezeichnende Bestimmung in Betracht, dass die Kosten der Vollmachten von den Bevollmächtigten zu tragen waren.

49

c)

Das Berufungsgericht verweist weiter darauf, tatsächlich hätten der Kläger und sein Vater auch stets wie die Eigentümer über die streitigen Grundstücke verfügt und seien sie sowohl von G. wie von den anderen mit den Grundstücken befassten Personen als solche anerkannt worden.

50

In erster Linie sei bedeutsam, dass irgendwelche. Zahlungen an G. aus den beiden Grundstücken nicht festzustellen seien und auch Abrechnungen von den Beklagten nicht hätten vorgelegt werden können. Im Gegenteil habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 26. April 1949 eine Abrechnung für die letzten 25 Jahre gefordert.

51

Wichtig seien ferner die im Jahre 1936 und 1937 zwischen der Verwalterin Frau K. und dem Kläger über die Verrechnung der Steueranteile entstandenen Meinungsverschiedenheiten. Die ganze Auseinandersetzung hätte keinen Sinn gehabt, wenn sich G. als Eigentümer der beiden umstrittenen Grundstücke gefühlt hätte. Das Gegenteil ergebe sich aus seinem Brief vom 1. September 1936, in dem er Frau K. beauftragt habe, die (damals) streitigen Steuerbeträge einzuklagen und die vom Kläger verwalteten Häuser zu verkaufen. In seinem Briefe vom 6. September 1936 sei darauf der Kläger G. persönlich gegenüber durchaus als Eigentümer aufgetreten, indem er vor einem überflüssigen Abenteuer gewarnt habe. Von einem Grundstücksverkauf sei dann auch keine Rede mehr gewesen.

52

Ferner stellt das Berufungsgericht auf Grund der eidlichen Aussage des Zeugen Kr. fest, G. habe den Kläger als Eigentümer der streitbefangenen Grundstücke angesehen. Der Zeuge habe sich im Jahre 1936 an G. als eingetragenen Eigentümer gewandt, weil er im Hause O.strasse ... eine Wohnung mit Bäckerladen für seinen Bruder hätte mieten wollen. Dieser habe ihm darauf geantwortet, "O.strasse ... hätte immer zu den eigenen Häusern des Schl. Vater gehört und nie zu den seinen." Diesen Wortlaut habe der Zeuge dem Kläger am 20. März 1936 brieflich mitgeteilt. Das Berufungsgericht erblickt hierbei in den Worten "immer" und "nie" ein weiteres Indiz dafür, dass die Häuser schon beim Erwerb in das wirtschaftliche Eigentum des Vaters des Klägers übergegangen seien und nicht etwa erst später von G. auf ihn hätten übertragen werden sollen. Es weist zugleich den Einwand der Beklagten zurück, aus dem Verlangen des Klägers, der Zeuge solle ihm G. Antwort schriftlich bestätigen, sei zu schliessen, dass der Kläger sich selbst über seine Rechtslage unsicher gewesen sei. Es meint dazu, dem Kläger könne an erneuter Bekräftigung seines Rechts von dritter Seite durchaus gelegen gewesen sein.

53

Das Berufungsgericht verweist sodann auf eine vom Zeugen Ch. wiedergegebene Äusserung G. bei einer Besprechung im Jahre 1923 über die Ertragslage der gemeinsamen Häuser in H.. Lächelnd habe G. gemeint, der Vater des Klägers werde wohl die Einnahmen aus ihren, d.h. G. und Ch., Häusern dazu verwenden, in seinen eigenen Häusern Reparaturen machen zu lassen.

54

Es nimmt auch Bezug darauf, dass G. Verwalter in H., P. und später die Eheleute K., das Eigentum des Klägers an den beiden in Betracht kommenden Grundstücken anerkannt hätten. Alle Verwalter hätten sich um ihre steuerliche Trennung von den übrigen sechs Grundstücken bemüht. Hierbei führt es die Briefe P. vom 21. November 1927 und 25. November 1930 und die Erklärungen der Eheleute K. dem Wirtschaftsprüfer Dr. Ho. gegenüber an sowie die Tatsache, dass das Finanzamt den Kläger vom Jahre 1937 an als wirtschaftlichen Eigentümer anerkannt habe. Die Hausverwalter G. könnten die entsprechenden bedeutungsvollen Erklärungen nicht ohne sein Einverständnis abgegeben haben, zumal die Eheleute K. nicht, da zwischen diesen und dem Kläger erhebliche Differenzen wegen der Steueranteile bestanden hätten.

55

d)

Schliesslich findet das Berufungsgericht die Darstellung des Klägers dadurch wesentlich unterstützt, dass G. in den von ihm hinterlassenen Papieren, insbesondere aber in seinen letztwilligen Verfügungen die beiden streitbefangenen Grundstücke nicht erwähnt, noch sonstige Unterlagen über sie hinterlassen habe. Der Gesichtspunkt der Verheimlichung gegenüber Ch. habe keinesfalls über seinen Tod hinaus gewirkt. Die Eintragung im Grundbuch allein hätte seine Erben nicht sichern können, da alle Nachrichten vom Grundbuchamt und anderen beteiligten Stellen allein an den Kläger auf Grund seiner uneingeschränkten Vollmacht gegangen seien. Die Unterlassung jeder Aufzeichnung wäre praktisch einer Aufgabe des Eigentums an den Grundstücken gleichgekommen. In dieser Unterlassung erblickt das Berufungsgericht ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass Gagnebin sich nicht als Eigentümer dieser beiden Grundstücke angesehen habe.

56

Hier rügt die Revision, das Berufungsgericht messe die Beteiligten des angeblichen Treuhandverhältnisses mit ungleichem Maße. Es übersehe auch G. Brief vom 24. Juni 1926 an den Vater des Klägers. Insbesondere aber habe der Vater des Klägers, der ebenfalls Kaufmann gewesen und dessen Recht nicht wie das G. durch Grundbucheintragung gesichert gewesen sei, in gleichem Maße für Unterlagen seines Rechtes zu sorgen gehabt. Die Anerkennung vom Jahre 1924 hätte mangels der Form des § 313 BGB dazu nicht genügt. Diese Rüge ist nicht beachtlich. Die Würdigung des Berufungsgerichts liegt auf tatsächlichem Gebiet. Es gibt auch die einzelnen Gründe an, von denen es sich bei seiner Beurteilung leiten lässt. Ein Rechtsverstoss oder Verstoss gegen Auslegungsgrundsätze ist darin nicht zu erkennen. Die Anerkennung vom Jahre 1924 sollte nicht die Grundlage für eine Übertragung des Grundstückseigentums bilden, sondern ein bestehendes Treuhandverhältnis bestätigen. Auf den Formmangel kam daher nichts an. Der Kläger hatte sich in der Folgezeit auch durch weitgehende Vollmachten, zuletzt in der Form des § 313 BGB, ergänzend sichern lassen. Im übrigen ist die vom Berufungsgericht hier vorgenommene Würdigung nur ein Glied in der Kette zahlreicher unterstützender Beweisanzeichen. Selbst wenn man ihm in diesem Punkte nicht folgen würde, könnte dies das Gesamtergebnis der Beurteilung nicht ändern.

57

IV.

Das Berufungsgericht befasst sich sodann eingehend mit den Gründen, die die Beklagten dagegen vorgebracht haben, die unter III getroffenen Feststellungen im Sinne der Klagdarstellung zu bewerten.

58

1.

Es meint zunächst, angesichts des engen und vertrauensvollen Verhältnisses von G. und dem Vater des Klägers sei es nicht unwahrscheinlich oder gar unmöglich, ein solches Treuhandverhältnis könne ohne irgendeine schriftliche Festlegung vereinbart sein. Später in Jahre 1924 sei dann aber auch eine schriftliche Festlegung erfolgt Gewiss sei ein gewichtiges Gegenargument, dass der Kläger später keine Schritte unternommen habe, seine Eintragung im Grundbuche herbeizuführen. Dazu sei er auf Grund der ihm von G. erteilten Vollmacht in der Lage gewesen. Andererseits hätte ihn diese auch befähigt, jederzeit wie ein Eigentümer zu verfügen; somit hätte kein besonderer Anlass bestanden, den bestehenden Zustand zu ändern. Der Zeugenaussage des Notars Bi. entnimmt das Berufungsgericht ferner, auf die Umschreibung der Grundstücke habe der Kläger trotz wiederholter Ratschläge wegen der Steuerfrage verzichtet. Es tritt weiter der Auffassung der Beklagten entgegen, erst der Klage sei mit der Behauptung hervorgetreten, sein Vater habe die Häuser schon im Jahre 1921 erworben, während dieser selbst sich niemals des Eigentums berühmt hätte. Hierzu verweist es auf die unter III, 1, b angeführte Aussage der Zeugin F., auf die Kopie eines Schreibens des Vaters des Klägers wegen einer Vertretung der Maschinenfabrik "Oe.", in dem sich der Satz finde, "da Sie nun über die hiesigen Verhältnisse durch Ihre eigenen Häuser informiert sind, also besser als die Firma in Oe., und auch meine beiden Grundstücke kennen ...", und auf den bereits angeführten Brief P. vom 21. November 1927 (vgl. oben unter III, 2, c).

59

2.

Das Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, dass G. bei einer Besichtigungsreise mehrerer Schweizer Herren im Jahre 1922 auch die beiden streitbefangenen Häuser besichtigt habe, worauf sich die Beklagten stützen.

60

Auf Grund eingehender Beweisaufnahme stellt es fest, dass G. an dieser Reise überhaupt nicht teilgenommen habe. Zu diesem Ergebnis kommt es entgegen der Aussage des Zeugen Ka., eines Bankbeamten in Bern, auf Grund der Angaben der Zeugen Ch. und Be., eines schweizerischen Notars, die überdies durch verschiedene Umstände gestützt würden. So fehle im Reisepass G. für die fragliche Zeit ein Grenzübertrittsvermerk, so seien die beiden streitbefangenen Häuser in der Besichtigungsliste des Notars Be. nicht mitaufgeführt. Die Darstellung der Beklagten, G. könne ohne Wissen der übrigen Reiseteilnehmer allein mit dem Zeugen Ka. die Besichtigung des weiteren Häuser durchgeführt haben, weist es als blosse Vermutung zurück, für die irgendein Anhaltspunkt nicht gegeben sei. Selbst wenn aber der Aussage des Zeugen Ka. zu folgen wäre, würde nicht mehr feststehen, als dass G. sich als Eigentümer ausgegeben habe, wozu er seinem Bankier gegenüber Interesse gehabt haben möge, nicht aber, dass er auch materieller Eigentümer gewesen sei.

61

3.

Dem Brief G. vom 24. Juni 1926 an den Vater des Klägers entnimmt es keinen zwingenden Schluss zugunsten der Darstellung der Beklagten. Dieser in einer. Aufwertungssache (betr. Grundstück O.strasse ...) geschriebene Brief erwecke allerdings den Eindruck, Gagnebin habe sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht als Eigentümer betrachtet. Mit Rücksicht auf sein fehlerfreies und sehr flüssiges Deutsch sei die Urheberschaft G. zweifelhaft und die Darstellung des Klägers wahrscheinlich, es handele sich um bestellte Arbeit als Unterlage für Vergleichsverhandlungen. Dem Brief komme daher sicherer Beweiswert nicht zu.

62

Die Revision erblickt in diesem vom Berufungsgericht gezogenen Schluss einen Verstoss gegen die Denkgesetze. Es würdige den Brief nur unvollständig, dessen Inhalt keinen Zweifel darüber lasse, dass der Briefschreiber sich ala voller Eigentümer des Grundstücks O.strasse ... betrachte. Entscheidend sei der übersehene Umstand, dass der Brief eine Antwort auf einen solchen des Vaters des Klägers sei und seinem Inhalt nach sich auf Grundstücke beziehe, die G. aus dem Erlös von Verkäufen an deutsche Kunden erworben habe. Die von ihm und Ch. gemeinsam erworbenen Grundstücke seien aus Markbeträgen bezahlt worden, die sich beide für 90.000 Schweizer-Franken beschafft hätten. Der Inhalt des Schreibens nötige hiernach zu dem Schluss, ausser den mit Ch. gemeinschaftlich gekauften Grundstücken müssten noch weitere mit alleinigen Mitteln G. erworben worden sein. Das mit diesem Brief beantwortete Schreiben des Vaters des Klägers sei nur aus der Auffassung zu erklären, die Aufwertung treffe nicht ihn, sondern G.. Das Antwortschreiben liefere gleichzeitig die vom Berufungsgericht übersehene Erklärung dafür, dieses Grundstück sei ein Privaterwerb G. aus alleinigen Mitteln und ohne Mitwirkung von Ch. gewesen. Bei der Beurteilung der Aussage des Zeugen Ch. (oben unter III, 1, a am Ende) bezeichne es daher den Hinweis der Beklagten auf ein gegenüber Ch. heimliches Vorgehen G. zu Unrecht als eine nachträgliche Konstruktion.

63

Auch diese Rüge ist nicht begründet. Die Auslegung des Briefes durch das Berufungsgericht ist nicht unmöglich. Wenn der Brief bestellte Arbeit war, konnte er es durchaus in seinem vollen Umfange sein. Beabsichtigte der Vater des Klägers diesen Brief im Aufwertungsverfahren in Urschrift vorzulegen, etwa um mit dem Nachdruck des hinter ihm stehenden Ausländers überhöhten Vergleichsansprüchen entgegenzutreten, dann durfte der Brief nichts davon sagen, dass das Grundstück zu Spekulationszwecken erworben worden sei, sondern es musste ein möglichst solider Erwerbsgrund angeführt werden. Diese Angabe (Erwerb aus dem Geschäftsverdienst) entsprach ja auch der Darstellung des Klägers über die Mittel seines Vaters zum Grundstückskauf. Da die Treuhandstellung der Aufwertungsstelle und dem Gegner nicht offenbar werden sollte, lag es nahe, den Geschäftsverdienst des Vaters des Klägers in den G. umzudeuten und anschaulich zu erläutern (hier als entgegenkommende Annahme von Markzahlungen). Wenn der Brief dabei auf verschiedene Einzelheiten auch der Lage des Grundstücks eingeht, so konnte das ebenfalls in der Absicht liegen, ein möglichst eindrucksvolles Schreiben vorzulegen. Die Beurteilung dieses Briefes durch das Berufungsgericht ist umso weniger als unmöglich anzusehen, als der Brief im Sinne der Revision beurteilt unvereinbar mit der unstreitig abgegebenen Anerkennungserklärung vom 22. Juli 1924 sein würde.

64

4.

Dem Versuch des Klägers, im Jahre 1933 (nicht 1936) eine Vollmacht G. für Bürovorsteher R. zum Verkauf der beiden Grundstücke zu erlangen, entnimmt das Berufungsgericht nichts Bedeutsames. In der Aussage des Notars Bi. findet es keine ausreichende Erklärung. Es rechnet mit einer irrigen rechtlichen Beurteilung des Notars, sodass aus dessen Vorschlägen keine Rückschlüsse auf die tatsächliche und rechtliche Überzeugung des Klägers gezogen werden könnten. Der Wendung des Klägers in seinem Anschreiben vom 29. März 1933, "er wolle die beiden Grundstücke selber erwerben", misst es nur die Bedeutung bei, sie beziehe sich auf die nunmehrige. Eintragung des Klägers selbst als Eigentümer, lasse aber nicht den Willen erkennen, echte Kaufverhandlungen zu führen. Dass G. damals den Vollzug der Vollmacht verweigert hat, führt das Berufungsgericht auf seine Verärgerung über den Kläger zurück. Es entnimmt dieser Weigerung aber nicht das Bestehen einer anderen rechtlichen Auffassung, deren eindeutige Bekundung angesichts der vom Kläger im erwähnten Brief vertretenen Ansicht zu erwarten gewesen wäre.

65

5.

Dem Schreiben der Firma G. vom 1. September 1936 an die Verwalterin Frau K. misst es ebenfalls kein entscheidendes Gewicht bei. Die Aufforderung, die zwei auf seinen Namen stehenden Häuser verkaufen zu lassen, deute nur auf eine Ausnutzung seiner formalen Stellung, um den Kläger zu schädigen. Der dem Kläger gegenüber in dieser Weise ausgesprochenen Drohung hätte jede Grundlage gefehlt, wenn G. auch wirtschaftlicher Eigentümer der Grundstücke gewesen wäre. Das Berufungsgericht verweist dazu auf den bereits oben (unter III, 2, c) angeführten Widerspruch des Klägers vom 6. September 1936 an G. und auf dessen stillschweigenden Verzicht auf die Verkaufsdrohung.

66

6.

Auch die Aussage des Zeugen Ge. vermag nach der Auffassung des angefochtenen Urteils die Feststellungen im Sinne der Klage nicht zu entkräften. Allerdings müsse danach angenommen werden, dass G. im Jahre 1939 ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den beiden streitbefangenen Grundstücken gezeigt habe. Er habe ihm (Ge.) gegenüber geäussert, der Familie Schl. zu weitgehende Rechte wegen dieser beiden Häuser eingeräumt zu haben, und ihn gebeten, sich bei seinem bevorstehenden Aufenthalt in H. um sie zu bekümmern. Das Berufungsgericht verweist hierzu auf einen Brief G. an den Zeugen vom 7. Januar 1939, in dem er durch einen Zusatz des Inhalts "et les deux maisons gérées par la famille de mon ancien représentant Schl., soit: Bü.strasse ..., O.strasse ..." auch diese Häuser neben den sechs unstreitig von ihm erworbenen aufgeführt habe. Es zieht in Betracht. G. habe sich möglicherweise im Anschluss an seine Verkaufsdrohung vom Jahre 1936 entgegen besserem Wissen als Eigentümer auch dieser Häuser ausgegeben oder auch im laufe der Jahre den Entschluss gefasst, seine formale Stellung auszunützen, die Grundstücke endgültig an sich zu bringen. Selbst wenn aber G. sich tatsächlich im Jahre 1939 auch für den materiellen Eigentümer gehalten habe, so könne daraus nicht gefolgert werden, dass diese Ansicht der wirklichen Rechtslage entsprochen habe. Allenfalls erblickt das Berufungsgericht hierin ein Indiz zu Gunsten der Beklagten, dem aber im Hinblick auf die grosse Zahl entgegenstehender Indizien kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden könne.

67

7.

Abschliessend führt das Berufungsgericht zu den von den Beklagten vorgebrachten Gegengründen aus, dem Gesichtspunkt, dass diese in Beweisschwierigkeiten geraten seien, weil der Kläger erst Jahrzehnte nach dem Erwerb der Grundstücke und auch erst nach dem Tode G. gegen sie vorgegangen sei, habe es in seiner Beweiswürdigung Rechnung getragen und strenge Anforderungen an die Beweisführung des Klägers gestellt. Nachdem diesem aber der Beweis sowohl durch unmittelbaren Zeugenbeweis (oben unter III, 1) wie auch durch vielfältigen Indizienbeweis (oben unter III, 2) gelungen sei, wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Behauptungen zu beweisen, durch die sie den Beweis des Klägers hätten entkräften wollen. Das sei ihnen auch unter Betrachten der vorstehend behandelten Argumente im Zusammenhang nicht gelungen. Soweit hinsichtlich einzelner Punkte Zweifel aufkommen könnten, aber nur in der Hinsicht, ob sich G. zu gewissen Zeiten nicht doch als Eigentümer der streitbefangenen Grundstücke betrachtet und ausgegeben habe, könnten sie auch nicht mittelbar den Schluss rechtfertigen, der Bericht Ch. (des Vaters) über den Erwerb dieser Häuser durch den Vater des Klägers beruhe etwa auf bewusst falschen Angaben G.. Die erörterten Argumente ergäben keinen Anhaltspunkt, dass dieser den Erwerb vor Ch. habe verheimlichen wollen. Dem Antrag der Beklagten, den Kläger darüber zu vernehmen, er habe in diesem Prozess wesentliche, zur Aufklärung notwendige Unterlagen bewusst zurückgehalten, hat es als reinen Beweisermittlungsantrag nicht zugelassen.

68

V.

Auf Grund der unter III und IV getroffenen tatsächlichen Feststellungen und aufgeführten unstreitigen Vorgänge sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, der Vater des Klägers habe bereits im Jahre 1921 die streitigen Grundstücke für sich erworben und G. sei auf Grund eines vereinbarten Treuhandverhältnisses lediglich als formaler Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. In rechtlicher Beziehung leitet es daraus die Folge her, dass diese Vereinbarung, nach der G. als Treuhänder und verdeckter Stellvertreter für den Vater des Klägers beim Erwerb der Grundstücke aufgetreten sei, nicht der Form des § 313 BGB bedurft habe. Den Auflassungsanspruch des Klägers sieht es vielmehr nach § 667 BGB als gesetzliche Folge der den Beauftragten treffenden Herausgabepflicht, nicht aber als eine selbständige begründete Veräusserungsverbindlichkeit an.

69

Die Revision sieht zunächst in der abschliessenden tatsächlichen Feststellung eines solchen Treuhandverhältnisses allgemein einen Prozessverstoss (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht erörtere das Ungewöhnliche des Vorgangs nicht. Der Vater des Klägers sei einmal als Vertreter für das Uhrengeschäft G. nach § 84 HGB dessen Handlungsagent und Beauftragter gewesen. Zum anderen habe G. ihm die besondere Vollmacht vom 22. Oktober 1921 zum Erwerb von Grundstücken und damit auch einen entsprechenden Auftrag erteilt. Die Feststellung des Berufungsgerichts führe zu einer völligen Umkehrung der Rechtsbeziehungen. Der Beauftragte sei zum Auftraggeber, der Auftraggeber zum Beauftragten geworden, ohne dass sich das Berufungsgericht des Unterschieds bewusst sei und ohne dass es dies in der Beweiswürdigung berücksichtige. Das Berufungsgericht übersehe auch den Unterschied der Erwerbsvorgänge beider Grundstücke. Während der Vater des Klägers das Grundstück Bü.strasse ... auf Grund der Vollmacht G. erworben habe, habe dieser den notariellen Vertrag über das Grundstück O.strasse ... selbst abgeschlossen, nachdem der Vater des Klägers zuvor - vor der Vollmachterteilung - einen privatschriftlichen Vorvertrag im eigenen Namen, aber mit der Befugnis, einen Dritten als Erwerber zu bezeichnen, geschlossen habe.

70

Diese Angriffe sind nicht begründet. Die aus der Vertretertätigkeit des Vaters des Klägers erwachsenen geschäftlichen Beziehungen der Rechtsvorgänger der Parteien sind von den Grundstücksgeschäften zu trennen. Die ersteren waren lediglich der Anlass, dass es zu den zweiten kam. Im übrigen ist ein Handlungsagent selbständiger Kaufmann (§ 1 Nr. 7 HGB). Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, dass er in dieser Eigenschaft mit seinem Geschäftsherrn, der nicht etwa sein Prinzipal (vgl. § 59 HGB) ist, selbständige Gegengeschäfte abschliesst. Das gilt zunächst für den Bereich der geschäftlichen Beziehungen, in gleicher Weise aber auch hinsichtlich privater Interessen. Das Ungewöhnliche könnte daher allenfalls in der Gestaltung der Grundstücksgeschäfte für sich betrachtet liegen. Indessen darf die Erteilung der Vollmacht nicht über den tatsächlichen Hergang täuschen. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Vater des Klägers zwar sieben der hier in Betracht kommenden Grundstücke auf Grund dieser Vollmacht gekauft und hat G. nur bei einem (O.strasse ...) den notariellen Vertrag abgeschlossen. Die Grundakten ergeben dagegen das umgekehrte Verhältnis: Der Vater des Klägers hat nur den Vertrag über ein Grundstück (Bü.strasse ...), alle anderen hat G. selbst geschlossen. Der Tatbestand des Berufungsurteils enthält also eine offenbare Unrichtigkeit, die das Revisionsgericht richtig zu stellen in der Lage ist, da die Grundakten laut Tatbestand des angefochtenen Urteils Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen sind. Die Grundakten ergeben weiter, dass sich die einzelnen Notariatsakte, an denen G. persönlich mitgewirkt hat, über die Zeit vom 24. November bis 20. Dezember 1951 verteilen, wenn auch der Schwerpunkt auf dem 24. und 25. November 1951 liegt. G. hat sich also sehr aktiv in seine Erwerbsgeschäfte eingeschaltet, und die Tätigkeit des Vaters des Klägers hat im wesentlichen der Vorbereitung der Käufe und der Beratung G. dabei gedient. Die Vollmacht vom 22. Oktober 1921, deren beglaubigte Abschriften in den meisten Grundakten irrigerweise den 22. Oktober 1922 als Ausstellungstag angeben, bezweckte somit ersichtlich, G. nur zu unterstützen und im Einzelfall als sein Vertreter aufzutreten, wenn dieser verhindert war oder aus sonstigen Gründen nicht willens war, mitzuwirken. Das der Vollmacht zu Grunde liegende Auftragsverhältnis gab jedenfalls die Geschäftsführung für G. nicht restlos in die Hände des Vaters des Klägers. Im Gegenteil hat G. seine Geschäfte zum weit überwiegenden Teile salbst wahrgenommen, soweit es sich um die endgültigen Abschlüsse handelte. Handelte er aber in dieser Weise vorwiegend in eigener Person und trat das Auftragsverhältnis wesentlich zurück, so entfällt die von der Revision angeführte Umkehrung der Beziehungen zu einem erheblichen Teile. Ec kann nicht völlig ungewöhnlich erscheinen, dass der Vater des Erblassers mit G., der seine Interessen zum grössten Teile selbst vertrat, die vom Berufungsgericht festgestellte Vereinbarung eines umgekehrten Treuhandverhältnisses traf. Soweit darin doch noch eine nicht alltägliche Besonderheit zu erblicken ist, trägt das Berufungsgericht dem Rechnung. In sehr sorgfältiger Prüfung geht es jedem einzelnen, auch ferner liegenden Gesichtspunkt nach, bevor es seine abschliessende Beurteilung trifft. Seine Gesamtausführungen lassen erkennen, dass es auch eine Doppelnatur der Beziehungen der Erblasser der Parteien berücksichtigt. Der von der Revision nach § 286 ZPO gerügte Verstoss liegt nicht vor.

71

Dass die formelle Durchführung des Grundstückserwerbs sich in einem Falle anders als in den übrigen vollzog, indem der Vater des Klägers bei dem das Grundstück Bü.strasse ... betreffenden Notariatsakt auf Grund der Vollmacht G. mitwirkte, zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung dieses Falles. Über der formellen Durchführung steht die grundsätzliche Vereinbarung. Waren die Erblasser der Parteien übereingekommen, dass zwei Grundstücke für Rechnung des Vaters des Klägers durch G. als Treuhänder erworben werden sollten, so stand nichts im Wege, dass G. in einem Falle den Vater des Klägers beauftragte, von seiner Vollmacht Gebrauch zu machen. Aus der Verwendung der Vollmacht in diesem Falle ist nicht umgekehrt zu schliessen, dass in diesem einen Falle eine Treuhandvereinbarung nicht zustande gekommen wäre.

72

Durch die vorstehenden Erwägungen ist auch schon die weitere Revisionsrüge in rechtlicher Beziehung beschieden, mangels Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB habe der Vater des Klägers gleichzeitig für G. und im eigenen Namen handelnd nicht ein Treuhandverhältnis bezw. Auftragsverhältnis umgekehrten Inhalts, wenigstens nicht hinsichtlich des Grundstücks Bü.strasse Nr. ..., vereinbaren können. Die vom Berufungsgericht festgestellte Vereinbarung der Erblasser der Parteien ist während der längeren Anwesenheit G. im Jahre 1921 in H. vor dem Erwerb der beiden Grundstücke getroffen worden. Sie beruht also nicht auf der Vollmacht vom 22. Oktober 1921. Eine Verletzung des § 181 BGB liegt nicht vor, auch nicht beim Erwerb des Grundstücks Bü.strasse. ... Daher ist auch die weitere Rüge nicht gerechtfertigt, wenigstens hinsichtlich dieses Grundstücks hätte die spätere Anerkennung der Rechte des Vaters des Klägers der Form des § 313 BGB bedurft.

73

VI.

Den Einwand der Beklagten, der Kläger habe sein Recht aus einem Treuhandverhältnis verwirkt, weil er es erst nach mehreren Jahrzehnten seit Begründung geltend gemacht habe, bescheidet das Berufungsgericht nicht ausdrücklich. Seine Entscheidungsgründe lassen aber erkennen, dass es diesen Einwand zurückweisen will. Im übrigen ist diese Unterlassung unerheblich. Denn ein Verwirkungstatbestand liegt nicht vor. Der Kläger und sein Rechtsvorgänger haben sich nicht gegenüber einem Sachverhalt lange Zeit abwartend verhalten, der den Gegner berechtigen könnte, anzunehmen, dass gegen ihn keine Ansprüche erhoben würden. Seit dem Jahre 1921 sind erst sein Vater, dann der Kläger selbst im Besitz der streitbefangenen Grundstücke gewesen, der Kläger ist es noch. Beide haben während der ganzen Zeit nacheinander die Grundstücke verwaltet und wie ein Eigentümer verfügt, insbesondere ihre Erträgnisse eingezogen. Weder den Klägern noch ihrem Erblasser gegenüber haben sie jemals Rechnung gelegt oder sonst anerkannt, die Verwaltung für sie zu führen. Der Kläger ist im Besitz der Anerkennungsurkunde, die G. im Jahre 1924 seinem Vater wegen seiner Berechtigung ausstellte. Nach alledem kann keine Rede davon sein, dass G. in den Glauben versetzt worden sein sollte, der Kläger werde seine Ansprüche auf die beiden Grundstücke nicht mehr verfolgen.

74

VII.

Unter Berücksichtigung des schweizerischen Zivilrechts als des Rechtes des Heimatstaates der Beklagten stellt das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten zu 1) bis 6) für die Treuhandverpflichtung ihres Erblassers und die Verpflichtung der beklagten Ehemänner zu 7) bis 9) fest, wegen des Klaganspruchs die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut ihrer Ehefrauen zu dulden. Insoweit erhebt die Revision keine Angriffe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die nur im Hinblick auf die rechtsähnliche Anwendung des § 739 ZPO im Revisionsverfahren nachprüfbar sind, sind auch frei von Rechtsirrtum.

75

Nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch könnte allerdings zu erwägen sein, ob die mitbeklagten Ehefrauen sich im Rechtsstreit nicht überhaupt durch ihre Ehemänner hätten vertreten lassen müssen (vgl. Art. 168 Abs. 2). Nach herrschender Auffassung wird jedoch die Klage eines Gläubigers der Frau gegen diese als Schuldnerin und gleichzeitig gegen den Ehemann als Verwalter des eingebrachten Gutes (Art. 195, 200) zugelassen mit dem Ziele, die Frau zur Leistung und den Mann zur Verpflichtung zu verurteilen, die Vollstreckung in das eingebrachte Gut zu dulden (Egger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 1936, Bd. II Art. 168 Bem. II, 1 Hand-Nr. 5 S 253). Die rechtsähnliche Anwendung des § 739 ZPO durch das Berufungsgericht entspricht mithin der schweizerischen Rechtshandhabung.

76

Da die Verurteilung hier auf Abgabe einer Willenserklärung geht (§ 894 ZPO), könnte weiter in Frage stehen, ob überhaupt Raum für eine Anwendung des § 739 ZPO ist, weil eine Zwangsvollstreckung nicht in Betracht kommen könnte. In der Tat wird diese Auffassung von namhafter Seite vertreten (z.B. Planck-Strecker, 5. Aufl, § 873 Erl III 2 e S 141; Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl. § 894 Bem. I u II; Baumbach, 21. Aufl. § 894 Bem. 2 A, 3 B; Turnau-Förster, 3. Aufl, § 873 Bem. IV, 4 e S 133 unten für die Gütergemeinschaft im Hinblick auf § 1448 BGB). Danach bestehe die Eigenart des gemäss § 894 ZPO ergehenden Urteils darin, dass es Vollstreckungsauswirkungen in weiterem Sinne auslöse, ohne einer Vollstreckung in engerem Sinne zugänglich zu sein. Die Wirkung gehe nicht weiter als die der wirklichen Erklärung. Nur die Willenserklärung des Verurteilten selbst werde ersetzt. Sei nach bürgerlichem Rechte die Mitwirkung eines Dritten (hier Zustimmung des Ehemanns, vgl. Art. 160, 200, 202, 203 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und Egger a.a.O. Art. 203 Bem. 2 a und b) erforderlich, so müsse diese zu der durch das Urteil ersetzten Willenserklärung ebenso wie zu einer freiwillig abgegebenen hinzukommen. Im Sinne dieser Auffassung hätte der Kläger nicht auf Duldung der Zwangsvollstreckung, sondern auf Erklärung der Zustimmung zu klagen gehabt. Das Kammergericht ist dieser Auslegung des § 894 ZPO entgegengetreten (KGJ 26, 260 hinsichtlich Gütergemeinschaft; KGJ 45, 264 hinsichtlich vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung). Auch das Reichsgericht hat früher insbesondere bei Erörterung einer Vollstreckungsvereitelung ständig die Auffassung vertreten, dass der Eintritt der Wirkung des § 894 ZPO ein Akt der Zwangsvollstreckung sei (RGZ 62, 152 [257]; 88, 198 [202]; vgl. auch RGZ 89, 225 [230]). In RGZ 108, 281 (285) hat es im Rahmen einer güterrechtlichen Entscheidung auf die Streitfrage hingewiesen, ohne jedoch Stellung zu nehmen. Dagegen hat es in RGZ 143, 267 [274] die angeführte frühere Ansicht bestätigt. Im Urteil vom 10. November 1923 - V 733/22 (Nr. 11 zu § 894 ZPO des Amtlichen Nachschlagewerks) hat das Reichsgericht bei dem allgemeinen Güterstand mit Rücksicht auf § § 1443 BGB, 740 ZPO ausgesprochen, im Falle rechtskräftiger Verurteilung des Mannes nach § 894 ZPO gelte zugleich auch die Einwilligung der Frau als erteilt. Die Auffassung, dass im Falle des § 894 ZPO nicht lediglich eine Urteilswirkung, sondern ein Akt der Zwangsvollstreckung vorliege, vertreten u.a. z.B. BGB RGRK (10. Aufl, § 925 Anm. 11 S 250; § 892 Anm. 4 f letzter Satz) Sydow-Busch (22. Aufl. § 894 Bem. 2); Güthe-Triebel (5. Aufl. § 19 Bem. 9 S 460 unten, Bem. 98 S 469 unten; aber auch Bem. 97 S 467 erster Absatz am Ende); Oertmann ([in Hellwig-Oertmann, System des Zivilprozessrechts, 1919, Bd. II S 389 ff] und neuerdings Bayr OLG in MDR 1953, 561, 562 [OLG Hamm 09.03.1953 - 15 W 44/53] l Sp unten, r Sp oben). Dieser ist zuzustimmen, § 894 ZPO ist Bestandteil der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung und gehört daher organisch zu diesem Verfahrensteil. Auch hätte es der Vorschrift des § 898 ZPO als Ausnahmebestimmung nicht bedurft, wenn ein Erwerb nach § 894 ZPO ohne diese Bestimmung schlechthin als rechtsgeschäftlicher anzusehen wäre und nicht als im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt zu gelten hätte (BGB RGRK, 10. Aufl. § 892 Anm. 4 f letzter Satz). Der Auffassung des Kammergerichts ist daher beizutreten. Damit entfallen die vorstehend angeführten Bedenken.

77

Zu einer weiteren Erwägung führt noch die verfassungsrechtliche Gleichstellung von Mann und Frau durch Art. 3 Abs. 2 GrundG. Zweifellos kann eine inländische Vorschrift nicht auf das nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts hinsichtlich der Verfügungsmacht der Ehegatten massgebende ausländische Recht wirken. Die Übergangsvorschrift des Art. 117 Abs. 1 GrundG bezieht sich demgemäss auch nur auf das inländische Recht. Auch nach Ablauf der Frist dieser Bestimmung, innerhalb der die Wirkung des Art. 3 Abs. 2 GrundG gehemmt war, d.h. nach dem 31. März 1953 (BGHZ 10, 266; BVG vom 18. Dezember 1953, NJW 1954, 65) wird die Befugnis einer schweizerischen Ehefrau, über ihr eingebrachtes Gut im Rahmen der "Güterverbindung" (Art. 178, 194 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs) zu verfügen, durch schweizerisches Recht bestimmt Tritt eine verheiratete Schweizerin indessen im Rechtsverkehr vor einer deutschen Behörde, hier dem Grundbuchamt auf, so wäre zu erwägen, ob ihr mit Rücksicht auf das Wesen der deutschen Verfassungsbestimmung nicht die gleiche Rechtsstellung wie einer inländischen Ehefrau zuzubilligen ist. Art. 3 GrundG steht in dem Abschnitt des Grundgesetzes, der die Grundrechte regelt. Sein Absatz 2 steht im engen Zusammenhang mit Absatz 1, nach dem " alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind". Soweit einzelne Grundrechte auf Inländer beschränkt sind, spricht dies das Grundgesetz ausdrücklich aus, so in Art. 8, 9, 11, 12, 16. Angesichts der Fassung von Art. 3 Abs. 1 und 2 GrundG kann kein Zweifel bestehen, dass der Gleichheitsgrundsatz für alle Männer und Frauen und nicht nur für deutsche gilt. Dass diese rechtliche Gleichstellung von Ausländern nur innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gelten kann, ergibt sich aus der Abgrenzung der inländischen Gesetzgebungsgewalt. Mit Art. 3 GrundG hat der Verfassungsgesetzgeber als unmittelbar geltendes Recht einen auch die Rechtspflege bindenden Grundsatz aufgestellt, dessen Auswirkung vor abweichenden ausländischen Regelungen dann nicht haltzumachen brauchte, wenn es sich um die Beurteilung von Rechtshandlungen vor einer deutschen Behörde handelt. Es könnte also in Betracht kommen, dass dem vom Kläger verfolgten Duldungsanspruch gegenüber den Beklagten zu 7) bis 9) etwa deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, weil das inländische Grundbuchamt an die Verfügungsbefugnis der ausländischen Ehefrauen keine anderen Anforderungen als an die deutscher Frauen stellen dürfte. Da indessen die Wirkungen des Urteils - von der etwaigen Zwangsvollstreckung in der Schweiz wegen der Kosten abgesehen - über den Geltungsbereich des Grundgesetzes hinausgehen können, braucht diese Frage nicht abschliessend entschieden zu werden. Deshalb erübrigt sich auch eine Prüfung, inwieweit die Beklagten zu 7) bis 9) auf Grund des Art. 2 des Haager Ehewirkungsabkommens vom 17. Juli 1905 (RGBl 1912, 453 u 475) (wegen dessen Geltung gegenüber neutralen Staaten trotz der Proklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 des Kontrollrats, Abschnitt III Nr. 6 - Amtsblatt des Kontrollrats Nr. 1S 8 ff, 9 - vgl. Erman, Vorbem 6 letzter Abs. zu Art. 13 bis 26 EGBGB Palandt, 10. Aufl. Vorbem 2 vor Art. 7 EGBGB; auch Obergericht des Kantons Zürich v. 1. Dezember 1945, DRZ 1947, 31) auch im innerdeutschen Rechtsverkehr die Anerkennung ihrer dem deutschen Gleicheitsgrundsatz widersprechenden Rechte des ehelichen Güterstands fordern könnten.

78

VIII.

Den Hilfsantrag der Beklagten, sie nur Zug um Zug gegen Zahlung von 100.000 DM zu verurteilen, erklärt das Berufungsgericht für unbegründet. Es vermisst jede nähere Darlegung, worauf die Beklagten den Zahlungsanspruch stützen wollten. Die Vereinbarung irgendeinen Entgeltes für die Auflassung der Grundstücke sei jedenfalls nicht festgestellt. Ein Kaufvertrag oder sonstiger Grundstücksüberlassungsvertrag, auf Grund dessen ein Zahlungsanspruch der Beklagten begründet sein könnte, sei niemals zwischen den Erblassern der Parteien abgeschlossen. Auch habe sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass Gagnebin etwa für den Vater des Klägers den Kaufpreis für die beiden Grundstücke ganz oder teilweise an die früheren Eigentümer bezahlt habe oder dass in anderer Weise der Kaufpreis aus seinen Mitteln bestritten worden sei. Sein Reisenotizbuch allein könne, wie oben unter III, 1 a am Ende ausgeführt die Zahlung des Kaufpreises durch Gagnebin nicht beweisen. Das Berufungsgericht geht weiter entgegen den Ausführungen der Beklagten ohne Bedenken davon aus, die Vermögensverhältnisse des Vaters des Klägers im Jahre 1921 hätten die Aufbringung der Kaufpreise aus eigenen Mitteln nicht ausgeschlossen. Von seinen Beziehungen zum Ausland abgesehen dürfte es ihm bei den besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen der Inflationszeit möglich gewesen sein, die erforderlichen Mittel zu beschaffen, ohne dafür auf Darlehen G. oder dessen sonstige Hilfeleistung angewiesen zu sein.

79

Die Revision beruft sich demgegenüber auf die Fassung der Kaufurkunden und den Brief G. vom 24. Juni 1926 und sieht deshalb die Beweislast verkannt. Das Berufungsgericht hätte vom Kläger daher den Beweis verlangen müssen, dass sein Vater den Kaufpreis aus eigenen Mitteln tatsächlich bezahlt habe, und hätte sich nicht mit der Annahme begnügen dürfen, dass seine Vermögenslage dies nicht ausgeschlossen erscheinen liesse. Auch dieser Angriff ist unbegründet.

80

Bei der zuletzt angeführten Beurteilung handelt es sich nur um eine Hilfserwägung, die die Entscheidung insoweit nicht allein trägt. Ist ein Treuhandverhältnis erwiesen, dann kann aus der Fassung der Kaufverträge nichts zu Gunsten der Beklagten hergeleitet werden. Trat G. als Käufer für den Vater des Klägers auf, dann haftete er den dritten Verkäufern gegenüber auch allein für den Kaufpreis. Die Fassung der Kaufverträge, aus denen Zahlung durch ihn hervorgeht, ist nur eine natürliche Folge des Treuhandverhältnisses, das den Verkäufern verborgen gehalten wurde. Ihr ist für das Innenverhältnis der am Treuhandvertrag Beteiligten nichts zu entnehmen. Hinsichtlich des Briefes vom 24. Juni 1926 ist auf das oben unter IV, 3 Ausgeführte zu verweisen. Selbst wenn man seine Bedeutung als zweifelhaft annehmen wollte, ergäbe sich aus ihm kein ausreichender Anhalt, die für ihren Zahlungsanspruch beweispflichtigen Beklagten von der Beweisführung zu Lasten des Klägers zu befreien. Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht daher von der Beweislast des Beklagten aus. Von der Frage der Beweislast abgesehen lässt aber dieser Hilfsantrag der Beklagten jede schlüssige Begründung vermissen. In dem Vermerk des Reisenotizbuchs kann eine solche nicht gefunden werden, ganz abgesehen von der Frage, inwiefern ein im Jahre 1921 gezahlter Papiermark betrag erst auf den gleichen Nennbetrag in Reichsmark aufgewertet oder umgewertet und dann im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt sein sollte.

81

IX.

In der Hauptsache ist daher der Revision in vollem Umfange der Erfolg zu versagen.

82

Dagegen muss ihr teilweise stattgegeben werden, soweit die Kosten in Betracht kommen.

83

Im ersten Rechtszuge hat der Kläger zwei Hauptanträge gleichwertig nebeneinander gestellt. Der auf Grundbuchberichtigung gehende war aus Rechtsgründen abzuweisen. Unbeschadet des wirtschaftlichen Erfolgs muss dies auch kostenrechtlich zum Ausdruck kommen. Die Belastung mit einem Drittel der Kosten dieses Rechtszuges erscheint gemäss § 92 ZPO angemessen. Den übrigen Teil haben die Beklagten zu tragen, wobei aber die erheblich verschiedene Beteiligung zu berücksichtigen ist. Der Duldungsanspruch ist nur mit einem Zehntel des Gesamtanspruchs zu bewerten (Urteil des erkennenden Senats vom 4. Januar 1954 - V ZR 23/52). Die Heranziehung der Beklagten zu 1) bis 6) zu den Kosten als Gesamtschuldner ist bedenkenfrei, wenn sie auch in der Hauptsache nicht als solche, sondern als Gesamthandschuldner wegen einer unteilbaren Leistung verurteilt worden sind (vgl. RGZ 71, 366 [370/371]). Die Beklagten zu 7) bis 9) haften dagegen für die Kosten nach der Regel des § 100 ZPO nur nach Kopfteilen. Die Kosten der erfolglosen Berufung treffen die Beklagten allein nach § 97 ZPO. Auch insoweit haften sie nach vorstehendem Gesichtspunkt nach § 100 ZPO teils als Gesamtschuldner, teils nach Kopfteilen unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Beteiligung.

84

Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist nach § § 97, 100 ZPO zu entscheiden.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock Dr. Großmann