§ 39 DesignG - Vermutung der Rechtsgültigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
- Amtliche Abkürzung
- DesignG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 442-5
Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.