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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.2008, Az.: II ZR 103/08

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision aufgrund Unterschreitung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.2008
Aktenzeichen
II ZR 103/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 26326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 04.04.2006 - AZ: 85 O 163/05
OLG Köln - 13.03.2008 - AZ: 18 U 85/06

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 3. November 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. März 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 10.500,00 EUR

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt.

2

Das von der Klägerin beabsichtigte Revisionsverfahren zielt darauf ab, ihre Verurteilung zu beseitigen, der Aufnahme der Beklagten zu 2 als persönlich haftende Gesellschafterin in die U. GmbH & Co. Speditions KG (künftig: KG) und ihrem eigenen Ausscheiden aus der KG zuzustimmen und die Rechtsänderungen zum Handelsregister anzumelden. Die sich hieraus ergebende Beschwer der Klägerin entspricht ihrem - nach § 3 ZPO zu bewertenden - Interesse, ihre Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der KG zu behalten. Da die Klägerin am Vermögen der KG nicht beteiligt ist, bemisst sich der wirtschaftliche Wert ihrer Gesellschafterstellung höchstenfalls nach der Vergütung, die ihr als Komplementärin nach dem Gesellschaftsvertrag für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin und für die Übernahme des Haftungsrisikos zusteht. Danach ergibt sich bei einer jährlichen Vergütung von 3.000,00 EUR in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO ein Beschwerdewert in Höhe von 10.500,00 EUR.

3

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die mit der Revision geltend zu machende Beschwer der Klägerin nicht deshalb höher zu bewerten, weil die Klägerin befürchtet, nach ihrem Ausscheiden aus der KG von der Beklagten zu 2 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 20.000,00 EUR und auf Herausgabe von Kraftfahrzeugen im Wert von 48.000,00 EUR in Anspruch genommen zu werden. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, MDR 2007, 1093). Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt hingegen außer Betracht (vgl. Sen. Beschl. vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, WM 1995, 1316, 1317). Da die angefochtene Entscheidung über die von der Beschwerde herangezogenen Ansprüche keine rechtskraftfähige Entscheidung getroffen hat, sind diese für den Wert der Beschwer ohne Bedeutung. Abgesehen davon behauptet die Klägerin nicht einmal, dass diese - von der Beklagten zu 2 außergerichtlich geltend gemachten - Ansprüche schon dann ohne weiteres begründet wären, wenn das Berufungsurteil rechtskräftig wird und die Klägerin zur Abgabe der im Tenor des Berufungsurteils genannten Willenserklärungen verpflichtet ist.

4

Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Goette
Kurzwelly
Strohn
Reichart
Drescher