Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1990, Az.: III ZR 268/89
Anspruch eines Mandanten auf Rückzahlung eines auf einem Anderkonto seines Rechtsanwalts befindlichen Guthabens; Entgegenstehen einer zwischen den Parteien getroffenen wirksamen Honorarvereinbarung; Leistung einer höheren als die gesetzliche Anwaltsvergütung freiwillig und ohne Vorbehalt; Aufrechnung des Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts mit einem Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1990
- Aktenzeichen
- III ZR 268/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 15466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 13.07.1989
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO
Prozessführer
Abdelrahman F., E. Straße 29, B., jetzt F. straße 20, B.,
Prozessgegner
Rechtsanwalt Gerd S., K. 218, B.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und
die Richterin Dr. Deppert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juli 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger, der von Juni 1979 bis Mai 1987 inhaftiert war und von dem beklagten Rechtsanwalt vertreten wurde, nimmt den Beklagten auf Zahlung von 32.695,65 DM nebst Zinsen in Anspruch.
Der Kläger hat geltend gemacht, es handle sich hierbei um das nach Abzug bestimmter Beträge ihm zustehende Guthaben auf einem Anderkonto des Beklagten, dem er sein Geld treuhänderisch überlassen habe, damit dieser es für ihn verwalte.
Der Beklagte hat unter Berufung insbesondere auf zwei schriftliche Erklärungen des Klägers vom 7. September 1979 und vom 15. September 1983 geltend gemacht, der streitige Betrag stehe ihm vereinbarungsgemäß als Honorar für seine Anwaltstätigkeit zu.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet und zurückzuweisen.
I.
Über die Revision ist trotz der Säumnis des Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch normales Endurteil (kontradiktorisches Urteil, auch sog. unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden (vgl. BGH Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64 = LM ZPO § 331 Nr. 3 = NJW 1967, 2162). Die Entscheidung ergeht inhaltlich nicht gegen den säumigen Revisionsbeklagten, sondern gegen den nichtsäumigen Revisionskläger, der sachlich unterliegt. Aus dem in BGHZ 37, 79 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes; wie zwar nicht sein Leitsatzwortlaut, aber seine Entscheidungsgründe unzweideutig ergeben, bezieht es sich nur auf den Fall, daß die Revision sachlich Erfolg hat (vgl. BGH Urteil vom 14. Juli 1967 aaO; auch Anm. Mattern zu dem Urteil BGHZ 37, 79 in LM ZPO § 331 Nr. 2). Im Streitfall ist die Revision aus sachlichen Gründen zurückzuweisen, und zwar endgültig (ohne Möglichkeit des Einspruchs). Infolgedessen entfällt auch eine Vollstreckbarerklärung nach § 708 Nr. 2 ZPO.
II.
Das Berufungsgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Ein Anspruch auf Zahlung des streitigen Betrages steht dem Kläger nicht zu.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Rückforderungsanspruch stehe eine wirksam getroffene Honorarvereinbarung zwischen den Parteien entgegen. Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1.
Das Berufungsgericht hat eine Honorarvereinbarung nicht schon in der die Unterschrift des Klägers tragenden Erklärung vom 7. September 1979 erblickt.
In diesem an eine Bank gerichteten Schreiben heißt es: "Den auf meinem obigen Konto befindlichen Betrag habe ich heute Herrn Rechtsanwalt (Beklagter) außerhalb des Mandatsverhältnisses und unter Verzicht auf Einwendungen aus dem Grundgeschäft abgetreten ..."
Wenn das Berufungsgericht hierin in Übereinstimmung mit dem Landgericht nur eine - von dem Beklagten auch so benutzte - Legitimation gegenüber der Bank gesehen hat, die es dem Beklagten ermöglichen sollte, das Guthaben des Klägers alsbald auf ein anderes Konto zu übertragen, während der Beklagte im übrigen das Bankguthaben und die später in der Wohnung des Klägers aufgefundenen Barmittel für den Kläger treuhänderisch verwalten sollte, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich gegen diese ihr günstige Auslegung auch nicht.
2.
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, eine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO wirksame Honorarvereinbarung sei aber spätestens am 15. September 1983 getroffen worden, wie sich aus der an diesem Tage vom Kläger unterzeichneten Urkunde ergebe.
In der die Unterschrift des Klägers tragenden Erklärung vom 15. September 1983 heißt es:
"Herr (Beklagter),
1)
Ich bin weiterhin damit einverstanden, daß Sie abzüglich 150,- bis 200,- DM pro Monat Haft ab Abtretungsdatum das gesamte Restgeld behalten; Vertretung in Strafvollstreckungssache inclusive.2)..."
a)
Die Echtheit seiner Unterschrift unter der Erklärung vom 15. September 1983 hat der Kläger zuletzt nicht mehr bestritten. Einen Blankettmißbrauch, wie der Kläger weiterhin behauptet hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen, so daß mit dem Berufungsgericht davon auszugehen ist, daß die in der Urkunde vom 15. September 1983 enthaltene Erklärung vom Kläger als Aussteller stammt.
b)
Das Berufungsgericht hat die Erklärung dahin ausgelegt, daß dem Beklagten die ihm bereits vom Kläger zugeflossenen und von ihm für den Kläger bisher treuhänderisch verwalteten Geldbeträge nunmehr endgültig zustehen sollten, und zwar als Entgelt für die bereits erbrachte und noch zu erbringende anwaltliche Tätigkeit des Beklagten, verbunden mit der Verpflichtung, hiervon - wie bisher - während der Haftzeit des Klägers Beträge in einer Größenordnung von 150 bis 200 DM je Monat für den Kläger zu verwenden.
Diese tatrichterliche Auslegung der Urkunde, einer Individualerklärung, ist rechtlich möglich. Sie verstößt entgegen der Annahme der Revision weder gegen Auslegungsregeln noch gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Das Berufungsgericht hat auch nicht wesentlichen Auslegungsstoff außer acht gelassen. Die insoweit von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565 a ZPO).
c)
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Honorarvereinbarung vom 15. September 1983 erfülle die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern kann, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfaßt, enthalten ist.
Ob dem zu folgen und die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für die wirksame Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Anwaltsvergütung erforderliche Schriftform im Streitfall gewahrt ist oder ob demgegenüber die von der Revision unter Hinweis insbesondere auf BGHZ 57, 53 ff. erhobenen Bedenken durchgreifen, bedarf nicht der Entscheidung. Denn auch wenn die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erforderliche Schriftform nicht gewahrt ist, kann der Kläger den streitigen Betrag nicht vom Beklagten zurückverlangen.
d)
Dem Ruckforderungsanspruch steht entgegen, daß der Kläger eine höhere als die gesetzliche Anwalts Vergütung freiwillig und ohne Vorbehalt i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO an den Beklagten geleistet hat.
Eine Honorarzahlung des Klägers liegt zwar nicht schon in der 1979 erfolgten Abtretung des Bankguthabens und Überlassung der in der Wohnung aufgefundenen Barmittel an den Beklagten. Dieser sollte die ihm zugeflossenen Beträge (damals) nicht als Honorar erhalten, das Geld vielmehr während der Haftzeit des Klägers für diesen treuhänderisch verwalten.
Der Kläger hat dem Beklagten aber dadurch Honorar geleistet, daß er mm gegenüber am 15. September 1963 erklärte, der Beklagte könne - bis auf bestimmte monatliche Leistungen geringeren Umfangs - "das gesamte Restgeld behalten". Damit wollte der Kläger, wie die Auslegung der Erklärung durch das Berufungsgericht ergibt, die gesamte Anwaltstätigkeit des Beklagten für ihn abgelten. Darin liegt eine Leistung i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Leistung ist nicht nur Erfüllung durch Zahlung. Der Auftraggeber des Rechtsanwalts kann dessen Vergütungsanspruch auch dadurch tilgen, daß er mit einer ihm gegen den Rechtsanwalt zustehenden Forderung - hier: Herausgabeanspruch aus dem Treuhandverhältnis (§ 667 BGB) - aufrechnet (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert BRAGO 10. Aufl. § 3 Rn. 7; Riedel/Sußbauer/Fraunholz BRAGO 6. Aufl. § 3 Rn. 20). Das hat der Kläger entgegen der Annahme der Revision hier getan.
Die Leistung erfolgte freiwillig und ohne Vorbehalt. Der Beklagte hatte den Kläger, der seit mehr als vier Jahren inhaftiert und im November 1979 zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, über Jahre hin und in jeder Hinsicht anwaltlich vertreten. Er hatte ihn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Strafverfahren als Wahlverteidiger verteidigt, im Gnaden- und Asylverfahren vertreten, ihn wiederholt in der Haftanstalt aufgesucht und zahlreiche Barzahlungen und Überweisungen für den Kläger getätigt, was er auch künftig tun sollte. Der Kläger wünschte eine weitere anwaltliche Vertretung durch den Beklagten. Insbesondere legte er Wert auf eine Vertretung durch ihn vor der Strafvollstreckungskammer, weshalb er ihm die Ladung zur 6. Oktober 1983 übergab, auf deren (leerer) Rückseite die Erklärung vom 15. September 1983 niedergelegt ist. Daß das von ihm durch Verzicht auf die Rückzahlung des Guthabens im Wege der Verrechnung geleistete Honorar die gesetzlichen Anwalts gebühren überstieg, war dem Kläger bekannt.
3.
Materiellrechtliche Mängel der Honorarvereinbarung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.
Soweit sich der Beklagte seinerseits verpflichtete, während der Haftzeit des Klägers auch weiterhin wie bisher monatlich 150 bis 200 DM für den Kläger zu verwenden, liegt darin entgegen der Annahme der Revision weder die Vereinbarung eines Erfolgshonorars noch wird dadurch die Vergütung in unzulässiger Weise dem Ermessen des Beklagten überlassen.
4.
Zu einer Herabsetzung der vereinbarten Vergütung nach § 3 Abs. 3 BRAGO hat das Berufungsgericht keine Veranlassung gesehen. Ein durchgreifender Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit nicht ersichtlich.
5.
Soweit die Revision vorsorglich darauf hinweist, die Honorarvereinbarung vom 15. September 1983 habe nach § 311 BGB der notariellen Beurkundung bedurft, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger hat entgegen der Annahme der Revision nicht hinreichend substantiiert dargetan, sich zur Übertragung seines ganzen Vermögens auf den Beklagten verpflichtet zu haben.
III.
Die Revision ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Engelhardt
Werp
Wurm
Deppert