Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1991, Az.: 4 StR 272/91
Nachmalige Strafrahmenverschiebung wegen verminderter Schuldfähigkeit des Täters bei Annahme eines minder schweren Falles allein aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit; Erfordernis eines gerechten Verhältnisses von gegen Mittäter verhängten Strafen; Mittäter; Verhältnis der Taten; Angemessenheit; Strafzumessung; Jugendstrafrecht; Erwachsenenstrafrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1991
- Aktenzeichen
- 4 StR 272/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 29.01.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1991, 557
Verfahrensgegenstand
Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer u.a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei der Beurteilung von Taten verschiedener Mittäter muß das Gericht auch darauf achten, daß die Strafzumessung die Taten in einem angemessenen Verhältnis zueinander sieht.
- 2.
Dies gilt auch, wenn ein Täter nach Jugendstrafrecht, der andere nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 27. Juni 1991
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 1991, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erfolgte Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Jugendkammer hat zwar einen minder schweren Fall des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 Satz 2 St. 3) angenommen, eine nochmalige Strafrahmenverschiebung nach§§ 21, 49 Abs. 1 StGB aber gemäß § 50 StGB abgelehnt, da sie "nur wegen des erheblichen Gewichtes des § 21 StGB einen minder schweren Fall bejahen" könne (UA 18). Diese Wertung ist angesichts der zahlreichen gewichtigen allgemeinen Strafmilderungsgründe, welche die Kammer aufgelistet hat (UA 17), nicht nachzuvollziehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der herangezogenen strafschärfenden Gesichtspunkte (UA 16 f); insoweit ist zudem die nur negative Wertung des Vorlebens des Angeklagten angesichts des Umstandes zu beanstanden, daß er nach den Feststellungen nicht vorbestraft ist (UA 3 f). Einen minder schweren Fall allein schon aufgrund der vorliegenden allgemeinen Strafmilderungsgründe zu bejahen, legte ferner auch die Bestrafung des Mittäters durch die Jugendkammer nahe: Gegen diesen nur etwa ein Jahr jüngeren, jedoch uneingeschränkt schuldfähigen Mitangeklagten hat sie zwei Jahre Jugendstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Ungeachtet der Unterschiede, insbesondere in der Strafart, erwachsen insoweit Zweifel, ob der Gesichtspunkt, daß gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1), hier hinreichend beachtet worden ist.
Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267).
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