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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1977, Az.: I ZR 143/75
„Euro-Sport“

Vertrieb von Sportschuhen und Langlaufartikeln; Verwendung der Bezeichnung "Euro Sport"; Täuschung des Verkehrs über Größe und Bedeutung des Unternehmens; Irreführende Angaben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1977
Aktenzeichen
I ZR 143/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11824
Entscheidungsname
Euro-Sport
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 26.06.1975
LG München I

Fundstelle

  • MDR 1978, 639 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

"Euro-Sport"

Prozessführer

Firma Euro-Sport M. GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Gert M., M. Gasse ..., Bad-S.-M.

Prozessgegner

Firma A. S. A. D. HG,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Adolf D., H.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Firmenzusatz "Euro-Sport" als irreführend im Sinne des § 3 UWG anzusehen ist.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1977
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Rebitzki
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin und die Beklagte (in den Vorinstanzen Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der frühere Beklagte zu 2, der Kaufmann Gert N. ist, sind Wettbewerber beim Vertrieb von Sportschuhen. Als Geschäftsgegenstand der Beklagten, die seit dem 10. Juli 1973 im Handelsregister eingetragen ist, ist der Ein- und Verkauf von Sportartikeln im In- und Ausland angegeben; ihr Stammkapital betrug 200.000,- DM, seit dem 16. August 1974 soll es nach der Behauptung der Beklagten auf 300.000,- DM erhöht worden sein.

2

Die Beklagte verwendet auf Preislisten und Briefbögen außer der Firmenbezeichnung "M. GmbH" die Bezeichnung "Euro Sport", wobei sich jeweils zwischen diesen beiden Wörtern ein nach oben gerichteter Pfeil befindet. Seit dem 27. Mai 1977 ist im Handelsregister als Firma "Euro-Sport M. GmbH" eingetragen.

3

Die Klägerin ist der Auffassung, die Benutzung dieser Bezeichnung sei unzulässig, da der Verkehr dadurch über Größe und Bedeutung des Unternehmens der Beklagten getäuscht werde.

4

Sie hat beantragt, den Beklagten zu verbieten, sich in Verbindung mit der Firmenbezeichnung "M. GmbH" des Firmenzusatzes "Euro Sport" zu bedienen.

5

Die Beklagten sind dem entgegengetreten; sie haben vorgetragen, Größe und Bedeutung des Unternehmens rechtfertigten die Verwendung der Bezeichnung: Umsatz vom 10. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1974 4 Mio. DM, Auftragsbestand ca. 5,5 Mio. DM; Belieferung der größten Versand- und Warenhäuser in Deutschland, von etwa 1.500 Sportgeschäften, außerdem von Handelsketten, Kaufhäusern und Sportgeschäften in der Schweiz, in Holland, in Österreich, in Frankreich, in Italien, in Finnland, in Schweden, in Kanada und in den USA. Ihre Ware beziehe die Beklagte zu 1 von Firmen in Deutschland, Finnland, Schweden, Jugoslawien, Österreich, Frankreich und der DDR.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

7

Im zweiten Rechtszug haben die Beklagten noch vorgetragen, die Beklagte zu 1 sei auf dem Gebiet des Langlaufskisports das führende Unternehmen in Europa; auf Langlaufartikel entfielen 95 % ihres Umsatzes, der in der Zeit vom 17. Juli 1974 bis zum 31. Januar 1975 über 6 Mio. DM betragen habe und damit der größte Umsatz einer Firma auf dem Langlaufsektor in Europa sei. Aus der Verbreitung ihrer unter der Marke "Euro Sport" vertriebenen Waren ergebe sich, daß es sich nicht um unbekannte, sondern um in ganz Europa bekannte Artikel handele.

8

Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten bestritten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 1 als unbegründet zurückgewiesen, die Berufung des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.

9

Mit der Revision verfolgt nur die Beklagte (früher Beklagte zu 1) ihren Antrag aus der Vorinstanz weiter, die Klage abzuweisen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß die Bezeichnung "Euro Sport" von einem beträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Firmenzusatz aufgefaßt wird. Dies wird auch von der Revision der Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen und ist nach Änderung der Firma offenkundig.

11

In solchen Fällen, so führt das Berufungsgericht aus, vermittle der Bestandteil "Euro" dem Publikum in der Regel die Vorstellung, es handle sich bei der benutzenden Firma um ein nach Größe und Marktstellung den Verhältnissen des europäischen Marktes entsprechendes Unternehmen mit einem von ihm vertriebenen Warensortiment von europäischer Bedeutung. Dieser Verkehrserwartung werde das Unternehmen der Beklagten nicht gerecht. Maßgebend für diese Beurteilung sind nach Meinung des Berufungsgerichts folgende Umstände: Die Beklagte trage selbst vor, daß sie 95 % ihres Umsatzes mit Langlaufartikeln ihrer eigenen Marke "Euro Sport" erziele; sie vertreibe daher nicht nur keine anderen in den verschiedenen Ländern Europas führenden Produkte auf dem Langlaufsektor, sondern insbesondere nur in unwesentlichem Umfang sonstige Sportartikel. Ferner lasse der Zusatz eine Beschränkung auf die Artikel einer einzigen Sportart nicht erkennen. Schließlich könnten die genannten Umsatz- und Auftragsbestandszahlen die Verwendung des Zusatzes selbst dann nicht rechtfertigen, wenn man von der Richtigkeit der Zahlenangaben und der Bedeutung des Unternehmens für Langlaufartikel ausgehe.

12

Die Revision hält dem entgegen, der Bestandteil "Euro" enthalte an sich nur einen allgemeinen Hinweis auf Europa, dessen nähere Bedeutung der Verkehr erst aus dem Zusammenhang mit weiteren Bestandteilen der Firma, dem Warenbereich und aus sonstigen Umständen entnehme. Es solle verhindert werden, daß kapitalschwache und am Markt unbedeutende Unternehmen sich durch "Euro" Firmierungen aufwerteten.

13

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Beklagte mit der Führung des Firmenzusatzes "Euro-Sport" irreführende Angaben im Sinne des § 3 UWG macht.

14

Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1969 (BGHZ 53, 339, 343 - Eurospirituosen) ausgeführt, der Bestandteil "Euro" sei in das allgemeine Bewußtsein so eingedrungen, daß er auch bei Benutzung in einer Firma eine Gedankenverbindung zwischen der Firma und europäischen Verhältnissen hervorrufe. Der Inhalt der dadurch hervorgerufenen Vorstellungen möge je nach den weiteren Bestandteilen der Firma, nach dem Warenbereich und sonstigen Umständen verschieden sein. Jedenfalls aber vermittle der Bestandteil "Euro" in der Regel unabhängig von weiteren Gedankenverbindungen die Vorstellung, es handele sich um ein schon nach Größe und Marktstellung den Anforderungen des europäischen Marktes entsprechendes Unternehmen.

15

Von dieser Regel geht das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß aus; denn es sind keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.

16

Die Beklagte betreibt nach ihrem eigenen Vortrag keinen nennenswerten Import/Export-Handel im europäischen Bereich. Das Berufungsgericht stellt insoweit ohne Rechtsverstoß fest, daß die von den Beklagten im ersten Rechtszug genannten Umsatz- und Auftragsbestandszahlen, abgesehen von der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz für alle europäischen Länder bescheiden bis minimal seien; dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Schon aus diesem Grund ist die Verwendung des Zusatzes "Euro-Sport" irreführend im Sinne des § 3 UWG.

17

Die Verwendung des Zusatzes "Euro-Sport" ist ferner auch deshalb irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil die Bezeichnung "Sport" auf einen weiteren Branchenumfang hinweist, als dies tatsächlich der Fall ist. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vertreibt die Beklagte im wesentlichen Langlaufski und dazu erforderliches Zubehör im engeren und weiteren Sinne und daneben nur in unwesentlichem Umfang sonstige Sportartikel. Unter diesen Umständen ist die Folgerung des Berufungsgerichts bedenkenfrei, es werde mit dem Zusatz "Euro-Sport" der nicht gerechtfertigte Eindruck erweckt, die Beklagte sei allgemein eine Sportartikelfirma mit einem nicht unerheblichen Warenvertrieb im Europabereich auf allen wesentlichen Sportbereichen. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, eine hinreichende Konkretisierung ergebe sich aus dem Werbematerial und den Preislisten der Beklagten; aus diesem Grund sei eine Irreführung des Verkehrs ausgeschlossen; denn die Beklagte nimmt das Recht zur Führung des Zusatzes zur Firma ohne Beschränkung auf Langlaufartikel für sich in Anspruch.

18

Aus diesem Grund ist auch die Urteilsformel gerechtfertigt, die das verbietet, was angegriffen und demgegenüber von der Beklagten verteidigt wird, nämlich sich in Verbindung mit der Firmenbezeichnung "M. GmbH" des Firmenzusatzes "Euro-Sport" zu bedienen.

19

III.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Alff
Schönberg
v. Gamm
Rebitzki