Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1984, Az.: IVa ZR 106/82
Pflichten eines Rechtsbeistandes; Pflicht zur periodischen Rechenschaftslegung ; Recht zur Verweigerung der Auskunftserteilung; Interesse des Gläubigers vom Inkasso-Beauftragten zu erfahren in welcher Höhe vom Schuldner Zahlungen eingegangen sind; Versprechen des Inkasso-Beauftragten einer doppelten Buchführung; Nachträglicher Verzicht auf das Auskunftsrecht durch beanstandungslose Hinnahme des Abrechnungssystems des Inkasso-Beauftragten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1984
- Aktenzeichen
- IVa ZR 106/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 24.03.1982
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1985, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma K.- und A.-A. B., Inhaber Theodor B., St. L.-Straße ..., G.-St. G.
Prozessgegner
Firma E.-I. Und H. Felix F. KG S. Straße ..., M.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Rechtsbeistand, dem ein Inkassoauftrag erteilt ist, seinem Auftraggeber zur Auskunft über den Stand des Geschäfts verpflichtet ist.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1984
d
urch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. März 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin befaßt sich mit der Vergabe von Kleinkrediten an Privatpersonen. Im Jahre 1977 beauftragte sie die Beklagte allgemein mit der Einziehung der von ihren Kreditnehmern geschuldeten Beträge, die von diesen nicht rechtzeitig gezahlt worden waren. Auf welche Weise es zum Vertragsschluß gekommen ist, ist aus dem Parteivortrag nicht vollständig ersichtlich. Nach der Darstellung der Klägerin sind dem Vertragsschluß mehrere Verhandlungen vorausgegangen, die auf selten der Beklagten von deren Prokuristen F. geführt worden sein sollen. Die Beklagte behauptet demgegenüber, es habe nur eine einzige Verhandlung stattgefunden, bei der außer dem Prokuristen F. auch der Sachbearbeiter der Beklagten Steilgenommen habe. Ob bereits bei dieser (letzten) Besprechung eine bindende Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ist nicht vorgetragen worden. Im Anschluß an dieses Gespräch richtete die Beklagte an die Klägerin ein vom 31. August 1977 datierendes und vom Prokuristen F. unterzeichnetes Schreiben, in dem es heißt:
"Betr.: Anbahnung der für Sie erfolgenden Inkassotätigkeit
Sehr geehrter Herr B.!
Anbei übermitteln wir ein weiteres Exemplar der Geschäftsbedingungen, mit der Bitte, uns dieses unterzeichnet zuzuleiten. Das für Ihre Akten bestimmte Exemplar erhielten Sie bereits persönlich überreicht.
Hinsichtlich Punkt 2 und Punkt 4 bestätigen wir erläuternd, daß Sie die Grundbearbeitungsvergütung von 5 % auch im Falle des Nichterfolgs nicht bezahlen müssen.
Zu Punkt 5 heben wir hervor, daß für die zu übertragenden nicht titulierten Forderungen der niedrigste Provisionssatz, nämlich 10 %, in Ansatz zu bringen ist. Die besprochene Skizzierung der letzten Aufforderung, deren Durchschrift als Einziehungsauftrag uns gegenüber nötigenfalls überreicht werden kann, übermitteln wir anbei.
Sollten sich zu einzelnen Punkten der Vertragsgestaltung noch Rückfragen ergeben, so bitten wir Sie höflich, sich mit dem Unterzeichneten telefonisch in Verbindung zu setzen.
Über eine recht bald beginnende, erfolgreiche und angenehme Zusammenarbeit würden wir uns sehr freuen ..."
Die beigefügten Bedingungen enthielten unter anderem folgende Bestimmungen:
"§ 2
Gerichtliche wie außergerichtliche Beitreibungskosten sind dem Schuldner anzulasten; der Auftraggeber haftet hierfür lediglich im Innenverhältnis, mit Ausnahme der in § 4 niedergelegten Bearbeitungskosten, ...
§ 4
Das Institut berechnet als Bearbeitungskosten für jeden Fall 5 % der einzutreibenden Summe, mindestens jedoch DM 10,- pro Sache."
Daß die Klägerin das Exemplar der Geschäftsbedingungen unterzeichnet und der Beklagten zurückgeleitet habe, wird von den Parteien nicht ausdrücklich behauptet; sie bezweifeln jedoch nicht, daß die Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages geworden sind.
Entgegen ihrer sonstigen Praxis verlangte die Beklagte von der Klägerin keine Kostenvorauszahlung zur Abdeckung der schon vor der ersten Schuldnerleistung anfallenden Unkosten.
Die Beklagte führte ursprünglich eine sogenannte Maschinenbuchhaltung, seit 1. Januar 1980 eine EDV-Buchhaltung. Die Abrechnungen wurden der Klägerin zunächst monatlich, später 14-tägig zugesandt. Sie bestanden aus Jeweils zwei verschiedenen, ausgedruckten Listen, deren eine "Abrechnung", deren andere "Kostenbelastung" überschrieben war. Jede Liste enthielt - beginnend mit der Schuldnernummer und dessen vollen ausgeschriebenen Namen - zunächst dessen noch offenen Hauptsachebetrag und dann, in mehrere Spalten aufgegliedert und mit Abkürzungen versehen, weitere Zahlen. Die Auflistung "Kostenbelastung" enthielt ebenfalls die Schuldnernummer, den vollen Namen des Schuldners und dann folgende 2 Rubriken "Adressenermittlung und direkt bezahlte Kosten" sowie "Gerichtskosten". Die mit "Abrechnung" bezeichneten Bögen endeten jeweils mit einer Zusammenrechnung der von der Beklagten zugunsten der Klägerin errechneten Beträge.
Etwa ab Anfang 1980 glaubte der Inhaber der Klägerin Hinweise darauf zu haben, daß die Beklagte ihm gegenüber nicht korrekt abrechne. Obwohl es wie schon früher zu häufigen persönlichen Gesprächen in München kam, konnte die Beklagte den Verdacht nicht ausräumen.
Die Klägerin behauptet, sie habe bei den Vertragsverhandlungen verlangt, daß die Beklagte auf die von ihr üblicherweise berechnete Grundgebühr von 5 % verzichte und sich mit der Erfolgsprovision von 10 % begnüge. Hiermit habe sich die Beklagte im Hinblick auf das zu erwartende Geschäftsvolumen einverstanden erklärt. Auch sei die Frage erörtert worden, was dann geschehen solle, wenn die Notwendigkeit eintrete, einen Anwalt hinzuzuziehen. Man sei sich darüber einig gewesen, daß in diesem Falle die Klägerin nur mit den baren Auslagen für Gerichtskosten, Gerichtsvollzieher, Adressenermittlung belastet werden solle. Daß in den Abrechnungen der Beklagten unter der Rubrik "Adressenermittlung und direkt bezahlte Kosten" auch Anwaltskosten enthalten seien, habe sie nicht gewußt; sie habe dies erst einige Monate vor der Klageerhebung erfahren. Die Belastung mit den Anwaltskosten widerspreche nicht nur der getroffenen Vereinbarung; sie sei auch deshalb unzulässig gewesen, weil die Beklagte an den von ihr beauftragten Rechtsanwalt Dr. R. Kosten gezahlt habe, die nach den von der Bundesrechtsanwaltskammer gebilligten "Grundsätzen der Gebührenberechnung in Beitreibungssachen bei Zusammenarbeit mit genehmigten Inkassobüros" noch nicht fällig gewesen seien.
Auch sei ihr, der Klägerin, erst einige Monate vor der Klageerhebung die (unstreitige) Tatsache bekannt geworden, daß die Beklagte die säumigen Kunden der Klägerin mit der Grundgebühr belaste und von den eingehenden Teilzahlungen diese Gebühr in voller Höhe vorweg einbehalte.
Schließlich tauche in den neuesten Abrechnungen der Beklagten immer wieder ein Betrag von 10,70 DM auf, den sie, die Klägerin, sich nicht erklären könne.
Nach alledem habe sie ein Interesse daran, über die Geschäftsführung der Beklagten eingehender informiert zu werden, als dies durch die laufenden Abrechnungen geschehe.
Insbesondere komme es ihr darauf an zu erfahren, in welcher Höhe die Schuldner Zahlung geleistet hätten und welche Anwaltskosten ihr in Rechnung gestellt würden. Sie verlangt daher mit der vorliegenden Klage Auskunft über folgende Fragen:
- "a)
Wann und in welcher Höhe sind von den Schuldnern bei der Beklagten jeweils Zahlungen eingegangen?
- b)
Wie wurden diese Zahlungen von der Beklagten im einzelnen verrechnet?
- c)
Wie schlüsseln sich die von der Beklagten der Klägerin unter der Rubrik "Adressenermittlung + direkt bezahlte Kosten" belasteten Kosten im einzelnen auf nach Art, Höhe und Zeitpunkt des Anfalls?"
In erster Linie begehrt sie Erteilung dieser Auskünfte an sich selbst; hilfsweise an die S. Bankgesellschaft in St. G., an die sie ihre Forderungen gegen die Beklagte abgetreten hat. Die Beklagte behauptet, es sei bei den Vertragsverhandlungen besprochen worden, daß die Berechnung der Grundgebühr nur dann entfallen sollte, wenn sie nicht beigetrieben werden könne. Daß bei längerfristig zu bearbeitenden Fällen der Klägerin Anwaltsgebühren in Rechnung gestellt wurden, habe diese von Anfang an gewußt. Das für die Erstellung der Abrechnung verwandte Computerprogramm sei mit der Klägerin abgesprochen und ihren Wünschen angepaßt worden. Die Beklagte verweist weiterhin darauf, daß sie unstreitig nach Abschluß eines Inkassofalles die Akten der Klägerin mit einem Formblatt zurücksendet, auf dem die Summe aus Hauptforderung und Kosten, die Summe der entstandenen Zinsen, die Summe der Direktzahlungen und die Summe der an die Klägerin abgerechneten Beträge angegeben sind. Sie behauptet, daß dieses Formblatt mit der Klägerin abgestimmt worden sei. Im übrigen habe sie, die Beklagte, der Klägerin stets Jede gewünschte Auskunft anhand der Akten erteilt.
Das Landgericht hat dem von der Klägerin gestellten Hilfsantrag stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit einer unselbständigen Anschlußberufung verfolgte die Klägerin in der Berufungsinstanz den Hauptantrag auf Auskunftserteilung an sich selbst weiter. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin in erster Linie eine Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung an sich selbst, hilfsweise zur Auskunftserteilung an die S. Bankgesellschaft in St. G..
Entscheidungsgründe
I.
1.
Der Beklagten ist nach Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes die Erlaubnis zur Einziehung fremder Forderungen erteilt worden; sie ist daher Rechtsbeistand.
Für das Rechtsverhältnis eines Rechtsbeistands zu seinem Mandanten gelten im wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für einen Rechtsanwalt. Das ihm erteilte Mandat ist als ein Dienstvertrag anzusehen, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 BGB). Der Rechtsbeistand ist daher nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 666 BGB verpflichtet, seinem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechnung zu legen. Diese Verpflichtungen treffen einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand auch dann, wenn der ihm erteilte Auftrag nicht auf Führung eines Rechtsstreits oder auf Vertretung bei einer außergerichtlichen rechtlichen Auseinandersetzung, sondern ausschließlich auf die Einziehung einer Forderung gerichtet ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Zulassung des Rechtsbeistands gemäß § 2 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes auf die Inkassotätigkeit beschränkt ist. Die Verpflichtungen, die dem Geschäftsführer nach §§ 666, 675 BGB obliegen, können durch Parteivereinbarung erweitert und beschränkt werden. So kann insbesondere im Geschäftsführungsvertrag bestimmt werden, daß Rechenschaft nicht erst bei Beendigung der vertraglichen Tätigkeit, sondern schon vorher in periodischen Abständen abzulegen ist; eine solche Pflicht zur periodischen Rechenschaftslegung kann sich bei bestimmten Dauerverwaltungen sogar ohne besondere Abrede aus der Natur der Sache ergeben (Planck/Lobe BGB 4. Aufl. § 666 Anm. 4; Erman/Hauß BGB 7. Aufl. § 666 Rdn. 3; Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 666 Rdn. 8). Es wäre deshalb verfehlt, wenn man aus dem Umstand, daß die Beklagte der Klägerin laufend Abrechnungen über ihre Inkassotätigkeit zusenden sollte, den Schluß ziehen würde, diese Abrechnungen seien nicht in Erfüllung der Rechenschaftspflicht aus § 666 BGB erstellt worden. Auf der anderen Seite kann die Benachrichtigung-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht vertraglich eingeschränkt werden. Inwieweit ein völliger Ausschluß des Informationsrechts des Auftraggebers wirksam ist, kann hier offen bleiben.
2.
Auskunft kann nach Maßgabe des § 242 BGB (vgl. BGHZ 41, 318, 321) über jede, vom Geschäftsführer im Rahmen des Vertragsverhältnisses für den Auftraggeber vorgenommene Tätigkeit, insbesondere auch über die von ihm für den Auftraggeber eingenommenen und verauslagten Beträge verlangt werden. Eine Grenze findet das Auskunftsrecht allerdings im Schikaneverbot (§ 226 BGB) und im Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Der Geschäftsführer kann daher die erforderte Auskunft nicht nur dann verweigern, wenn der Auftraggeber an ihr kein vernünftiges Interesse hat (§ 226 BGB), sondern auch dann, wenn dessen Interesse so unbedeutend ist, daß es in keinem Verhältnis zu dem Aufwand stehen würde, der durch die Erteilung der Auskunft dem Geschäftsführer entstehen würde.
Unter diesen Gesichtspunkten kann das von der Klägerin gestellte Auskunftsverlangen nicht von vornherein als unbegründet angesehen werden. Der Klägerin geht es hauptsächlich darum zu erfahren, in welcher Höhe ihre Schuldner Zahlungen geleistet haben, in welcher Höhe die Beklagte für sie Rechtsanwaltshonorar gezahlt hat und inwieweit sie von den eingegangenen Zahlungen Gebühren einbehalten hat. Daß das Auskunftsverlangen hinsichtlich des ersten Punktes nicht mißbräuchlich ist, liegt auf der Hand. Ein Gläubiger hat offensichtlich ein gewichtiges Interesse daran, von seinem Inkasso-Beauftragten zu erfahren, in welcher Höhe vom Schuldner Zahlungen eingegangen sind; der Geschäftsführer müßte einem solchen Verlangen demnach selbst dann entsprechen, wenn damit für ihn erhebliche Unkosten und Arbeitsbelastungen verbunden wären. Das scheint hier Jedoch noch nicht einmal der Fall zu sein. Damit die Datenverarbeitungsanlage der Beklagten die an die Klägerin abzuführenden Beträge berechnen kann, mußten ihr die von den einzelnen Schuldnern eingegangenen Zahlungen eingegeben werden. Dann muß es aber auch unschwer möglich sein, das Computerprogramm so zu gestalten, daß auch die von den einzelnen Schuldnern geleisteten Zahlungen ausgedruckt werden. Ebensowenig läßt sich leugnen, daß die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran hat zu wissen, ob die Beklagte in ihrem Namen einen Anwalt beauftragt hat und welche Kosten ihr dadurch entstanden sind. Schließlich kann vom Standpunkt der Billigkeit aus der Klägerin auch nicht verwehrt werden, Auskunft darüber zu verlangen, in welcher Höhe die Beklagte für ihre Tätigkeit Gebühren berechnet und von den eingegangenen Beträgen einbehält. Der Gesetzgeber schreibt den auf dem Gebiet der Rechtsberatung und Rechtsbesorgung frei beruflich tätigen Personen die Aufstellung einer genauen Berechnung ihrer Gebühren und die Übermittlung dieser Kostenrechnung an die Zahlungspflichtigen vor (§ 18 Abs. 1, 2 BRAGO; § 154 Abs. 1, 2 KostO; Art. IX des Bundesgesetzes v. 26. Juli 1957 - BGBl I, 861). Wenn die Klägerin dies auch von der Beklagten fordert, so kann darin kein unbilliges Verlangen gesehen werden.
Auch im übrigen läßt sich beim jetzigen Sach- und Streitstand nicht feststellen, daß die Klägerin etwas verlangen würde, was mit Treu und Glauben nicht im Einklang stünde.
Nach dem Klageantrag ist es der Beklagten freigestellt, in welcher Form sie die von der Klägerin verlangten Auskünfte erteilen will. Aus seinem Wortlaut ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Klägerin "Jede beliebige Auskunftseinzelheit ausgedruckt" haben wolle. Überhaupt verlangt die Klägerin von der Beklagten nur eine einmalige Auskunft über bestimmte, im Klageantrag angegebene Umstände, nicht etwa eine Änderung in der Methode der laufenden Abrechnungen. Ebensowenig begehrt sie mit der vorliegenden Klage die Feststellung, daß sie "ständig" und "jederzeit" auf "beliebigen Abruf" oder "nach Belieben" Auskunft verlangen könne.
Nach Absatz c) des Klageantrags sollen zwar die unter der Rubrik "Adressenermittlung und direkt bezahlte Kosten" belasteten Kosten im einzelnen nach Art, Höhe und Zeitpunkt des Anfalls aufgeschlüsselt werden. Bei sachgerechter Auslegung kann dies jedoch nicht dahin verstanden werden, daß die Beklagte die Kosten "bis zur letzten Briefmarke" aufgliedern müßte. Wie sich aus den Ausführungen der Klägerin ergibt, geht es ihr hauptsächlich darum, daß die in dieser Rubrik untergebrachten Anwaltskosten gesondert ausgewiesen werden. Es würde daher genügen, wenn die Beklagte angeben würde, wann und in welcher Höhe sie Zahlungen an Anwalt, Detektiv und Gerichtsvollzieher geleistet hat; die kleineren Bürounkosten könnten - soweit sie überhaupt der Klägerin in Rechnung gestellt werden - in einer Gesamtsumme angegeben werden.
Schließlich verlangt die Klägerin von der Beklagten auch nicht die Vorlage von Belegen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, der geltend gemachte Anspruch sei, soweit er die bereits abgeschlossenen Fälle betreffe, als Rechenschaftsanspruch anzusehen (BU S. 17 unter Ziff. 3). Die Klägerin hat jedenfalls dadurch, daß sie auch insoweit nicht "Rechenschaftsablegung", sondern "Auskunft" beantragte, hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, daß sie einen Anspruch auf Vorlage von Belegen nicht geltend machen will.
3.
Nicht überzeugend ist das Argument des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Klägerin nicht die Führung einer "doppelten Buchhaltung" versprochen (BU S. 21 oben). Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, meint es damit nicht eine doppelte Buchhaltung im Sinne des kaufmännischen Rechnungswesens, sondern eine getrennte Aufstellung der Kosten, die dem Schuldner in Rechnung gestellt, und derjenigen, mit denen die Klägerin belastet wird. Auch hier beachtet das Berufungsgericht nicht hinreichend, daß der Klageantrag nicht auf eine Änderung des Abrechnungssystems, sondern auf eine einmalige Auskunft abzielt. Im übrigen ist es selbstverständlich, daß ein Inkassobeauftragter diejenigen Aufzeichnungen führen muß, die er benötigt, um die Gebührenabzüge gegenüber seinem Auftraggeber zu rechtfertigen; hierzu bedarf es keiner besonderen Vereinbarung der Vertragsparteien.
II.
Das Berufungsgericht ist ersichtlich der Ansicht, daß im vorliegenden Fall die gesetzliche Auskunftspflicht des Beauftragten und Geschäftsführers durch Parteivereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt worden sei. Es unterscheidet dabei aber nicht mit der erforderlichen begrifflichen Klarheit zwischen den Abreden, die sich auf die laufende Unterrichtung der Klägerin, also auf die Erfüllung der gesetzlichen Benachrichtigungs- und Rechenschaftspflicht, und denen, die sich auf die zusätzlich und nur auf Verlangen zu erteilenden Auskünfte beziehen. Es trennt auch nicht in der erforderlichen Weise die Frage, inwieweit die Auskunftspflicht bereits bei Vertragsschluß beschränkt worden ist, von der anderen, inwieweit nachträglich zusätzliche oder abändernde Vereinbarungen getroffen wurden. Es beachtet auch nicht hinreichend, daß Absprachen über die technische Gestaltung der Abrechnung nicht notwendigerweise einen Verzicht auf weitergehende Informationsrechte enthalten müssen. Schließlich vermengt das Berufungsgericht die Frage nach dem Umfang der Auskunftspflicht der Beklagten mit der, ob ein etwaiger Auskunftsanspruch der Klägerin bereits erfüllt ist.
Im einzelnen ist dazu zu bemerken:
1.
Welchen Inhalt der ursprünglich zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag hatte, läßt sich nur dann bestimmen, wenn die Frage geklärt ist, wann und durch wen der Vertrag abgeschlossen wurde. Der Tatbestand des Berufungsurteils und die dort in Bezug genommenen Schriftsätze geben hierüber keine erschöpfende Auskunft. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob bereits bei der mündlichen Besprechung eine volle rechtsgeschäftliche Einigung erzielt wurde oder ob der Vertrag erst durch das Schreiben der Beklagten vom 31. August 1977 und die (zu unterstellende) Rücksendung der vom Inhaber der Klägerin unterzeichneten Geschäftsbedingungen zustande gekommen ist.
Das Berufungsgericht bemerkt auf S. 24, daß der Angestellte S. nicht befugt gewesen sei, für die Beklagte Sonderkonditionen mit der Klägerin zu vereinbaren. Welche rechtlichen Folgerungen es daraus ziehen will, ist nicht klar. Es müssen folgende Fälle unterschieden werden:
a)
Wenn S. lediglich Vorbesprechungen führte und der Vertrag selbst von dem Prokuristen F. abgeschlossen worden sein sollte, käme es auf die Vertretungsmacht des Zeugen S. nicht an. Dennoch wären die Äußerungen, die dieser im Rahmen der Vorverhandlungen getan hat, nicht unbeachtlich; bei der Auslegung eines Vertrages sind auch die Vorverhandlungen zu berücksichtigen; in diesem Zusammenhang kann es auf die Äußerung von Personen ankommen, die von einem der beiden Vertragsschließenden zwar nicht mit dem Abschluß, wohl aber mit der Führung von Vorverhandlungen betraut waren.
b)
Sollte S. die Beklagte beim Vertragsschluß vertreten haben, so wäre zu prüfen, ob er Vertretungsmacht hatte. Sollte er überhaupt nicht zu einem Vertragsschluß mit der Klägerin bevollmächtigt gewesen sein, wäre der von ihm abgeschlossene Vertrag schwebend unwirksam. In diesem Falle wäre spätestens in dem vom Prokuristen der Beklagten unterzeichneten Schreiben vom 31. August 1977 eine Genehmigung zu sehen; durch diese Genehmigung hätte der Vertrag in seinem vollen Umfang - auch hinsichtlich etwa vereinbarter Sonderkonditionen - Wirksamkeit erlangt.
c)
Nicht wesentlich anders wäre die Rechtslage, wenn sich die Vollmacht des Zeugen S. nur auf den Abschluß von Verträgen zu den normalen Konditionen erstreckt hätte. Wenn S. dennoch der Klägerin Sonderkonditionen zubilligte, dann war nicht etwa ein sofort wirksamer Vertrag zu Normalkonditionen, sondern vielmehr ein schwebend unwirksamer Vertrag zu den Sonderkonditionen zustande gekommen; auch in diesem Falle hätte der Vertrag durch die im Schreiben vom 31. August 1977 liegende Genehmigung volle Wirksamkeit erlangt.
2.
Daß bei Vertragsschluß die Auskunftspflicht des Geschäftsführers ausdrücklich abbedungen oder beschränkt worden wäre, wird weder von der Beklagten behauptet noch vom Berufungsgericht festgestellt. Es ist demnach lediglich zu prüfen, ob sich ein solcher Parteiwille unter Berücksichtigung aller Umstände aus dem Gesamtinhalt des Vertrages entnehmen läßt. Hierbei ist zu beachten, daß der Auskunftsanspruch des Auftraggebers im Zweifel nicht als ausgeschlossen anzusehen ist (Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 666 Rdn. 17). Absprachen, durch die eine bestimmte Methode der laufenden Abrechnung festgelegt wird, bezwecken im allgemeinen nur eine nähere Regelung der Benachrichtigungs- und Rechenschaftspflicht; aus ihnen kann daher nur beim Vorliegen besonderer Umstände ein Verzicht auf das gesetzliche Auskunftsrecht hergeleitet werden. Ob solche besonderen Umstände hier vorlagen, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß bei Vertragsschluß das Auskunftsrecht der Klägerin nicht eingeschränkt wurde.
3.
Aus dem gleichen Grunde kann daraus, daß die Klägerin längere Zeit das Abrechnungssystem der Beklagten beanstandungslos hingenommen hat, noch nicht auf einen nachträglichen Verzicht auf das Auskunftsrecht geschlossen werden. Wenn ein Auftraggeber längere Zeit von dem Beauftragten (bzw. Geschäftsführer) keine Auskunft verlangt hat, so kann daraus in der Regel nur gefolgert werden, daß er unter den gegebenen Umständen keine Auskunft benötigte, nicht aber, daß er auch für die Zukunft auf jegliche Auskunft verzichten will. Ein solcher Verzicht könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die Beklagte die Erteilung der von der Klägerin verlangten Auskünfte verweigert und die Klägerin diese Weigerung für längere Zeit hingenommen hätte. So war es hier aber nicht: Die Beklagte trägt selbst vor, daß sie in allen Fällen, in denen die Klägerin eine zusätzliche Information wünschte, diese anhand der Akten bereitwillig erteilt habe.
4.
Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, es hätten "während dieser gesamten Zeit ... zahlreiche ausführliche Besprechungen in Einzelfällen stattgefunden, bei welchen die Beklagte ... aus den für den Inhaber der Klägerin bereitgelegten Akten bereitwillig Auskunft erteilt" habe (BU Bl. 292. Abs.), spricht demnach nicht für, sondern gegen einen vertraglichen Ausschluß der Auskunftspflicht, Sie könnte allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob der Auskunftsanspruch der Klägerin durch Erfüllung erloschen ist. Insoweit fehlt es jedoch bereits an einem ausreichend substantiierten Sachvortrag der für den Einwand der Erfüllung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten, Diese will offenbar nicht geltend machen, sie habe bereits alle mit der Klage verlangten Auskünfte erteilt; sie vertritt ja selbst die Ansicht, eine derartige umfassende Auskunftserteilung sei ihr nicht zuzumuten. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, näher darzulegen, hinsichtlich welcher Punkte sie die mit der Klage verlangte Auskunft bereits erteilt habe.
Das Berufungsgericht wird dabei allerdings zu beachten haben, daß die Klägerin über solche Umstände keine Auskunft verlangen kann, über die sie bereits durch die Übersendung der laufenden Abrechnungen ausreichend unterrichtet worden ist. In diesem Zusammenhang wird es sich mit dem Argument der Beklagten auseinanderzusetzen haben, die Klägerin hätte aus dem Abrechnungsbogen unschwer die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen der Schuldner errechnen können. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß die Klägerin - soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind - einen Anspruch darauf hat, nicht nur die Gesamtsumme der von einem Schuldner geleisteten Zahlungen, sondern auch den Betrag und den Zeitpunkt jeder Teilzahlung zu erfahren.
III.
1.
Selbst wenn die Klägerin zunächst auf ihr Auskunftsrecht gemäß § 666 BGB ganz oder teilweise verzichtet hätte, könnte sie daran nicht festgehalten werden, wenn sich nachträglich begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagten ergeben hätten (BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - I b ZR 199/62 - MDR 1964, 570 = BB 1964, 410 - LM § 242 [Be] Nr. 19). Diese Voraussetzung scheint hier schon deshalb gegeben zu sein, weil es nach dem Tatbestand des Berufungsurteils (S. 53. Abs.) zwischen den Parteien unstreitig war, daß es der Beklagten nicht gelungen war, den gegen sie bestehenden Verdacht auszuräumen (§§ 314, 561 Abs. 1 ZPO). Dem Wortsinn nach bedeutet dies, daß die Klägerin auch nach den Aussprachen objektiv Anlaß zum Mißtrauen gegen die Beklagte hatte. Mit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen läßt sich dies allerdings schwer vereinbaren; möglicherweise wollte das Berufungsgericht nur zum Ausdruck bringen, daß die Klägerin auch nach den Gesprächen an ihrem Verdacht festhielt, obwohl sie eigentlich keinen Grund mehr dazu gehabt hätte. Durch die Zurückverweisung erhalten die Parteien die Gelegenheit, insoweit den Sach- und Streitstand klarzustellen. Daß der Verdacht sich später - z.B. bei einer gerichtlichen Beweisaufnahme - als zutreffend erweist, hat der BGH im Urteil vom 22. Januar 1964 (aaO) nicht gefordert; nach diesem Urteil genügt es vielmehr, daß Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Beurteilung ein Mißtrauen rechtfertigen. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird insbesondere auch das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 18. Februar 1982 (insbes. Seite 7 ff.= Bl. 130 ff. d.A.; Seite 14 ff. = Bl. 137 ff. d.A.; Seite 19 ff. = Bl. 142 ff. d.A.) eingehend zu würdigen sein.
2.
Soweit Feststellungen darüber erforderlich sind, was die Parteien mündlich über die Grundgebühr und die Anwaltskosten abgesprochen haben, wird sich das Berufungsgericht eingehender, als dies im jetzigen Berufungsurteil geschehen ist, mit den Aussagen der vernommenen Zeugen auseinandersetzen müssen. Es wird zu erwägen haben, ob nicht die Vernehmung einzelner Zeugen vor dem Kollegium zu wiederholen ist, weil bei deren engen Beziehungen zu den Parteien das Berufungsgericht das Beweisergebnis nicht ohne unmittelbaren Eindruck von den Zeugen und dem Verlauf der Vernehmung würdigen kann.
IV.
Die Frage, ob bei einer Bejahung der Auskunftspflicht die Beklagte nach dem Haupt- oder dem Hilfsantrag zu verurteilen ist, ist für beide Parteien von untergeordneter Bedeutung. Zu verurteilen wäre, falls die Klage im übrigen für begründet befunden werden sollte, nach dem Hauptantrag; trotz der Abtretung der Zahlungsansprüche ist die Klägerin Vertragspartei geblieben; ihr stehen daher auch die in § 666 BGB bezeichneten Ansprüche zu.
Dr. Lang
Dehner
Dr. Zopfs
Dr. Ritter