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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.1995, Az.: 2 StR 29/95

Bewährung; Bewährungsbeschluss; Geldzahlung; Geldzahlungspflicht; Strafaussetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1995
Aktenzeichen
2 StR 29/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Wird festgelegt, daß die Strafaussetzung als Bewährung durchgeführt werden soll, so folgt aus diesem Bewährungsbeschluss nicht das Verbot, eine Geldzahlungspflicht aufzuerlegen.

Gründe

1

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. November 1993 dahin ergänzt, daß die Angeklagte im übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2

Dieser Teilfreispruch ist geboten, weil weitere Fälle der Abgabe von Heroin an den Zeugen A., die der Angeklagten in den beiden zugelassenen Anklagen zur Last gelegt worden waren, mangels Beweises nicht Gegenstand der Verurteilung geworden sind.

3

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4

Die zwischen Verteidiger, Staatsanwältin und Gericht getroffene "Einigung" darüber, daß die Angeklagte ein Geständnis ablege und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt werde, begegnet zwar rechtlichen Bedenken; daß der Schuldspruch oder der Strafausspruch durch einen insoweit in Betracht kommenden Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin beeinflußt worden sein könnte, ist jedoch auszuschließen. In keinem Fall konnte die Angeklagte aufgrund der "Einigung" darauf vertrauen, daß die Strafkammer davon absehen werde, ihr im Rahmen des Bewährungsbeschlusses die Zahlung eines Geldbetrags (§ 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) aufzuerlegen.

5

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.