Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.08.2021, Az.: 2 BvR 44/21

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.08.2021
Aktenzeichen
2 BvR 44/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 39275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210808.2bvr004421

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 27.10.2020 - AZ: 22 L 2241/20
VG Düsseldorf - 19.11.2020 - AZ: 22 L 2241/20
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.12.2020 - AZ: 18 B 1933/20
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.12.2020 - AZ: 18 B 1777/20

Tenor:

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

[Gründe]

1

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerteskein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2018 - 1 BvR 700/18 -, juris, Rn. 4 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.