Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 27.03.1979, Az.: 6 ABR 15/77
Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Prozessualer Antrag; Prozeßziel; Freistellungsanspruch; Zahlungsanspruch; Antragstellung bei Ansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.03.1979
- Aktenzeichen
- 6 ABR 15/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 14.12.1976 - 3 TaBV 17/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- EzA § 89 ArbGG Nr. 9
- SAE 1979, 262
Amtlicher Leitsatz
1. Stimmen in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren prozessualer Antrag und (materielles) Prozeßziel nicht überein, muß in den Tatsacheninstanzen darauf hingewirkt werden, daß die Beteiligten sachdienliche, ihrem materiellen Ziel entsprechende Anträge stellen.
Unterläßt dies das Landesarbeitsgericht, muß schon deshalb seine Entscheidung aufgehoben werden, wenn dieser Verfahrensverstoß gerügt wird.
2. Zur Antragstellung bei Ansprüchen nach BetrVG § 40 Abs 1 (Freistellungs- und Zahlungsanspruch).