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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1984, Az.: VII ZR 333/83

Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei Nichtaufnahme in das Schlussverzeichnis ; Notwendigkeit der Erhebung von Einwendungen im Schlusstermin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1984
Aktenzeichen
VII ZR 333/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 22.09.1983
LG Wiesbaden - 18.06.1982

Fundstellen

  • BGHZ 91, 198 - 206
  • JZ 1984, 1025-1026
  • MDR 1984, 834 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2154-2156 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1984, 980-982

Prozessführer

U. und L. der B.,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, S.straße ..., W.

Prozessgegner

B.-B. W., Gesetzliche U.versicherung,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. H., V.straße ..., W.

Amtlicher Leitsatz

Erhebt ein Konkursgläubiger, dessen vom Konkursverwalter anerkannte Forderung irrtümlich nicht in das Schlußverzeichnis aufgenommen worden ist, im Schlußtermin keine Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis, so kann er den Betrag, den infolge seines Ausschlusses von der Verteilung die anderen Konkursgläubiger mehr erhalten haben, von diesen Gläubigern nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangen.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Quack
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 1983 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18. Juni 1982 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien waren nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO bevorrechtigte Gläubiger im Konkursverfahren über das Vermögen einer inzwischen wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten Baugesellschaft. Sie streiten darüber, ob die Beklagte einen Teil der an sie ausgekehrten Masse an die Klägerin abführen müsse.

2

Bei der Schlußverteilung ist die Klägerin nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihrer angemeldeten Forderungen (105.713,86 DM) berücksichtigt worden. Der Konkursverwalter hatte zwar die von ihm zunächst im wesentlichen bestrittenen Forderungen nachträglich anerkannt; die Beseitigung seines Widerspruchs war aber versehentlich nicht in der Tabelle vermerkt worden. Aus diesem Grunde war die Klägerin auch nur mit jenem geringfügigen Betrag (1.182,04 DM) in das auf der Geschäftsstelle zur Einsicht niedergelegte und nach § 151 KO ordnungsgemäß bekannt gemachte Schlußverzeichnis eingetragen worden. Im Schlußtermin war sie nicht erschienen; sie hatte demgemäß auch keine Einwendungen erhoben. Wäre die Klägerin im Umfange der vom Konkursverwalter anerkannten Forderungen berücksichtigt worden, hätte an die Gläubiger der Gruppe 1 anstelle von 40 % nur 34 % der Forderungen gezahlt werden können. Die Beklagte hätte dann auf ihre Forderung 19.533,01 DM weniger erhalten.

3

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß die Beklagte ihr gegenüber um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert sei. Sie hat hiervon einen Teilbetrag von 5.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat erwidert, daß die Klägerin aufgrund der konkursrechtlichen Vorschriften gehindert sei, nunmehr gegen die bei der Schlußverteilung berücksichtigten Gläubiger vorzugehen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Das Berufungsgericht meint, daß der Klägerin ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe. Dazu führt es aus:

6

Die Klägerin habe durch das Schreiben, mit dem der Konkursverwalter ihre Forderung in der zuletzt angemeldeten Höhe von 105.591,25 DM anerkannt hatte, eine sichere Erwerbsaussicht auf den zu errechnenden Ausschüttungsbetrag erhalten. Für den Bestand dieser Forderung komme es nämlich nicht allein darauf an, daß sie in der Konkurstabelle eingetragen worden sei. Ausschlaggebend sei vielmehr, daß die Forderung nicht mehr bestritten worden sei; der Tabellenvermerk habe als rein beurkundende Tätigkeit nur Ordnungsfunktion. Da die Klägerin dann gleichwohl nicht entsprechend berücksichtigt worden sei, habe die Beklagte etwas erlangt, was der Klägerin gebühre.

7

Ein diese Vermögensverschiebung rechtfertigender Grund liege nicht vor. Er ergebe sich auch nicht daraus, daß die Klägerin die Einwendungsfrist des § 152 KO ungenützt habe verstreichen lassen. Mit dem Ablauf der Frist werde nämlich keine endgültige Neuordnung der Güterlage herbeigeführt; § 152 KO stelle daher auch keinen "Rechtsgrund für das Behaltendürfen" dar. Soweit das neuere Schrifttum überwiegend eine davon abweichende Auffassung vertrete, könne sie nicht gebilligt werden.

8

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

9

1.

Dazu, daß die Klägerin bei der Schlußverteilung nicht den Anteil erhalten hat, der ihrer vom Konkursverwalter mit Schreiben vom 19. März 1975 anerkannten Forderung entspricht, ist es - soweit ersichtlich - wie folgt gekommen:

10

Mit ihrer - ersten - Anmeldung vom 29. Oktober 1973 machte die Klägerin eine Forderung von 178.347,23 DM geltend; diese Forderung wurde in der Abteilung 1 I der Tabelle unter der Nr. 20 eingetragen. Mit Schreiben vom 19. November 1973 meldete sie ferner 773,21 DM (eingetragen in derselben Abteilung unter der Nr. 194) und mit Schreiben vom 14. Dezember 1973 noch einmal 122,61 DM an (eingetragen a.a.O. unter der Nr. 198).

11

Mit Schreiben vom 17. Januar 1974 ermäßigte die Klägerin dann ihre unter der Nr. 20 eingetragene Anmeldung auf 84.968,04 DM, worauf die Eintragung entsprechend berichtigt wurde. Später, mit Schreiben vom 3. April, 17. Mai und 11. November 1974, erhöhte sie wiederum ihre unter der Nr. 20 eingetragene und berichtigte Anmeldung um 713,01 DM, 2.498,73 DM und 17.238,26 DM. Diese Anmeldungen wurden unter den Nrn. 202 a, 202 b und 202 c eingetragen.

12

Zwischenzeitlich, nämlich mit Schreiben vom 17. Mai 1974, hatte die Klägerin auch ihre unter der Nr. 194 eingetragene Anmeldung ermäßigt, und zwar auf 173,21 DM, was gleichfalls berichtigt wurde. Damit ergaben sich folgende Anmeldungen:

Nr.2084.968,04 DM
194173,21 DM
198122,61 DM
202 a713,01 DM
202 b2.498,73 DM
202 c17.238,26 DM
insgesamt105.713,86 DM.
13

Davon hatte der Konkursverwalter zunächst anerkannt einen kleinen Teil aus der Anmeldung zu

Nr. 20(mit Schreiben vom 3. September 1974):173,21 DM,
ferner ungekürzt die Anmeldung zu
Nr. 198(im Prüfungstermin vom 26. April 1974):122,61 DM.
14

Als die Klägerin am 11. November 1974 ihre letzte

Erhöhung anmeldete und nunmehr insgesamt105.591,25 DM
15

(zuzüglich 122,61 DM "Verletztengeld", nämlich die bereits unter der Nr. 198 festgestellte Forderung)

16

geltend machte und der Konkursverwalter darauf in dem schon erwähnten Schreiben vom 19. März 1975 erklärte, daß er nachträglich

"eine Forderung der B. W. (also der Klägerin) - Abt. I 1 lfd. Nr. 20 in Höhe von insgesamt

105.591,25 DM"

17

anerkenne, gab sich der Rechtspfleger damit nicht zufrieden. In einem Telefongespräch vom 15. April 1975 verlangte er vom Konkursverwalter die Aufgliederung der ersichtlich die Anmeldungen zu Nr. 20, 194, 202 a, 202 b und 202 c erfassenden Anerkenntnisses in einem neuen Schreiben, damit die Tabelle berichtigt werden könne.

18

Das geriet aus ungeklärten Gründen in Vergessenheit, und zwar derart, daß im Prüfungstermin vom 6. Mai 1977

die Nr. 20nicht mehr berichtigt wurde und es bei den anerkannten blieb;173,21 DM
die Nr. 194in Höhe der darauf ermäßigten nachträglich festgestellt wurde;173,21 DM
die Nr. 202 ain Höhe der angemeldeten ebenfalls nachträglich festgestellt wurde;713,01 DM
die Nr. 202 bund
die Nr. 202 caber vorläufig bestritten wurden.
Mit den bereits im Prüfungstermin vom 26. April 1974
zur Nr. 198festgestellten122,61 DM
waren damit von den angemeldeten Forderungen
der Klägerin in Höhe von insgesamt
105.713,86 DM nur1.182,04 DM
19

festgestellt worden.

20

Nur diese festgestellten Beträge sind dann unter den vorbezeichneten Nummern in das Schlußverzeichnis aufgenommen und bei der Schlußverteilung zugunsten der Klägerin berücksichtigt worden.

21

2.

Auch wenn dieser Verfahrensablauf den Bestand der im Schreiben des Konkursverwalters vom 19. März 1975 anerkannten Forderung nicht berührt und zumindest für die unter der Nr. 20 eingetragene Anmeldung noch eine Berichtigung der Tabelle in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1965, 78 f; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., § 145 Rdn. 3; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, 9. Aufl., § 145 Rdn. 7; Böhle/Stamschräder/Kilger, KO, 14. Aufl., § 145 Anm. 4), so ist das für den hier zu entscheidenden Fall doch ohne Belang. Die Klägerin hat zwar nicht das erhalten, was ihr bei ordnungsgemäßer Behandlung ihrer Forderung zugestanden hätte, und die Beklagte hat stattdessen mehr bekommen, als sie bei vollständiger Berücksichtigung dieser Forderung hätte beanspruchen können. Das ist aber, wie die Revision zutreffend ausführt, nicht ohne rechtfertigenden Grund geschehen. Der dem entgegenstehenden Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden.

22

a)

Soweit die Forderung der Klägerin nicht gemäß § 144 KO festgestellt worden war, konnte sie auch nicht in das nach § 151 KO vom Konkursverwalter bei der Geschäftsstelle zur Einsicht niederzulegende Gläubigerverzeichnis als anerkannt aufgenommen werden. Nur dieses nach § 162 KO im Schlußtermin auf etwaige Einwendungen zu prüfende Schlußverzeichnis stellte aber hier für das Konkursverfahren diejenigen Forderungen endgültig fest, die bei der Schlußverteilung (§ 161 KO) berücksichtigt werden durften (RGZ 87, 151, 154; RG HRR 1932 Nr. 1090). Da die Klägerin dort nur mit anerkannten Forderungen über insgesamt 1.182,04 DM vertreten war, konnte sie auch nur die darauf entfallende Quote beanspruchen. Im übrigen war sie, weil sie Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis nicht erhoben hatte, mit ihren Forderungen im Konkursverfahren endgültig ausgeschlossen (Jaeger/Weber, a.a.O. § 162 Rdn. 4; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O. § 162 Rdn. 4; Böhle/Stamschräder/Kilger, a.a.O. § 162 Anm. 5 m.w.N.). Bei diesem Ausschluß hätte es selbst dann bleiben müssen, wenn die Tabelle nach dem Schlußtermin noch berichtigt worden wäre. Aufgrund der Berichtigung hätte die Klägerin nur noch - nach Aufhebung des Konkursverfahrens - gegen die frühere Gemeinschuldnerin vorgehen können (§ 164 KO).

23

b)

Entscheidend ist danach, ob der Ausschluß der Klägerin von der Berücksichtigung ihrer Forderungen im Konkursverfahren auch gegenüber dem auf ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten gestützten Anspruch durchgreift.

24

Der Senat hat diese Frage einmal, freilich ohne nähere Begründung und mehr beiläufig, für den Fall bejaht, daß ein Massegläubiger übergangen worden ist (BGHZ 68, 276, 280).

25

Das neuere Schrifttum teilt diese Auffassung durchweg für den auch hier vorliegenden Fall, daß der übergangene Konkursgläubiger seine Rechte im Einwendungsverfahren noch hätte geltend machen können. Nur wenn der Gläubiger mit seiner Forderung im Verzeichnis eingetragen war und er gleichwohl nicht berücksichtigt wurde oder wenn die Eintragung in einem Zeitpunkt gestrichen wurde, in dem er (bei der hier nicht durchgeführten Abschlagsverteilung gemäß § 158 KO) zur Einsichtnahme und zu Einwendungen nicht mehr imstande war, wird ihm ein Anspruch gegen die bevorzugten Gläubiger zugestanden (Jaeger/Weber, a.a.O. § 158 Rdn. 11; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O. § 158 Rdn. 9; Böhle/Stamschräder/Kilger, a.a.O. § 158 Anm. 4; Heimann-Trosien in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 812 Rdn. 44; Esser/Weyers, Schuldrecht BT, Teilband 2, 5. Aufl., § 52 II 2 a; aus praktischen Erwägungen jeden Anspruch aus § 812 BGB versagend: Lieb in MünchKomm, § 812 Rdn. 278).

26

Die Rechtsprechung des Reichsgerichts ist zu dieser Frage nicht eindeutig. In seinem Urteil vom 22. Oktober 1885 (SeuffA 41 Nr. 272), in dem es um die Haftung des Konkursrichters für den Ausfall einer angemeldeten, im Prüfungstermin versehentlich nicht erörterten und nicht in die Tabelle eingetragenen Forderung ging, hat es ausgeführt, daß das, was die anderen Konkursgläubiger aus der Masse empfangen hätten, ihnen im ordnungsmäßigen Verfahren unter Beobachtung der die Verteilung der Masse regelnden Gesetze ausgezahlt worden sei; es habe mithin nicht zu ihrer Bereicherung, sondern zu ihrer teilweisen Befriedigung gedient, die sie nach den Gesetzen fordern konnten. Das Reichsgericht fährt dann fort: "Es würde gegen die Zwecke der (Konkursordnung) verstoßen, wenn das Resultat des Verfahrens nicht als ein unumstößliches erachtet würde und die Gläubiger in die Lage versetzt werden könnten, nach Beendigung des Verfahrens durch Vertheilung der Masse noch mit einzelnen Gläubigern, welche durch eigenes oder fremdes Versehen nicht berücksichtigt worden sind, sich in einen Streit um ihre Percipienda einzulassen." Später hat es zwar ausgesprochen, daß Zahlungen, die der Konkursverwalter "den Vorschriften der Konkursordnung zuwider leistet, ... stets eine ungesetzmäßige Bevorzugung einzelner Gläubiger" enthielten (RGZ 23, 54, 62). Diese auch vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht herangezogene Entscheidung besagt indessen nur, daß die Gläubiger dann ungerechtfertigt bereichert sind, wenn sie mehr erhalten haben als ihnen nach dem Gesetz, hier also nach derjenigen Quote zusteht, die sich für sie aus dem für die Verteilung allein maßgeblichen Verzeichnis ergibt. Daß das Reichsgericht damit von seinem damals (1889) nur wenige Jahre zurückliegenden Urteil SeuffA 41 Nr. 272 hatte abrücken wollen, ist daher nicht erkennbar. Im übrigen hatte es offenbar keinen Anlaß gesehen, sich mit seiner früheren Entscheidung überhaupt auseinanderzusetzen; daß sie, die auch jetzt noch im Schrifttum erwähnt wird, beim Reichsgericht in Vergessenheit geraten sei, wird niemand vermuten dürfen. Auf derselben Linie liegt schließlich das Urteil vom Februar 1890 (Gruchot Beitr. 34, 1201). Dort hatte das Reichsgericht zwar beiläufig ein Rückforderungsrecht des angeblich übergangenen Gläubigers gegen die rechtswidrig bevorzugten Gläubiger in Erwägung gezogen. Die Rechtswidrigkeit hätte dann aber darin gelegen, daß die für die Abschlagsverteilung erforderliche Bekanntmachung versäumt worden war (a.a.O. S. 1205).

27

Für die Ansicht des Berufungsgerichts könnte danach allenfalls das Urteil vom 7. April 1937 (RGZ 154, 291) sprechen. Die Entscheidung betraf die Amtshaftungsklage eines Gläubigers, der infolge Verschuldens des Konkursrichters bei einer Abschlagsverteilung übergangen worden war. Der Konkursrichter hatte es versäumt, den vom Gläubiger beantragten Termin zur Prüfung seiner nachträglich angemeldeten Forderung rechtzeitig zu bestimmen mit der Folge, daß der Gläubiger außerstande war, noch vor Niederlegung des Verzeichnisses der zu berücksichtigenden Forderungen Feststellungsklage zu erheben und damit insoweit die Hinterlegung gemäß § 168 Nr. 1 KO zu bewirken. Dazu hatte das Oberlandesgericht die Voraussetzung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Begründung verneint, daß dem Kläger gegen die Gläubiger, die an der Verteilung teilgenommen hatten, ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zustehe. Das Reichsgericht hat zwar mißbilligt, daß der Kläger hier "auf den weitläufigen und vollends bei einem Rechtsgrund wie dem der ungerechtfertigten Bereicherung im Ergebnis unsicheren Weg verwiesen" worden sei (a.a.O. S. 296). Die Unsicherheit hat es aber in der großen Anzahl der Beteiligten, deren Gutgläubigkeit und dem Zeitablauf gesehen. Wenn es dort abschließend gesagt hat, es wäre unter diesen Umständen "Sache des Beklagten (des Fiskus) gewesen, seinerseits darzulegen, daß etwa aus besonderen Gründen eine Bereicherungsklage gegen den einen oder anderen Gläubiger ohne besondere Schwierigkeiten durchzuführen und daher dem Kläger zuzumuten wäre" (aaO), so ist das Reichsgericht offenbar davon ausgegangen, daß der übergangene Gläubiger auch dann gegen die bevorzugten Gläubiger Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen könne, wenn er im Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen (§ 151 KO) nicht eingetragen war.

28

c)

Die Frage, ob der trotz anerkannter Forderung im Schlußverzeichnis nicht eingetragene und deshalb bei der Verteilung übergangene Gläubiger außerhalb des Konkursverfahrens gegen die bei der Verteilung berücksichtigten Gläubiger Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen könne, ist aus folgenden Erwägungen zu verneinen:

29

aa)

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur Konkursordnung sollten "die einmal zur Verteilung ausgewiesenen Beträge vor jedem späteren Angriff, die berücksichtigten Konkursgläubiger vor jeder Rückforderung ..., gleichviel von wem dieselbe ausgeht und unter welchem Rechtstitel" gesichert werden (Mot. I 376). Dieses Ziel, das im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auch niemals angezweifelt worden ist (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zur Konkursordnung, S. 597, 671), wäre nicht zu erreichen, wenn ein im Schlußverzeichnis nicht berücksichtigter Gläubiger mit der Bereicherungsklage gegen die "bevorzugten" Gläubiger vorgehen könnte. So hat denn auch schon das OLG Stuttgart 1905, und zwar unter Bezugnahme auf das Urteil des Reichsgerichts SeuffA 41 Nr. 272, entschieden und die Bereicherungsklage eines übergangenen Gläubigers abgewiesen, weil dessen Anmeldung in der Tabelle versehentlich gestrichen und daher nicht in das Schluß-Verzeichnis aufgenommen worden war (OLGE 11, 366).

30

bb)

Danach kann dem Berufungsgericht nicht zugegeben werden, daß das nach § 151 KO ordnungsgemäß ausgelegte und bekanntgemachte Schlußverzeichnis, gegen das die Klägerin ihre hier nur im Schlußtermin (also nicht, wie es meint, nach § 152 KO) zulässigen Einwendungen nicht erhoben hatte, keine ausschlaggebende Bedeutung habe. Entgegen seiner Ansicht ist es vielmehr durchaus sachgerecht, wenn das neuere Schrifttum hierauf abstellt und Bereicherungsansprüche nur zubilligt, wenn der Gläubiger ordnungsgemäß im Schlußverzeichnis eingetragen war oder er Einwendungen gegen eine etwa erfolgte nachträgliche Streichung seiner Forderung nicht mehr hatte vorbringen können. Das für das Konkursverfahren maßgebliche Schlußverzeichnis würde seinen auch vom Berufungsgericht erkannten Zweck verfehlen, wenn die Gläubiger nach rechtskräftiger Aufnahme der zu berücksichtigenden Forderungen (§§ 162 Abs. 2, 158 Abs. 2 KO) über die Bereicherungsklage die Auseinandersetzung über die Verteilung der Masse weiter betreiben könnten. Auf die Frage, ob dem Gläubiger die Versäumung des Schlußtermins und damit der Einwendungen vorzuwerfen sei, kommt es für die vom Gesetz bestimmte Ausschlußwirkung nicht an. Demgemäß hat der Senat denn auch - wie eingangs erwähnt - schon zu § 172 KO ausgesprochen, daß diese Bestimmung die ordnungsgemäß berücksichtigten Konkursgläubiger vor jeder Rückforderung sichert und daher auch Bereicherungsansprüche von Massegläubigern gegen sie ausschließt (BGHZ 68, 276, 280).

31

3.

Das angefochtene Urteil kann nach alledem nicht bestehen bleiben; es ist aufzuheben, das Urteil des Landgerichts ist wiederherzustellen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO.

Girisch
Recken
Doerry
Obenhaus
Quack