Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1995, Az.: BVerwG 6 C 12/94
Fehlerhafte Prüfungsaufgaben; Individuelles Eliminierungsverbot; Bestehensgrenze; Antwortanteile der Referenzgruppe; Ärztliche Vorprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 12/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf 15.01.1988 - 15 K 1764/87
- ü VG Düsseldorf 15.01.1988 - 15 K 1764/87
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.08.1994 - AZ: 22 A 717/88
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 4 S. 6 ÄApprO
- Art. 12 Abs. 1 GG
Fundstelle
- Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 349
Amtlicher Leitsatz
1. § 14 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO enthält ein individuelles Eliminierungsverbot für fehlerhafte Prüfungsaufgaben, für die der Prüfling eine vertretbare Antwort gefunden hat, die bei Eliminierung dieser Aufgaben nicht berücksichtigt werden würde. Wird deshalb eine solche Aufgabe nicht eliminiert, so sind in die Berechnung der für diesen Prüfling maßgebenden Bestehensgrenze alle auf sie entfallenden vertretbaren Antwortanteile der Referenzgruppe, nicht aber die richtigen Antwortanteile der Referenzgruppe auf andere fehlerhafte, aber vertretbar beantwortbare Fragen einzubeziehen, auf die dieser Prüfling keine vertretbare Antwort gegeben hat.
2. Die Notwendigkeit, in Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO für einzelne Prüflinge unterschiedliche Bestehensgrenzen zu ermitteln, steht nicht im Widerspruch zur gebotenen Bundeseinheitlichkeit der Ärztlichen Vorprüfung.