Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.01.1981, Az.: 4 AZR 869/78
Arbeiter der Deutschen Bundespost; Trennungsentschädigung; Verweis auf Beamtenrecht; Nebenabrede; Schriftform
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.01.1981
- Aktenzeichen
- 4 AZR 869/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 15.02.1978 - 7 Sa 879/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 35, 7 - 17
- PersV 1982, 81
Amtlicher Leitsatz
1. § 19 des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost gewährt keinen Anspruch auf Trennungsentschädigung, sondern verweist lediglich auf das Beamtenrecht.
2. Die Vereinbarung über die Gewährung von Trennungsentschädigung an einen Arbeiter der Bundespost stellt eine Nebenabrede im Sinne von § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost dar, die der Schriftform bedarf. Wird die Trennungsentschädigung nach langjähriger Gewährung gekürzt oder entzogen, kann die Berufung auf die fehlende Schriftform rechtsmißbräuchlich sein (BGB § 242).