Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1966, Az.: V BLw 7/66
Landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung eines Nutzungsvertrages; Ziele der Agrargesetzgebung; Ungesunde Bodenverteilung im landwirtschaftlichen Bereich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1966
- Aktenzeichen
- V BLw 7/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 12039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 29.11.1965
- AG Leutkirch
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1966, 1472-1473 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 828-829 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Genehmigung des vor dem Bezirksnotariat II L. i.A. Amtsgerichtsbezirk L. i.A. beurkundeten Kaufvertrags vom 15. Juni 1964
Amtlicher Leitsatz
Bei Bejahung der Frage, ob die Veräußerung eines Waldgrundstücks zu einer nicht gerechtfertigten Anhäufung von Grundbesitz in einer Hard führt und deshalb als ungesunde Verteilung anzusehen ist, genügt es nicht, daß ein öffentliches Interesse an einer Vergrößerung der Waldungen des Erwerbers nicht ersichtlich ist. Es sind vielmehr die Gründe, die bei Wahrung der allgemeinen volkswirtschaftlichen wie auch speziell waldstruktureller Belange für und gegen den Zuerwerb sprechen, gegeneinander abzuwägen.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen
in der Sitzung vom 7. Juli 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin,
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie
der landwirtschaftlichen Beisitzer Lindemann und Komp
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. November 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 49.500,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der nach dem letzten Kriege in größerem Umfang zur Bodenreform herangezogen worden war, hat seither seinen Grundbesitz wieder von etwa 5.000 ha auf etwa 9.600 ha zu vergrößern vermocht (unrentable Hanglagen, Streuwiesen u.ä. eingerechnet). Darunter befinden sich heute ca. 7.400 ha Wald, dessen Bewirtschaftung hinsichtlich Sachkunde, Sorgfalt und Ertrag derjenigen der staatlichen Forstverwaltung nicht nachsteht. Ein großer Teil dieser Besitzungen, vor allem der neu erworbenen, liegt in Bayern. Im württembergischen Oberland, wo der Stammsitz des Antragstellers liegt, sind es derzeit etwa 4.739 ha. Hier wurden in den Jahren von 1948 bis 1964 rund 692 ha - zumeist für Siedlungszwecke - veräußert und nur rund 118 ha hinzuerworben.
Der Antragsteller hat von der 36jährigen Landwirtstochter Maria M., die als Hausgehilfin in einem Kloster eine dauernde Unterbringung gefunden hat, schon einmal im August 1960 gegen die Verpflichtung, ihr 50 Jahre lang eine monatliche Rente von 150 DM zu zahlen, ein Grundstück mit 6,3 ha gekauft und hierzu die behördliche Genehmigung erhalten. Jetzt hat er von ihr durch Vertrag vom 15. Juni 1964 das auf Markung H. in der Nähe von Schloß Z. gelegene Flurstück Nr. 162, 1 ha 73 a 35 qm Nadelwald am Gemeindewald gekauft. Der Kaufpreis wird mit 49.500 DM beziffert (Bodenwert 8.650 DM, Wert des Baumbestandes 40.850 DM); er ist nach dem Vertrage durch Zahlung von monatlich 210 DM auf die Dauer von 46 Jahren ab 1. April 1964 zu entrichten.
Das Landwirtschaftsamt hat diesem Vertrag durch Bescheid vom 20. Juli 1964 unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GrdstVG die Genehmigung versagt. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Das Landwirtschaftsgericht hat die Genehmigung durch Beschluß vom 27. November 1964 ebenfalls versagt. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht zurückgewiesen hat. Daraufhin hat der Antragsteller die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er weiterhin die Genehmigung des Kaufvertrags erstrebt.
II.
A.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Versuch des Antragstellers, den notariellen Kauf- und Auflassungsvertrag vom 15. Juni 1964 nachträglich nur hinsichtlich des reinen Grundstücks der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts zu unterbreiten und dagegen einen selbständigen, nicht genehmigungsbedürftigen Nutzungsvertrag anzunehmen, gehe fehl. Der gerichtlichen Beurteilung unterliege der Vertrag so, wie er beurkundet sei. Beurkundet sei die Veräußerung des Grundstücks samt dem Baumbestand, der sich als wesentlicher Bestandteil im Sinne des § 94 Abs. 1 BGB darstelle. Im übrigen bedürfte selbst ein bloßer Nutzungsvertrag der vom Antragsteller ins Auge gefaßten Art, weil er rechtlich als Nießbrauchsbestellung zu bewerten wäre, der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Auch das Argument, ein bäuerlicher Betrieb von 24 oder 36 ha könne der Verkäuferin auf die Dauer von 46 Jahren im voraus keine hinreichende Sicherheit bieten, sei insbesondere im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der vier Bewerber und die Möglichkeit, die Verkäuferin dinglich zu sichern, nicht stichhaltig. Im übrigen komme es für die im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 7 GrdstVG zu prüfende Frage, ob Landwirte am Erwerb zu angemessenen Bedingungen interessiert sind, nicht entscheidend darauf an, in welcher speziellen Form der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises zu erhalten wünsche.
Da unter den hauptberuflichen Landwirten in der näheren Umgebung mehrere Erwerbswillige vorhanden seien, wäre der Verkauf an den Antragsteller jedenfalls dann als ungesunde Bodenverteilung zu werten, wenn er nicht als Landwirt angesehen werden könnte. Indessen sei weder für die Eigenschaft eines Landwirts noch für die eines Forstwirts ein bestimmter Ausbildungsgang unbedingt vorauszusetzen. Zumindest bei größeren Betrieben könne auch nicht das eigenhändige Erledigen der Feld-, Wald- und Stallarbeiten zur Voraussetzung gemacht werden. Ein Eigentümer oder Pächter müsse vielmehr auch dann als Landwirt gelten, wenn er diese Arbeiten selber leiste und den Betrieb selber verwalte, was hier der Fall sei.
Die Agrargesetzgebung habe es vermieden, vom Begriff des Landwirts etwa den des Großgrundbesitzers auszuscheiden oder von einer bestimmten Große an ein privates Unternehmen nicht mehr als landwirtschaftlichen Betrieb gelten zu lassen. Der Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30. März 1961 (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 2635) verweise vielmehr umgekehrt darauf, daß das Gesetz keine obere Grenze für den Umfang eines landwirtschaftlichen Betriebes vorsehe und infolgedessen auch nicht allgemein den Grunderwerb durch Eigentümer von Betrieben, die über eine bestimmte Größe hinausgehen, als ungesund verhindern wolle.
Sonach müsse außer Frage stehen, daß der Antragsteller als hauptberuflicher Landwirt anzusehen sei, obwohl seine außerlandwirtschaftlichen Einkünfte unbestrittenermaßen für sich allein schon ausreichen würden, ihm und seiner Familie eine völlig gesicherte Existenz zu geben.
Von einem Erwerb als reine Kapitalanlage oder aus Gründen der Spekulation könne vorliegend nicht gesprochen werden. Denn es stehe außer Zweifel, daß das 1,73 ha große Waldstück dem großen forstwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers, der an einer Längsseite Angrenzer sei, eingegliedert werden solle. Sei aber, wie hier, ein Erwerber mit Grundbesitz bereits so reichlich versehen, daß an einer weiteren Anhäufung von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken in seiner Hand ein öffentliches Interesse schlechterdings nicht mehr bestehen könne, so müsse ein solcher Erwerb nach wie vor im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GrdstVG als ungesund bezeichnet werden, wenn andere Landwirte, deren Betriebe durch das Kaufgrundstück eine im öffentlichen Interesse wünschenswerte Ergänzung oder wirtschaftliche Festigung erfahren würden, gleichfalls Kaufbewerber seien. In solchem Falle könne dem privaten Erwerbsinteresse des im Vertrage vorgesehenen Käufers nicht mehr Gewicht beigemessen werden als demjenigen eines Nichtlandwirts. Vorliegend seien vier selbstwirtschaftende hauptberufliche Landwirte am Kauf der Waldparzelle interessiert. Zwar seien ihre Höfe nicht so klein, daß sie, um auskömmlich und rentabel wirtschaften zu können, dringlich noch einer größeren Aufstockung bedürften. Gleichwohl wäre bei ihnen allen eine Erweiterung um 1,7 ha Wald im Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur durchaus erwünscht, weil ein nicht zu gering bemessener Waldbestand für Fälle größeren Investitionsbedarfs eine günstige Finanzierungsmöglichkeit bildet und deshalb einem bäuerlichen Betrieb Sicherheit und größere Dispositionsfreiheit gibt, weil andererseits zur Mitbewirtschaftung eines Waldstücks dieser Größe die bisherigen Einrichtungen und Kräfte der Bewerber ausreichen, so daß das Vorhandene wirtschaftlicher genutzt würde. Zwei dieser Interessenten hätten gar an ihrem mäßigen bisherigen Waldbesitz durch Straßenbau (Schuwerk) und durch den Bau militärischer Anlagen (Bernhard) Einbußen erlitten; ein dritter sei Nebenlieger.
Wenn auch bei kleinerem bäuerlichen Waldbesitz der jeweilige Geldbedarf des landwirtschaftlichen Betriebsteils vielfach den Vorrang vor einer optimalen stetigen forstlichen Nutzung bekomme, so würde vorliegend gerade dieser Gefahr durch die beabsichtigte, nicht unbeträchtliche Vergrößerung des Waldbestandes der Kaufbewerber entgegengewirkt, ganz abgesehen davon, daß im Forstamtsbezirk L. die waldbesitzenden Bauern von der staatlichen Forstverwaltung eingehend beraten und beispielhaft betreut würden. Es sei deshalb nicht zu befürchten, daß die Waldparzelle bei einem dieser Bewerber schlechter bewirtschaftet würde als beim Beschwerdeführer.
Demgegenüber sei irgendein öffentliches Interesse an einer weiteren Vergrößerung der Waldungen des Antragstellers nicht ersichtlich. Den dahingehenden privaten Wünschen stattzugeben, wäre im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GrdstVG eindeutig ungesund, weil dies wegen der begrenzten und ständig sich verringernden freien Anbaufläche nur auf Kosten der volkswirtschaftlich dringend erwünschten Verbesserung und Konsolidierung bäuerlicher Betriebe geschehen könne. Das müsse vorliegend um so mehr gelten, als die vier bäuerlichen Kaufbewerber im Gegensatz zum Antragsteller wirtschaftlich voll und ganz auf die Erträgnisse ihrer Landwirtschaftsbetriebe angewiesen seien. Gewiß verfolge die Agrargesetzgebung keine Standes- oder sozialpolitischen Ziele, etwa die Einschränkung oder Auflösung des Großgrundbesitzes. Wenn in der gegenwärtig angestrebten Agrarstruktur der bäuerliche Familienbetrieb als bestimmendes Element gedacht sei und nahezu alle Förderungsmaßnahmen ihn im Auge hätten, so sei damit nicht gesagt, daß daneben andere Typen landwirtschaftlicher Unternehmungen, etwa die mit Beamten, Angestellten und Arbeitern betriebenen Großbetriebe unerwünscht wären. Aber ihnen werde nicht die gleiche Förderung zuteil, weil sie um eine rentable und krisenfeste Struktur und Größe nicht erst ringen müßten; und damit andere dieses in einem dringenden Allgemeininteresse liegende Ziel erreichen könnten, müßten die Ausdehnungswünsche jener zurückstehen.
B.
Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde vor: Nachdem das Oberlandesgericht die Eigenschaft des Antragstellers als hauptberuflicher Land- und Forstwirt festgestellt habe, müsse auch hier der vom Bundesgerichtshof vertretene Grundsatz Anwendung finden, daß die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Landwirt im Hauptberuf nur ausnahmsweise zu einer ungesunden Bodenverteilung führen könne, Eine solche Ausnahme sei hier nicht gegeben. Das Beschwerdegericht wende irrigerweise die für die Genehmigung des Erwerbs von landwirtschaftlichen Grundstücken entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fell an, wo es sich um den Erwerb einer Waldparzelle durch einen hauptberuflichen Forstwirt handle. Zwar werde in dem angefochtenen Beschluß die Auffassung des Bundesgerichtshofs (RdL 1961, 229) engeführt, es komme für die Beurteilung des Versagungsgrundes des § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GrdstVG nicht darauf an, ob ein anderer Landwirt dringender auf das Grundstück angewiesen sei als der im Vertrag vorgesehene Käufer. Das Oberlandesgericht setze sich aber in Gegensatz hierzu, wenn es das Kaufinteresse der vier selbstwirtschaftenden hauptberuflichen Landwirte am Kauf der Waldparzelle als vorrangig behandele. Das laufe im Ergebnis darauf hinaus, daß der Landwirtschaftsbehörde die Auswahl des Käufers zufalle.
Das Beschwerdegericht müsse selbst zugeben, daß die Höfe der Kaufinteressenten nicht so klein seien, daß sie, um auskömmlich und rentabel wirtschaften zu können, dringend einer größeren Aufstockung bedürften. Gleichwohl meine es, bei allen sei eine Erweiterung um 1,7 ha Wald im Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur zu wünschen. Demgegenüber sei die Förderungswürdigkeit im Sinne der Notwendigkeit der Aufstockung seitens des Antragstellers unter Beweisantritt bestritten worden. Das Beschwerdegericht habe auf die Erwünschtheit und Nützlichkeit eines zusätzlichen Walderwerbs abgestellt. Das Grundstückverkehrsgesetz habe nicht die Aufgabe, kleinere oder mittlere Betriebe, zum Nachteil der größeren Betriebe, die volkswirtschaftlich ebenfalls ihre Berechtigung hätten und den Schutz des Gesetzes verdienten, zu bevorzugen.
Das Beschwerdegericht vertrete den Standpunkt, daß einer Erweiterung und Vergrößerung der Waldung des Antragstellers ein öffentliches Interesse entgegenstehe, weshalb ein solcher Erwerb nach wie vor als im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GrdstVG ungesund bezeichnet werden müsse. Das Gesetz sehe aber keine obere Grenze für den Umfang eines landwirtschaftlichen Betriebes vor. Der angefochtene Beschluß stehe nicht zuletzt in Widerspruch mit der in BGHZ 44, 202 ff abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Im Hinblick auf diesen Beschluß gewinne die Feststellung der angefochtenen Entscheidung an Bedeutung, daß der Antragsteller von 1948 bis 1964 im württembergischen Oberland rund 692 ha - zumeist für Siedlungszwecke - veräußert und nur 118 ha hinzuerworben habe. Bei diesen Veräußerungen habe es sich nicht in erster Linie um Abgaben für Bodenreformzwecke gehandelt. Vielmehr habe der Antragsteller die Entstehung großer Siedlungen in Bad Wurzach, in Kißlegg und Unterzeil und an anderen Plätzen durch Landabgaben ermöglicht. Außerdem verdanke ihm der heilklimatische Kurort Neutrauchburg mit über 600 Betten seine Entstehung, wo ausschließlich Sozialversicherte ihrer Gesundung entgegensähen. Darüber hinaus seien eine ganze Reihe wertvoller Grundstücke für Straßenbau und andere öffentliche Aufgaben abgegeben worden. Die vorgenannten Veräußerungen seien restlos auf freiwilliger Basis erfolgt.
Wenn der Antragsteller endlich hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Kaufvertrags vom 15. Juni 1964 zwischen dem Kauf des Grund und Bodens und dem Kauf des Holzbestandes unterscheide, handle es sich nicht um ein nachträgliches Vorbringen, denn der Antragsteller habe bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht darauf hingewiesen. Es müsse einem Verkäufer überlassen bleiben, ob er einmal oder in größeren Abständen oder auf dem Stock oder am Weg angerückt, Holz veräußere und wie der Käufer dieses gekaufte Holz verwerte. Wenn Fräulein Natterer dem Antragsteller den Holzbestand überlasse, um eine lebenslängliche Rente zu erhalten, so sei eine solche Absicht nicht ungesetzlich.
Das Oberlandesgericht habe § 9 GrdstVG verfassungswidrig ausgelegt. Wenn man aber annehme, das Beschwerdegericht habe diese Bestimmung in verfassungskonformer Weise ausgelegt, sei zu prüfen, ob die Vorschrift selbst mit dem Grundgesetz in Einklang stehe.
C.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, obschon die Zulassung nur in den Gründen des angefochtenen Beschlusses steht. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.
1.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet. Die Veräußerung eines forstwirtschaftlichen Grundstücke an einen Forstwirt kann nur ausnahmsweise zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen (vgl. insoweit Beschluß des Senats vom 11. Juli 1961, RdL 1961, 229).
Ohne Rechtsirrtum hat das Beschwerdegericht zunächst angenommen, daß der Beurteilung durch das Gericht der Kaufvertrag vom 15. Juni 1964 geschlossen unterliegt und dieser Vertrag die Veräußerung des Grundstücks mit Baumbestand betrifft, der sich als wesentlicher Bestandteil nach § 94 Abs. 1 BGB darstellt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist ferner davon auszugehen, daß der Antragsteller Land- und Forstwirt im Hauptberuf ist. Schließlich kann den Ausführungen im angefochtenen Beschluß zufolge der Erwerb des Waldes auch nicht als Kapitalanlage oder Spekulationsgeschäft erachtet werden. Bedenken erweckt jedoch die Ansicht des Beschwerdegerichts, es handle sich deshalb um eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens, weil die Veräußerung zu einer nicht gerechtfertigten Anhäufung von Grundbesitz in einer Hand führe.
Schon der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts ist nicht richtig gewählt. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob "irgendein öffentliches Interesse an einer weiteren Vergrößerung der Waldungen" des Antragstellers ersichtlich ist (vgl. hinsichtlich des einer Veräußerung entgegenstehenden öffentlichen Interesses den Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30. März 1961 a.a.O. zu § 9; ferner Wöhrmann GrdstVG 1963 § 9 Rdn. 2) Grundsätzlich ist vielmehr nach dem Grundstückverkehrsgesetz die Genehmigung zur Veräußerung zu erteilen. Sie darf entgegen dieser Regel nur versagt werden, wenn einer der drei vom Gesetz genannten Versagungsgründe (§ 9 Abs. 1 Nr. 1-3) vorliegt. In ihnen ist dem öffentlichen Interesse nicht in der vom Beschwerdegericht gewählten Formulierung Ausdruck verliehen. Das Gesetz sieht keine obere Grenze für den Umfang eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vor. Infolgedessen will es auch nicht allgemein den Grunderwerb durch Eigentümer von Betrieben, die über eine bestimmte Größe hinausgehen, als ungesund verhindern. Es wird immer von den näheren Umständen im einzelnen Falle abhängen, ob einem selbstwirtschaftenden Forstwirt der Zuerwerb von Wald als ungesund versagt werden muß (vgl. Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30. März 1961 a.a.O.). Sofern der Ankauf zu einer wirtschaftlich oder volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Anhäufung von Grundbesitz in einer Hand führt oder eine solche Zusammenballung vergrößert, ist die Veräußerung nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann eine ungesunde Erscheinung, wenn andere Land- oder Forstwirte, insbesondere Inhaber aufstockungsbedürftiger Betriebe, das Grundstück dringender benötigen (vgl. den Beschluß vom 11. Juli 1961 a.a.O.). Allein der Gesichtspunkt, daß aufstockungsbedürftige Betriebe den Vorzug vor anderen verdienen, ist für die Frage, ob eine ungesunde Zusammenballung vorliegt, aber nicht entscheidend. Noch weniger kann eine nur "wünschenswerte" Ergänzung oder wirtschaftliche Festigung anderer Betriebe die Feststellung begründen es liege eine derartige Anhäufung von Grundbesitz in einer Hand vor. Die allgemein gehaltene Wendung des Beschwerdegerichts, die Veräußerung sei ungesund, weil sie wegen der begrenzten und sich ständig verringernden freien Anbaufläche nur auf Kosten der volkswirtschaftlich dringend erwünschten Verbesserung und Konsolidierung bäuerlicher Betriebe gehe, trägt die Entscheidung nicht. Das Beschwerdegericht wägt auch nicht ab, ob und welche Gründe bei Wahrung der allgemeinen volkswirtschaftlichen Belange für den Zuerwerb sprechen könnten (§ 9 Abs. 6 GrdstVG). Die Prüfung der nach den bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts somit offenen Frage, ob der Erwerb eines weiteren Grundstücks durch den Antragsteller wirtschaftlich und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, hat sich mit der Person und den Verhältnissen des erwerbenden Forstwirts zu befassen (vgl. Wöhrmann RdL 1960, 18, 21) und im vorliegenden Fall dabei nicht nur agrar-, sondern insbesondere waldstrukturelle Gesichtspunkte (vgl. Klose in Berichte über Landwirtschaft, Neue Folge Bd. XXXIX S. 36 ff) zu umschließen.
In diesem Zusammenhang mag darauf hingewiesen werden, daß im Grundstückverkehrsgesetz Bestrebungen, die auf die Zurückdrängung des Großprivatwaldes zugunsten des mittleren und kleinen Privatwaldes abzielen, keinen Ausdruck gefunden haben. Es hat ersichtlich dem Wettbewerb des größeren Privatwaldbesitzes zu den öffentlichen Forsten Baum geben wollen. Im Schrifttum vertretener Auffassung zufolge gereicht es "dem gesamten Forstwesen eines Landes zu unschätzbarem Vorteil, wenn der Gefahr eines sonst unvermeidbaren Schematismus der Zielsetzungen und Technik oder auch eines überspannten Technizismus dadurch begegnet wird, daß noch ein Leistungswettbewerb verschiedener Besitzarten des forstlichen Großbetriebs gewahrt bleibt" (Dietrich, Die gemeinwirtschaftliche Bedeutung größeren Privatwaldbesitzes, Ludwigsburg 1948 S. 20 f zitiert nach Klug, Grundlagen, Aufgaben und volkswirtschaftliche Bedeutung der Forstwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Bundesrepublik Deutschland, Dissertation S. 139).
Bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Belange bedarf es auch der Erwägung, ob und inwieweit angesichts des Holzeinfuhrbedarfs der Bundesrepublik die Forderung nach nachhaltiger Holzerzeugung (vgl. Klose, a.a.O. S. 35, 41, ferner den Aufsatz "Die europäische Forstwirtschaft verändert sich" in Holzzentralblatt 1964 Nr. 98 S. 1594) hier den Fortbestand und eine Wiederauffüllung des durch Landabgaben verringerten Großprivatwaldes rechtfertigt. Staats-, Großprivat- und Kommunal wald sind in erster Linie auf rationelle Holzerzeugung eingestellt. Die große forstliche Produktionsfläche ist in den meisten Fällen eine wesentliche Voraussetzung für eine intensive und pflegliche Forstwirtschaft. Auf ihr lohnt sich in besonderem Maße der Einsatz von Maschinen, der künftighin auch in der Waldwirtschaft der Bundesrepublik noch größere Fortschritte machen wird (vgl. Mantel in Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, vierter Band 1965 "Forstwirtschaft" (I) Grundlagen der Forstwirtschaft III S. 76 ff). Abgesehen davon ist, wie der Senat in seiner in BGHZ 44, 202 ff veröffentlichten Entscheidung dargetan hat, eine rentable Forstwirtschaft von jeher nur auf großen zusammenhängenden Holzbodenflächen möglich gewesen. Die Betriebsgröße hat sich als entscheidender Faktor für die Leistungsfähigkeit der Forstbetriebe erwiesen.
Zur Beantwortung des aufgezeigten Fragenkreises sind weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich. Aus diesem Grund muß der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Das Beschwerdegericht wird die Klärung mit Hilfe eines Sachverständigen herbeiführen können, um dessen Beiziehung der Antragsteller bereits in der Tatsacheninstanz gebeten hatte. Sofern es danach noch auf die Erwerbsbereitschaft anderer Kaufinteressenten ankommen sollte, wird das Oberlandesgericht die Entscheidung des Senats vom 25. Mai 1966 - V BLw 4/66 (für die Entscheidungssammlung vorgesehen) zu beachten haben.
Die vorstehende Rechtsauffassung trägt der vom Antragsteller geforderten verfassungskonformen Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG Rechnung. Die hier betonte Handhabung des Versagungsgrundes führt zu einer die Grundrechte wahrenden und in den Grundzügen einheitlichen, nicht aber zu einer weiten, den Rechtsverkehr lähmenden Auslegung (vgl. Pikalo/Bendel, Grundstückverkehrsrecht, § 9 D III 1 c). Schon danach (vgl. BVerfGE 2, 266, 282) [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52] verstößt der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG weder gegen die Grundrechte auf Eigentum (Art. 14 GG; vgl. Beschluß vom 20. Oktober 1964 - V BLw 11/64, WM 1965, 64, 65), auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den in Art. 3 GG verankerten Gleichheitssatz (vgl. im übrigen hierzu Kneilmann in RdL 1964, 287 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 LwVG, 131 Abs. 1, 5 Kostenordnung.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 49.500,- DM festgesetzt.
Dr. Piepenbrock
Dr. Grell