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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1963, Az.: BVerwG II C 162.60

Kein Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, wenn Beamtenverhältnis nicht nur rechtswirksam, sondern überdies rechtmäßig beendet und Behörde Weiterbeschäftigung oder Wiedereinstellung ablehnt; Zur Abgrenzung des Widerrufs des Beamtenverhältnisses von der Suspension

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 162.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.07.1960 - AZ: VI A 1796/59

Fundstelle

  • NDBZ 1963, 43

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1915 geborene Kläger diente vom 1. Juli 1935 bis zum Zusammenbruch als Berufssoldat bei der Deutschen Reichsmarine. Auf seine Bewerbung wurde er mit Wirkung vom 1. August 1945 "als Polizeimann" in den Dienst der Wasserschutzpolizei in Münster (Westf.) gestellt. Gemäß Verfügung der Militärregierung vom 18. April 1946 wurde der Kläger mit Wirkung vom 6. April 1946 zum Wachtmeister der Wasserschutzpolizei ernannt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 c 4 eingewiesen. Dies wurde ihm durch ein Schreiben der Wasserschutzpolizeigruppe Recklinghausen vom selben Tage mitgeteilt; eine Ernennungsurkunde oder eine Urkunde über die Verleihung der Amtsbezeichnung erhielt er nicht.

2

Im Jahre 1947 forderte die Britische Militärregierung die Entfernung der Beamten, die Berufssoldaten gewesen waren, aus dem Dienst der Polizei und der Feuerwehr; sie bemerkte hierbei, daß diese Beamten in jede andere Stelle eingewiesen werden könnten. Gegenvorstellungen des Leiters der Wasserschutzpolizeigruppe Recklinghausen, mit denen dieser auf die Eignung der betroffenen Beamten und das Interesse an der Aufrechterhaltung des Wasserschutzpolizeidienstes hinwies, blieben erfolglos.

3

Daraufhin wurde dem Kläger ein Schreiben der Wasserschutzpolizeigruppe Recklinghausen vom 11. April 1947 ausgehändigt, in dem es heißt:

"Die Mil.Reg. 317 in Münster hat mitgeteilt, daß Sie bei der WSchP. nicht mehr weiter beschäftigt werden dürfen, weil Sie in der Zeit von 1935 bis 1939 mehr als 2 Jahre bei der KM. gedient haben und deshalb nach Auffassung der Mil.Reg. als Berufssoldat gelten.

Zu meinem Bedauern habe ich den Auftrag, Sie mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst der WSchP. zu entlassen. Dagegen hat die Mil.Reg. 317 in Münster im Zuge der Entnazifizierung nach Überprüfung durch den Sonder-Polizei-Entnazifizierungsausschuß in Münster Sie unter Nr. 6914/SK/MUN/P/666 bestätigt und erklärt, daß Sie jede andere Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung (außer Polizei und Feuerschutzpolizei) ausüben dürfen.

Sobald der Kategorisierungsbescheid hier eingeht, wird er Ihnen zugestellt werden."

4

Mehrfach bemühte der Kläger sich erfolglos um seine Wiedereinstellung in die Wasserschutzpolizei. Er trat am 13. Februar 1951 als Postfacharbeiter in den Dienst der Deutschen Bundespost.

5

Im Juli 1953 erhob der Kläger Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Antrag, an ihn 1.500 DM rückständiger Dienstbezüge zu zahlen. Er vertrat hierzu die Auffassung, daß seine auf Anordnung der Militärregierung verfügte Entlassung nicht zur Auflösung des Beamtenverhältnisses, sondern nur zur Suspendierung vom Dienst geführt habe. Das Landgericht in Münster gab der Klage statt; die Berufung des beklagten Landes wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Januar 1956 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht führte aus: Der Kläger sei auch ohne Beachtung der Formvorschrift des § 27 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - Beamter auf Widerruf geworden. Die Verfügung vom 11. April 1947 sei kein Widerruf des Beamtenverhältnisses gewesen. Die Militärregierung habe den Kläger lediglich aus dem Polizeidienst entfernt wissen wollen. Sein damaliger Dienstherr habe nichts veranlaßt, um eine anderweitige Verwendung sicherzustellen. Es müsse möglich gewesen sein, den Kläger bis zur endgültigen Klärung der Verhältnisse in der Wasserschutzpolizei anderweitig als Beamten auf Widerruf zu verwenden. Wenn weder die Wasserschutzpolizeigruppe Recklinghausen noch das beklagte Land als deren Rechtsnachfolger etwas zugunsten des Klägers unternommen habe, so würde das beklagte Land gemäß § 36 DBG für den dem Kläger dadurch entstandenen Schaden - Verlust des Gehalts - ersatzpflichtig sein. Dem Kläger stünden zudem Ansprüche auf Grund des § 3 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen (Erste Sparverordnung) vom 19. März 1949 (GVBl. S. 25) zu. - Über den eingeklagten Teilbetrag von 1.500 DM hinaus sind dem Kläger die Dienstbezüge für die Zeit bis zum 28. Februar 1955 unter Anrechnung seines Einkommens bei der Deutschen Bundespost nachgezahlt worden.

6

Mit Wirkung vom 1. März 1955 wurde der Kläger im Postdienst in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Daraufhin stellte der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen durch Erlaß vom 5. Dezember 1956 gemäß § 43 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) - LBG - fest, daß das Beamtenverhältnis des Klägers zum Lande Nordrhein-Westfalen am 28. Februar 1955 geendet hat.

7

Durch Schreiben vom 28. Februar 1958 an den Innenminister beantragte der Kläger, das Land Nordrhein-Westfalen möge die Verpflichtung anerkennen, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei, daß er infolge der rechtswidrigen Nichtbeschäftigung im Landesdienst eine andere minderbezahlte Tätigkeit bei der Bundespost aufgenommen habe. Er bezifferte den Schaden für die Zeit vom 1. März 1955 bis 31. August 1959 auf 150 DM im Monat und machte ferner geltend, er habe in Unkenntnis seiner beamtenrechtlichen Stellung Beiträge zur Krankenversicherung geleistet.

8

Bevor der Kläger sachlich beschieden wurde, hat er am 27. November 1958 im Verwaltungsrechtsweg Klage erhoben. Er hat beantragt,

  1. 1)

    das beklagte Land zu verpflichten, an ihn Schadensersatz in Höhe von 8.121 DM zu zahlen,

  2. 2)

    festzustellen, daß das beklagte Land ihm allen zukünftigen Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entsteht, daß er in seiner jeweiligen Dienststellung bei der Postverwaltung ein geringeres Gehalt bezieht als in einer entsprechenden Stellung, bei der Wasserschutzpolizei.

9

Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Dabei hat er den Zahlungsantrag zu 1) auf 8.100 DM begrenzt; in Höhe von 21 DM Anspruch auf Ersatz der Krankenversicherungsbeiträge hat er die Klage zurückgenommen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung durch Urteil vom 22. Juli 1960 unter Zulassung der Revision zurückgewiesen.

10

Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

11

Dem Kläger stünden Schadensersatzansprüche, soweit sie im Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden könnten, nicht zu. Das Berufungsgericht sei an die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht in Hamm nicht gebunden; denn die Rechtskraft des von dem Kläger dort erstrittenen Zahlungsurteils beziehe sich nur auf den Anspruch auf Zahlung von 1.500 DM, nicht auch auf die zugrunde liegenden vorgreiflichen Rechtsverhältnisse.

12

Mit dem Kläger sei zwar ein Beamtenverhältnis begründet worden; das ergebe sich aus der ihm verliehenen Amtsbezeichnung und aus seiner Besoldung nach beamtenrechtlichen. Grundsätzen auf Grund einer Einweisung in eine Planstelle. Einer förmlichen Ernennungsurkunde habe es in der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch nicht bedurft. Der Kläger sei aber nur Beamter auf Widerruf geworden. Für diesen Status spreche, daß damals, insbesondere wegen der beabsichtigten Neugestaltung der Polizei, im allgemeinen nur vorläufige Regelungen getroffen worden seien. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei durch die Verfügung vom 11. April 1947 endgültig beendet worden. Der Kläger sei nicht nur "suspendiert" worden, wie dies bei anderen im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch vorgenommenen Entlassungen vielfach in der Rechtsprechung angenommen worden sei. Bei diesen Entlassungen sei der Wille der Militärregierung dahin gegangen, für den Augenblick mit sofortiger Wirkung jeden sachlichen Einfluß der politisch verdächtigen Beamten bis zur endgültigen Kategorisierung auszuscheiden. Die Entlassungsverfügung vom 11. April 1947 lasse dagegen klar erkennen, daß die politische Unbedenklichkeit des Klägers bereits festgestanden habe. Auch die den Entlassungsgrund bildende Zugehörigkeit zu den Berufssoldaten sei nicht zweifelhaft gewesen; die Absicht der Militärregierung, von der Polizei und Feuerwehr alle früheren Berufssoldaten fernzuhalten, habe damals als endgültig angesehen worden müssen.

13

Zwar sei die für die Entlassung ursächliche Zugehörigkeit des Klägers zu den Berufssoldaten kein beamtenrechtlicher Grund gewesen. Der nichtbeamtenrechtliche Charakter der Entlassungsgründe besage aber nichts über die Wirkung der Entlassung. Hierbei komme es wesentlich auf die Art und den Inhalt des in Betracht stehenden Beamtenverhältnisses an. Ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, dessen Entstehung durch die undurchsichtigen politischen Verhältnisse der Nachkriegszeit gekennzeichnet sei, könne bezüglich der Wirkungen einer mit dem Zusammenbruch zusammenhängenden Entlassung nicht einem Beamtenverhältnis rechtlich gleichgestellt werden, das in normalen Zeiten nach klaren Vorschriften und unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums begründet worden ist. Die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, daß eine im Zusammenhange mit dem staatlichen Zusammenbruch vorgenommene Entlassung nur vorläufigen Charakter habe, beziehe sich auf Dienstverhältnisse, die am 8. Mai 1945 bereits bestanden. Sie finde ihre Rechtfertigung darin, daß diese Dienstverhältnisse nach deutschen Vorschriften und Grundsätzen begründet worden seien und daß ihre Auflösung aus anderen als dienstrechtlichen Gründen nach dem allgemeinen Rechtsbewußtsein nur eine vorläufige, unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung stehende Maßnahme habe sein können. Diese Erwägungen könnten aber nicht für Beamtenverhältnisse gelten, die unter den unklaren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich als Folge des Zusammenbruchs ergeben hätten, unter der Herrschaft der Besatzungsmacht begründet worden sind. Alle zu jener Zeit begründeten Beamtenverhältnisse hätten zumindest in den Jahren 1945/46 die für jeden Bewerber selbstverständliche Einschränkung enthalten, daß sie jederzeit von der Besatzungsmacht unmittelbar oder auf deren Anordnung ohne Rücksicht auf Formvorschriften beendet werden konnten.

14

Daß in der Verfügung vom 11. April 1947 nicht der Ausdruck "Widerruf" verwendet worden ist, sei unschädlich; denn der Inhalt der Verfügung habe eindeutig die Absicht der rechtlichen Beendigung des Beamtenverhältnisses erkennen lassen. Entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen sei es für die Wirksamkeit der Entlassung auch ohne Bedeutung gewesen, daß die Verfügung dem Kläger nicht gemäß § 163 DGB zugestellt worden ist.

15

Auch durch den Hinweis, der Kläger könne jede andere Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung ausüben, werde die Endgültigkeit der Entlassung nicht in Frage gestellt.

16

Gerade dieser Hinweis zeige, daß es Sache des Klägers habe sein sollen, eine neue Beschäftigung zu finden, und damit sei zugleich klargestellt worden, daß jedes neue Dienstverhältnis selbständiger Natur sei und nicht als Fortsetzung des Polizeibeamtenverhältnisses betrachtet werden könne. Zwar habe die Besatzungsmacht der Behörde nicht verboten, das Beamtenverhältnis des Klägers außerhalb der Polizei und Feuerwehr fortbestehen zu lassen oder ein neues Beamtenverhältnis zu begründen. Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Hamm sei aber nicht ersichtlich, daß die Besatzungsmacht die Belassung des Klägers im Beamtenverhältnis "gewünscht" hätte. Ihr Wille habe sich vielmehr in der Anordnung erschöpft, den Kläger aus dem Polizeidienst zu entfernen; die Art der Ausführung dieses Befehls habe sie der zuständigen deutschen Behörde überlassen. Diese habe die unter den damaligen Verhältnissen nächstliegende Lösung, das Beamtenverhältnis des Klägers zu beenden, gewählt. Daß sie möglicherweise auch eine den Kläger weniger belastende Maßnahme hätte treffen können oder dürfen, ändere nichts an der abschließenden Wirkung der Entlassung. Diese Wirkung wäre auch durch eine etwaige Rechtswidrigkeit nicht berührt worden, es sei denn, die Maßnahme wäre schlechthin nichtig gewesen. Sie sei zudem nicht rechtswidrig gewesen. Die Behörde habe sich in einer Zwangslage befunden. Auf eine Versetzung in eine andere Sparte der Verwaltung außerhalb des Polizeidienstes habe der Kläger keinen Rechtsanspruch gehabt; es sei auch zweifelhaft, ob eine derartige Versetzung damals überhaupt rechtlich möglich war.

17

Als Beamter auf Widerruf habe der Kläger jederzeit entlassen werden können (§ 61 DGB). Für seine Einstellung in die Wasserschutzpolizei seien gerade seine als Berufssoldat bei der Reichsmarine gesammelten Erfahrungen von ausschlaggebender Bedeutung gewesen; diese seien nunmehr wertlos gewesen. Da somit die für die Begründung des Beamtenverhältnisses maßgebenden Umstände weggefallen waren, habe die Behörde den Kläger ohne Ermessensfehler durch Widerruf entlassen können.

18

Da hiernach das Beamtenverhältnis des Klägers endgültig erloschen gewesen sei, habe die Erste Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 (GVBl. S. 25) auf ihn keine Anwendung finden können. Auch zähle der Kläger nicht zum Personenkreis des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, weil sein Beamtenverhältnis am 8. Mai 1945 noch nicht bestanden habe.

19

Nach alledem fehle es an einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch.

20

Mit der Revision beantragt der Kläger,

unter Aufhebung der in den beiden Vorinstanzen ergangenen Urteile nach den Klageanträgen zu erkennen,

21

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

22

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.

23

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

24

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm (§ 191 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]).

25

Zu Unrecht wendet sich die Revision mit ihrem Vorbringen, der Kläger sei im Dienst der Wasserschutzpolizei Beamter auf Lebenszeit gewesen, gegen die in dem angefochtenen Urteil vertretene Rechtsmeinung, da das mit dem Kläger begründete Dienstverhältnis zwar als ein Beamtenverhältnis, jedoch nur als ein solches auf Widerruf anzusehen sei. Die der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend; denn sie lassen Verstöße gegen die Denkgesetze, allgemeinen Erfahrungssätze, Auslegungsregeln oder andere revisible Mängel nicht erkennen. Auch der aus der zusammenfassenden Feststellung, es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß im Falle des Klägers im Gegensatz zu der damaligen Übung ausnahmsweise eine endgültige Bindung erfolgen sollte, gezogende Schluß, daß das mit dem Kläger begründete Anstellungsverhältnis rechtlich als Beamtenverhältnis auf Widerruf zu erachten sei, läßt keinen Rechtsfehler erkennen; insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß in dem angefochtenen Urteil der Begriff des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes verkannt worden wäre.

26

Das Berufungsgericht ist bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger Schadensersatz wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht jedenfalls dann nicht beanspruchen kann, wenn die Verfügung vom 11. April 1947 nicht lediglich auf eine Suspension, sondern auf eine endgültige Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis gerichtet und wenn ferner diese Entlassung rechtswirksam und überdies rechtmäßig war. Die Verpflichtung des Dienstherrn zum Schadensersatz wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht setzt nämlich ein rechtswidriges (und schuldhaftes) Verhalten voraus (BVerwGE 13, 17 [22]). Wenn das Beamtenverhältnis des Klägers durch die Verfügung vom 11. April 1947 endgültig und rechtmäßig beendet worden ist, kann der Dienstherr aber weder durch diese Verfügung noch dadurch rechtswidrig gehandelt haben, daß er den Kläger nicht anschließend oder in der folgenden Zeit anderweitig verwendet hat.

27

Die Revision wendet sich zunächst gegen die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß die Verfügung vom 11. April 1947 nicht auf eine Suspension, sondern auf eine Entlassung gerichtet gewesen sei, mit dem Vorbringen, die Säuberung des öffentlichen Dienstes vom Militarismus auf Betreiben der Militärregierung sei ebenso wie die "Entlassung" von Nationalsozialisten aus dem öffentlichen Dienst eine politische Maßnahme gewesen. Dieses Vorbringen legt die Vermutung nahe, daß die Revision der Meinung ist, jede auf politischen Gründen beruhende "Entlassung" aus einem Beamtenverhältnis in der Zeit kurz nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs auf Veranlassung der Besatzungsmächte sei aus Rechtsgründen nur als eine Suspension anzusehen. Das wäre irrig. Die Frage, ob die Verfügung vom 11. April 1947 eine Entlassung oder nur eine Suspension darstellt, ist nicht nur eine Rechtsfrage, sondern in erheblichem Umfang auch eine im tatsächlichen Bereich liegende Frage.

28

Der Senat hat insoweit schon in den Gründen seines Armenrechtsbeschlusses vom 24. Januar 1963 ausgeführt, daß er an die im tatsächlichen Bereich liegenden Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Verfügung vom 11. April 1947 nach dem Willen des Beklagten nur auf eine Suspension des Klägers oder auf eine endgültige Beendigung des mit dem Kläger im Jahre 1946 eingegangenen Beamtenverhältnisses gerichtet war, nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Diese Darlegungen lassen ebenfalls Verstöße gegen die Denkgesetze, allgemeinen Erfahrungssätze, Auslegungsregeln oder andere revisible Mängel nicht erkennen; sie gehen zutreffend und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 6, 161) davon aus, daß es insoweit in erster Linie auf den Inhalt der behördlichen Erklärung ankommt.

29

Schon bei der Auslegung dieser Erklärung hat sich das Berufungsgericht offenbar u.a. von der Erwägung leiten lassen, durch das von der Besatzungsmacht ausgesprochene - und damals als endgültig verstandene - Verbot, den Kläger im Dienst der Wasserschutzpolizei zu beschäftigen, seien die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis entscheidenden Fähigkeiten des Klägers, nämlich die im Dienst der Reichsmarine erworbenen Fähigkeiten, unverwertbar geworden. Diese Erwägung hält sich im Rahmen der für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatrichterlichen Beweiswürdigung. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch keine formalistische und wirklichkeitsfremde Rechtsprechung darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung der Verfügung vom 11. April 1947 den willensbildenden Belangen der öffentlichen Verwaltung stärkere Beachtung geschenkt hat als die im Vorprozeß mit der Auslegung dieser Verfügung befaßten Zivilgerichte.

30

Die bei der Auslegung der Verfügung vom 11. April 1947 sich stellende Rechtsfrage, ob etwa trotz gewollter Beendigung des Beamtenverhältnisses des Klägers diese Verfügung aus Rechts gründen nur als eine Suspension zu werten ist, hat in dem angefochtenen Urteil ebenfalls eine rechtlich einwandfreie Antwort gefunden. Die schon vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [122]) vertretene Auffassung, die nach dem 8. Mai 1945 neubegründeten Dienstverhältnisse hätten unter der - sich aus der Proklamation Nr. 1 des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte ergebenden - Einschränkung gestanden, daß die Militärregierung jederzeit in die Beziehungen zwischen den Dienstherren und den bei ihnen Beschäftigten - unmittelbar oder mittelbar - eingreifen und sie beenden konnte, rechtfertigt den von dem Berufungsgericht gezogenen Schluß, daß Rechtsgründe der Auslegung, welche die Verfügung vom 11. April 1947 durch das Berufungsgericht gefunden hat, nicht entgegenstehen, sondern sie sogar stützen. Der Umstand, daß die Entlassung des Klägers politische Gründe hatte, kommt im Zusammenhang mit der Frage, ob die Verfügung vom 11. April 1947 eine Suspension oder eine Entlassung darstellt, keine rechtliche Bedeutung zu. Zwar ist das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst aus Gründen, die mit dem Zusammenbruch zusammenhängen, bei schon vor dem 8. Mai 1945 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitgehend als Suspension gewürdigt worden. Daraus kann indessen nichts zugunsten des Klägers hergeleitet werden, weil die Sach- und Rechtslage in jenen Fällen - abgesehen von den (Beweg-)Gründen des Ausscheidens - eine andere war und weil schon deswegen einer abweichenden tatsächlichen und rechtlichen Auslegung der "Entlassung" im vorliegenden Fall nichts entgegensteht.

31

Anscheinend richtet sich das Vorbringen der Revision, die Säuberung des öffentlichen Dienstes vom Militarismus sei ebenso eine politische Maßnahme wie die Entlassung der Nationalsozialisten gewesen, nicht nur gegen die Auslegung der Verfügung vom 11. April 1947, sondern auch gegen die dem Sinnzusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils zu entnehmende Auffassung, die Entlassung des Klägers sei rechtswirksam und auch rechtmäßig gewesen. Dafür spricht vor allem das weitere Revisionsvorbringen, das Beamtenverhältnis des Klägers sei - uneingeschränkt - ein Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinne des hergebrachten Beamtenrechts gewesen und hätte daher nur aus "beamtenrechtlichen" Gründen, nicht also "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen", widerrufen werden können. Offenbar versteht also die Revision die Darlegung des Berufungsgerichts, das Beamtenverhältnis des Klägers habe unter der Einschränkung gestanden, daß es jederzeit von der Besatzungsmacht - unmittelbar oder mittelbar - beendet werden konnte, dahin, daß für das Beamtenverhältnis des Klägers andere Entlassungsgründe gegolten hätten als für die schon am 8. Mai 1945 bestehenden Beamtenverhältnisse auf Widerruf. Ferner nimmt die Revision - fehlgeleitet durch den in Artikel 131 des Grundgesetzes und § 63 G 131 geprägten Begriff der "anderen als beamtenrechtlichen Gründe" - anscheinend an, politische Gründe hätten seinerzeit die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht rechtfertigen können. Beide Annahmen sind jedoch irrig.

32

Die von der Revision beanstandete Darlegung des Berufungsgerichts, das Beamtenverhältnis des Klägers habe unter der Einschränkung gestanden, daß die Besatzungsmacht es jederzeit beendigen konnte, steht nur im Zusammenhang mit der Auslegungsfrage; sie bringt also nicht zum Ausdruck, daß zwar nicht ein schon am 8. Mai 1945 begründet gewesenes Beamtenverhältnis, wohl aber das erst später für den Kläger begründete Beamtenverhältnis auf Widerruf aus politischen Gründen beendet werden durfte. - Es ist auch nicht richtig, daß "andere als beamtenrechtliche Gründe" den Widerruf eines Beamtenverhältnisses im Jahre 1947 nicht rechtswirksam und rechtmäßig beenden konnten. Es ist nämlich zwischen beamtenrechtlichen Maßnahmen zur Beendigung eines Beamtenverhältnisses und den Beweggründen, die zu diesen Maßnahmen geführt haben, zu unterscheiden. Mit "Gründen" im Sinne des Artikels 131 GG und des § 63 G 131 hat der Bundesgesetzgeber nur die Beweggründe gemeint. Diese können im Einzelfall beamtenrechtliche sein; das sind die herkömmlichen, im allgemeinen Beamtenrecht geltenden gesetzlichen oder sonstigen Beendigungsgründe wie Erreichen der Altersgrenze, gerichtliche Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe usw. (vgl. BVerwGE 1, 255 und 2, 308). Diese (Beweg-)Gründe kennen auch "nichtbeamtenrechtlich" im Sinne des Artikels 131 GG und des § 63 G 131 sein; damit ist aber nur gesagt, daß es sich um (Beweg-)Gründe handelt, die mit dem Zusammenbruch zusammenhängen, nicht aber, daß solche (Beweg-)Gründe der Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung schlechthin entgegenstehen. Den Beweggründen eine solche Bedeutung für die Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung einzuräumen, besteht um so weniger Anlaß, als das Gesetz zu Artikel 131 GG auch Rechtsverhältnisse erfaßt, die "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" rechtlich - nicht nur tatsächlich - beendet wurden (BVerwGE 1, 251 [253]; BGHZ 1, 274[BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50] [286]).

33

Die Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Falle zu berücksichtigen, daß am 11. April 1947 im Lande Nordrhein-Westfalen ein Beamter auf Widerruf nach § 61 DBG "jederzeit" - d.h. aus jedem nicht ermessensmißbräuchlichen Grunde - entlassen werden durfte. Die Entfernung des Klägers aus dem Dienst der Wasserschutzpolizei war nicht ermessensmißbräuchlich; denn einer auf Besatzungsrecht fußenden Anordnung der Militärregierung hatten die deutschen Dienstherren sich seinerzeit zu beugen, auch wenn ihr politische Beweggründe zugrunde lagen. Zwar hätte der Beklagte statt der Entlassung auch eine den Kläger weniger belastende Maßnahme treffen können und treffen dürfen; dieser Umstand macht die Entlassung aber noch nicht zu einer ermessensmißbräuchliche Maßnahme, zumal - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat - durch das Verbot der Militärregierung, den Kläger bei der Wasserschutzpolizei zu beschäftigen, bei der er die bei der Reichsmarine gesammelten Erfahrungen hätte verwerten können, die für die Begründung des Beamtenverhältnisses maßgebende Qualifikation des Klägers nachträglich bedeutungslos geworden war.

34

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den beamtenrechtlichen Formvorschriften sind rechtlich einwandfrei. Sie stehen in Übereinstimmung mit der - von dem Senat für zutreffend gehaltenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 348), daß in der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs ein Beamtenverhältnis ebenso, wie es ohne Einhaltung der Formvorschriften entstehen konnte, auch ohne Einhaltung der Formvorschrift des § 163 DBG wirksam beendet werden konnte, vorausgesetzt, daß die Entlassungsverfügung dem Beamten überhaupt zugegangen ist; dies hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall festgestellt. Bei Richtigkeit der Ansicht der Revision, daß auch in Ausnahmezeiten auf die Einhaltung dieser Formvorschriften keinesfalls verzichtet werden dürfe, hätte der Kläger übrigens mit der vorliegenden Klage schon deshalb abgewiesen werden müssen, weil dann bei Übernahme des Klägers in den Dienst der Wasserschutzpolizei ein Beamtenverhältnis rechtswirksam überhaupt nicht begründet worden wäre, so daß eine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger schon deshalb nicht hätte angenommen werden können.

35

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel