Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.04.2026, Az.: B 1 KR 48/25 BH
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.04.2026
- Aktenzeichen
- B 1 KR 48/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16245
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:230426BB1KR4825BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 05.02.2025 - AZ: S 15 KR 135/24
- LSG Niedersachsen-Bremen - 12.09.2025 - AZ: L 16 KR 121/25
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. September 2025 (Az: L 16 KR 121/25) wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Revisionsverfahren gegen das vorgenannte Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin ist seit 1.8.2019 freiwilliges Mitglied bei der beklagten Krankenkasse. Mit Bescheiden vom 4.9.2023 lehnte die Beklagte die Befreiung von Zuzahlungen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 ab. Bereits mit Bescheid vom 5.7.2023 hatte sie die Befreiung von Zuzahlungen der Klägerin für das Kalenderjahr 2023 abgelehnt und der Klägerin mitgeteilt, dass ihre Belastungsgrenze 159,60 Euro betrage und sie an gesetzlichen Zuzahlungen im Jahr 2023 15,00 Euro geleistet habe. Da die Belastungsgrenze nicht überschritten werde, könne eine Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen nicht erfolgen. Den gegen den Bescheid vom 5.7.2023 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.5.2024 zurück. Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen: In Bezug auf die Bescheide vom 4.9.2023 zu den Jahren 2020 - 2022 sei die Klage bereits unzulässig, da die Bescheide mangels Einlegung eines Widerspruchs bestandskräftig geworden seien. In Bezug auf den Bescheid vom 5.7.2023 sei die Klage unbegründet, da die eingereichten Zahlungsbelege die auf Grundlage der vorgelegten Einkommensnachweise bestimmte Belastungsgrenze der Klägerin nicht überschritten hätten (Gerichtsbescheid vom 5.2.2025). Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 19.2.2025 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Das LSG hat die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, da sie erst am 20.3.2025 und damit nach Ablauf der Monatsfrist beim LSG eingegangen sei (Urteil vom 12.9.2025). Das Urteil des LSG ist der Klägerin am 19.9.2025 zugestellt worden.
Mit von ihr unterzeichnetem, am 10.10.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 2.10.2025 hat die Klägerin unter der Überschrift: "Beiordnung des besonderen Verfahrenspfleger und Revision" beantragt, die Entscheidung des LSG vom 12.9.2025 sofort aufzuheben. Mit einem am 23.10.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.10.2025 hat die Klägerin für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
1. Die von der Klägerin selbst eingelegte Revision ist nicht statthaft. Ihr Rechtsmittel ist auch im Übrigen selbst bei einer - hier ausgeschlossenen - Umdeutung in eine Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision gemäß § 160a SGG (Nichtzulassungsbeschwerde) unzulässig.
a) Eine Revision gegen das Urteil des LSG ist nicht statthaft, weil sie weder vom Berufungsgericht noch durch einen Beschluss des BSG nach einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 SGG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG).
b) Gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG müssen sich die Beteiligten - außer in Prozesskostenhilfeverfahren - vor dem BSG durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils sowie mit Schreiben des BSG vom 13.10.2025 ausdrücklich hingewiesen worden. Das Rechtsmittel der Klägerin (dazu näher unter 2.) ist jedoch nicht innerhalb der am 20.10.2025 abgelaufenen Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden. Das von der Klägerin selbst eingelegte Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Revisionsverfahren PKH nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall.
a) Auf das hier in Betracht kommende Rechtsmittel ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich und zutreffend hingewiesen worden. Danach kann als Rechtsmittel zum BSG allein eine Nichtzulassungsbeschwerde und diese wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt werden.
Auch wenn die Klägerin mit ihrer Revisionsschrift zu erkennen gibt, dass sie sich gegen das Urteil des LSG wenden möchte, so ist eine Auslegung ihres Rechtsmittelschriftsatzes vom 2.10.2025 dahingehend, dass sie das allein zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde hat einlegen wollen, nicht möglich. Eine Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig und damit auslegungsfähig ist. Für eine diesbezügliche Auslegung eines Rechtsmittelschriftsatzes ist kein Raum, wenn ausdrücklich und allein die Einlegung der Revision ausgesprochen wird und auch die Bewilligung von PKH allein für die Durchführung des Revisionsverfahrens beantragt worden ist (vgl BSG vom 10.7.2006 - B 5 R 42/06 R - juris RdNr 6; BSG vom 17.7.2018 - B 2 U 6/18 R - juris RdNr 4).
Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Rechtsmittelschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass das beabsichtigte Rechtsmittel von der Klägerin nur unzulänglich formuliert worden ist. Die Klägerin hat gegen das Urteil des LSG vom 12.9.2025 ausdrücklich nur "Revision erhoben". Sie hat zudem in ihrem kurzen Schreiben vom 2.10.2025 ausgeführt: "Es wird beantragt, die obige Entscheidung, bei Vorlage aller gesetzlichen Voraussetzungen und der absoluten Revisionsgründe sofort aufzuheben, um das Verfahren fortführen zu können."
Auf dieses unstatthafte Rechtsmittelbegehren bezieht sich ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und der später gestellte PKH-Antrag.
b) Auch eine Umdeutung des mit der Beiordnung und dem PKH-Antrag intendierten Rechtsmittels der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsmittelkläger rechtskundig vertreten ist (vgl BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 19 ff; BSG vom 10.7.2006 - B 5 R 42/06 R - juris RdNr 7; BSG vom 17.7.2018 - B 2 U 6/18 R - juris RdNr 5). Im Verwaltungsprozess und speziell im sozialgerichtlichen Verfahren scheidet die Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels in das zulässige auch wegen der allen anfechtbaren Entscheidungen beizufügenden Rechtsmittelbelehrung (für Urteile vgl § 136 Abs 1 Nr 7 SGG) aus. Durch die Belehrung sind Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels weitgehend ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob das eingelegte Rechtsmittel der erteilten Belehrung entspricht oder davon abweicht, ist für die Annahme kein Raum, der Erklärende habe ein anderes als das von ihm bezeichnete Rechtsmittel einlegen wollen; abgesehen vom Fall eines eindeutig erklärten Vorbehalts, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass er das in der Belehrung genannte Rechtsmittel für das Richtige gehalten bzw bewusst ein anderes gewählt hat.
c) Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
3. Schließlich liegt auch keine die Wiedereinsetzung gebietende Fürsorgepflichtverletzung des Revisionsgerichts vor.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs 1 SGG). Die gesetzliche Verfahrensfrist ist hier die sich aus § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ergebende Monatsfrist nach Zustellung des Urteils für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Das PKH-Verfahren kann danach nicht Gegenstand einer eigenständigen Wiedereinsetzung sein, sondern lediglich der Grund für eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist infolge Mittellosigkeit (vgl BSG vom 17.6.2024 - B 1 KR 5/24 BH - juris RdNr 16). Soweit allerdings eine Wiedereinsetzung in die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auch aus anderen Gründen als der Mittellosigkeit in Betracht kommt, kann dies auch für einen erneuten PKH-Antrag bedeutsam sein.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht durch das Gericht in Betracht. Allerdings darf ein Gericht unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet. Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen. Welche Prüfungs- und Fürsorgepflichten das angegangene Gericht hat, hängt weitgehend von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Einerseits ist der Richter zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten verpflichtet. Andererseits muss auch die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden. Die Gerichte sind daher nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang eines fristwahrenden Schriftsatzes bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eingereichter Schriftstücke sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken. Dies nähme den Verfahrensbeteiligten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten und überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens. Ein Prozessbeteiligter kann aber erwarten, dass offenkundige Versehen wie zB die Einlegung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht in angemessener Zeit bemerkt werden und dass die notwendigen Maßnahmen innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (vgl BSG vom 12.10.2022 - B 1 KR 46/22 BH - juris RdNr 5 ff mwN).
Das BSG hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.10.2025 zwar auf den fehlenden PKH-Antrag und die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen. Es hat jedoch die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur im Hinblick auf eine einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt die Möglichkeit einer Bewilligung eröffnet. Die Diskrepanz zwischen Einlegung der Revision einerseits und der Nichtzulassung der Revision andererseits anhand der Revisionsschrift der Klägerin vom 2.10.2025 (eingegangen beim BSG am 10.10.2025) und des Tenors in der am 13.10.2025 vom LSG übersandten Abschrift der angefochtenen Entscheidung war jedoch sofort erkennbar. Auch wenn das BSG bei ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei einem privatschriftlich eingelegten Rechtsmittel erneut auf einen fehlenden PKH-Antrag oder auf das statthafte Rechtsmittel hinzuweisen, mag etwas anderes dann gelten, wenn es im Hinblick auf ein bestimmtes, bereits eingelegtes Rechtsmittel auf den fehlenden PKH-Antrag hinweist, ohne zugleich die Unstatthaftigkeit dieses Rechtsmittels ausdrücklich zu monieren. Denn der Rechtsmittelführer könnte sich dadurch in seiner Vorgehensweise bestärkt fühlen.
Dies kann ungeachtet dessen, dass die Klägerin im Hinweisschreiben des BSG "auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung nochmals hingewiesen" worden ist, jedoch offenbleiben, weil die Klägerin zwar den PKH-Antrag zusammen mit der Übersendung der Erklärung gestellt hat, beides jedoch verfristet beim BSG eingegangen ist.
Die Klägerin ist in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils sowie mit Schreiben des BSG vom 13.10.2025, abgesandt am 15.10.2025, nach dem Rechtsmitteleingang am 10.10.2025 zeitangemessen darauf hingewiesen worden, dass der PKH-Antrag und die Erklärung innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung des LSG angegebenen Frist beim BSG eingegangen sein müssen. Dennoch hat die Klägerin die am 20.10.2025 endende Frist verstreichen lassen und den PKH-Antrag nebst Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst mit einem am 23.10.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.10.2025 eingereicht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Schreiben des Gerichts vom 13.10.2025 die Klägerin nicht mehr so rechtzeitig erreicht hat, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den PKH-Antrag innerhalb der Frist zu stellen.
Bei verspätetem Zugang des richterlichen Hinweisschreibens müsste dieses ohnehin so behandelt werden, als wäre es nicht ergangen. Denn in diesem Fall hätte innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Klägerin schon gar nicht der Eindruck durch das richterliche Hinweisschreiben hervorgerufen werden können, dass die Revision zwar statthaft, insoweit aber ein PKH-Antrag erforderlich sei. Eine Notwendigkeit, die Klägerin auf die PKH-Beantragung hinzuweisen, bestand dagegen in keinem Fall.
4. Schließlich hat die Beschwerdefrist auch zu laufen begonnen. Etwas anderes gilt dann, wenn der durch das Urteil beschwerte Beteiligte prozessunfähig ist. Die Klägerin ist prozessfähig.
a) Nicht prozessfähig sind gemäß § 71 Abs 1 SGG Personen, die sich nicht durch Verträge verpflichten können, die also nicht geschäftsfähig iS des § 104 BGB sind (BSG vom 15.11.2000 - B 13 RJ 53/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 32 S 64). Das ist nach § 104 Nr 2 BGB der Fall, wenn sich eine Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Betroffener nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dabei können bestimmte Krankheitsbilder auch zu einer partiellen Prozessunfähigkeit führen, bei der die freie Willensbildung nur bezüglich bestimmter Prozessbereiche eingeschränkt ist. Soweit eine partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auf den gesamten Prozess. An die Annahme einer Prozessunfähigkeit sind auch mit Blick auf den damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus, dass der Betroffene seit längerem an geistigen oder seelischen Störungen leidet. Ebenso wenig genügen eine bloße Willensschwäche oder die bloße Unfähigkeit eines Beteiligten, seine Rechte in einer mündlichen Verhandlung selbst wahrzunehmen (BSG vom 13.12.2022 - B 1 KR 3/22 B - juris RdNr 6 f mwN; BSG vom 19.12.2024 - B 1 KR 86/23 B - juris RdNr 16 mwN).
b) Die freie Willensbestimmung der Klägerin ist danach weder ganz noch für bestimmte Lebensbereiche (partielle Geschäfts- bzw Prozessunfähigkeit) aufgehoben.
aa) Die Vorinstanzen hatten keine Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin und auch der Senat vermag keine Anhaltspunkte für einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand der Klägerin zu erkennen. Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin werden auch nicht dadurch begründet, dass sie auch beim BSG mehrere Verfahren gleichzeitig führt. Allein der Umstand, dass jemand vielfach um Rechtsschutz ersucht, lässt seine Prozessfähigkeit noch nicht als zweifelhaft erscheinen (vgl zB BSG vom 19.12.2024 - B 12 KR 23/24 BH - juris RdNr 4). Vielmehr spricht das gesamte zielgerichtete Prozessverhalten der Klägerin dafür, dass sie in der Lage ist, Entscheidungen nach vernünftigen Erwägungen zu treffen und dass sie ihren Willen insoweit frei bestimmen kann. Eine (partielle) Prozessunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn dem Rechtsmittelführer - wie hier - dabei gravierende rechtliche Fehleinschätzungen unterlaufen.
bb) Aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergibt sich allerdings, dass das BVerwG in einem Beschluss vom 11.12.2017 von der Prozessunfähigkeit der Klägerin ausgegangen sei, das OVG Niedersachsen dies bestätigt habe und ein vom AG Rotenburg (Wümme) eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 5.12.2017 zu demselben Ergebnis gelangt sei, wonach die Klägerin an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung mit der ICD-Klassifizierung F 60.0 leide, die die freie Willensbildung der Schuldnerin für die Führung von Gerichtsverfahren ausschließe. Daraus ergibt sich kein Anlass, die Prozessfähigkeit der Klägerin im hiesigen Verfahren in Zweifel zu ziehen und näher aufzuklären. Der Beschluss des BVerwG beruht auf Gutachten aus den Jahren 2014 und Anfang 2015, die im Rahmen eines Betreuungsverfahrens erstellt wurden. Die zunächst angeordnete Betreuung ist mit Beschluss vom 7.2.2017 aufgehoben worden. Aus diesem Grund bezieht sich das BVerwG ganz wesentlich auf das Verhalten der Klägerin im dortigen Prozess und führt aus, dass die Klägerin damals 457 Verfahren allein beim BVerwG geführt habe.
Aus Gutachten, die inzwischen über zehn Jahre alt sind, ergeben sich - zumindest nachdem die Betreuung wieder aufgehoben wurde - keine Anhaltspunkte mehr für eine Prozessunfähigkeit. Nur weil die Klägerin vor vielen Jahren kurzzeitig unter Betreuung stand, weil bei ihr eine die freie Willensbildung ausschließende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, darf ihre Prozessfähigkeit nicht jahrelang permanentem Zweifel ausgesetzt sein. Gerichtliche Zweifel an der Prozessfähigkeit berühren schon an sich das vor Eingriffen durch staatliches Handeln geschützte Persönlichkeitsrecht, insbesondere wenn sich der Betroffene - wie hier die Klägerin - deutlich gegen die Annahme von Prozessunfähigkeit zur Wehr setzt und schon die Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit als persönlichen Angriff empfindet. Eine gerichtlich veranlasste Begutachtung zum Zwecke der Feststellung der Prozessfähigkeit ist mit zusätzlichen erheblichen Belastungen verbunden. Aus dem aktuellen Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte, die einen derartigen gravierenden Eingriff rechtfertigen könnten. Dies zeigt schon ihre Reaktion auf das richterliche Hinweisschreiben, auf das sie, wenngleich verfristet, reagiert hat.
5. Nach alledem war auch kein besonderer Vertreter nach § 72 Abs 1 SGG zu bestellen.
§ 72 Abs 1 SGG bestimmt, dass für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen kann, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, kann dieser grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter iS des § 72 Abs 1 SGG fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das AG keinen Betreuer bestellt hat. Bei gewichtigen Bedenken gegen die Prozessfähigkeit hat das Gericht grundsätzlich von der Prozessunfähigkeit auszugehen, wenn sich auch nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht feststellen lässt, dass der betreffende Beteiligte prozessfähig (§ 71 Abs 1 SGG) ist. Dies gilt schließlich auch dann, wenn die (partielle) Prozessunfähigkeit des Beteiligten als ernsthafte Möglichkeit im Raum steht und das Gericht sich (noch) nicht die Überzeugung bilden kann, dass der Beteiligte prozessfähig ist, aber unter dem Gesichtspunkt der Beschleunigung des Verfahrens den Rechtsstreit fortsetzen will. Insoweit muss das Gericht den verfahrensrechtlichen Maßstab anlegen, der gilt, wenn der Beteiligte prozessunfähig ist. Würde in einem solchen Fall das Erfordernis einer Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs 1 SGG keine Beachtung finden, wäre dies mit dem Regelungszweck der Norm unvereinbar, das rechtsstaatliche Gebot des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG), rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) und ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) auch bei fehlender oder zweifelhafter Prozessfähigkeit zu gewährleisten (BSG vom 19.12.2024 - B 1 KR 86/23 B - juris RdNr 11 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen - wie unter 4. dargelegt - nicht vor.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.