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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.1993, Az.: 1 StR 602/93

Verfahrensgegenstand; Rechtliche Selbständigkeit; Handelstätigkeit; Anwendung; Bezugsquellen; Vertriebswege ; Mittäter; Offenlegung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.1993
Aktenzeichen
1 StR 602/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 11981
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth

Fundstelle

  • StV 1994, 84

Redaktioneller Leitsatz

Die Anwendung von § 31 BtMG auf einen Angeklagten, der mit seiner Handelstätigkeit in Zusammenhang stehende Bezugsquellen, Vertriebswege und Mittäter preisgibt, scheitert nicht bereits aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit der aufgeklärten Taten, die deshalb nicht Verfahrensgegenstand sind.

Gründe

1

Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte "für die niederländischen Behörden im Wege der Rechtshilfe ... Angaben über ... (seinen Lieferanten) Mustafa D. und dessen Heroingeschäfte gemacht" hat. Die Anwendung von § 31 BtMG hat sie mit der Erwägung abgelehnt, der Angeklagte habe sich "Verdienste im Sinne des § 31 BtMG bezüglich Mustafa D. ... für das vorliegende Verfahren nicht erworben. Sie können als solche nur in dem in den Niederlanden zu erwartenden zusätzlichen Verfahren zum Tragen kommen". Damit ist die Tragweite von § 31 BtMG verkannt. Es kommt nicht darauf an, ob derjenige, dessen Tat aufgeklärt wird, Mitangeklagter im anhängigen Verfahren oder Beteiligter an der angeklagten Tat ist. Wenn ein Angeklagter mit seiner Handelstätigkeit in Zusammenhang stehende Bezugsquellen, Vertriebswege oder Mittäter aufdeckt, scheitert die Anwendung von § 31 BtMG nicht schon daran, daß die aufgeklärten Taten als rechtlich selbständig zu werten und nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind (vgl. BGH StV 1987, 345, 346; Körner, BtMG 3. Aufl. § 31 Rdn. 11 jew. m.w.Nachw.).

2

Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf dem aufgezeigten Mangel beruht. Die Strafkammer hat - ersichtlich auf der Grundlage der Annahme der prinzipiellen Unanwendbarkeit von § 31 BtMG im vorliegenden Fall - davon abgesehen, den Umfang des Aufklärungserfolgs (zu dessen Bedeutung vgl. BGH aaO.) festzustellen. Die von ihr angestellte Erwägung, der Angeklagte "sei gewillt, die Brücke zu seinen Lieferanten abzubrechen", schöpft den § 31 BtMG zugrunde liegenden Gedanken - Aufdeckung sonst unbekannt gebliebener Straftaten - nicht aus.

3

Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird auch Gelegenheit haben zu verdeutlichen, daß sie sich dessen bewußt ist, daß nicht nur "vom Anfang der festgestellten Geschäfte an" eine "Beteiligung von V-Personen und verdeckten Ermittlern" vorlag, sondern daß die Initiative zu diesen Geschäften nicht vom Angeklagten, sondern von dem ersichtlich für die Strafverfolgungsbehörden tätigen N. ausging, der nur "vorgab", über "Abnehmer für große Mengen Heroin zu verfügen", alsbald aber den verdeckten Ermittler "P." unterrichtete (vgl. hierzu BGH StV 1993, 127, 128).

4

Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens demgegenüber keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.