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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 27.03.1979, Az.: 6 ABR 15/77

Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Prozessualer Antrag; Prozeßziel; Freistellungsanspruch; Zahlungsanspruch; Antragstellung bei Ansprüchen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.03.1979
Aktenzeichen
6 ABR 15/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 14.12.1976 - 3 TaBV 17/76

Fundstellen

  • EzA § 89 ArbGG Nr. 9
  • SAE 1979, 262

Amtlicher Leitsatz

1. Stimmen in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren prozessualer Antrag und (materielles) Prozeßziel nicht überein, muß in den Tatsacheninstanzen darauf hingewirkt werden, daß die Beteiligten sachdienliche, ihrem materiellen Ziel entsprechende Anträge stellen.

Unterläßt dies das Landesarbeitsgericht, muß schon deshalb seine Entscheidung aufgehoben werden, wenn dieser Verfahrensverstoß gerügt wird.

2. Zur Antragstellung bei Ansprüchen nach BetrVG § 40 Abs 1 (Freistellungs- und Zahlungsanspruch).