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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.05.1971, Az.: 4 AZR 247/70

Eingruppierungsstreitigkeiten; Öffentlicher Dienst; Vergütung; Vergütungsgruppe; Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen; Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis; Bewährungsaufstie

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.05.1971
Aktenzeichen
4 AZR 247/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf - 05.06.1970 - AZ: 4 Sa 181/70

Fundstellen

  • BAGE 23, 343 - 350
  • MDR 1972, 83-84 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 1768

Amtlicher Leitsatz

1. In Eingruppierungsstreitigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes wird durch die rechtskräftige Feststellung der Verpflichtung, eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu zahlen, nicht ausgeschlossen, in einem weiteren Rechtsstreit über die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe zu entscheiden. Die gegenteilige Auffassung BAG 14.06.1966 1 AZR 267/65 = BAGE 18, 330 = AP Nr. 10 zu § 322 ZPO, wird aufgegeben.

2. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die die Tätigkeitsmerkmale der TO A Anl. 1a Vergütungsgruppe III und BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe III erfüllen und denen deshalb Vergütung nach BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe III in der Fassung des 3. Tarifvertrages zur Änderung des BAT vom 08.11.1962 zusteht, erhalten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Tarifvertrages vom 25.03.1956 über den Bewährungsaufstieg Vergütung nach BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe IIb. Ein Anspruch auf BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe IIa scheidet aus, weil nach Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum BAT ab 01.01.1966 nicht für Angestellte gilt, die als Lehrkräfte beschäftigt sind.