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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.12.1975, Az.: 2 AZR 426/74

Fristlose Entlassung eines Jugendvertreters; Prüfung des wichtigen Grundes; Strenger Prüfungsmaßstab; Pflichtverletzung; Vertragsverletzung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.12.1975
Aktenzeichen
2 AZR 426/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 24.06.1974 - 5 Sa 19/74

Fundstellen

  • BB 1976, 464
  • DB 1976, 679-680 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1976, 288-290
  • NJW 1976, 870

Amtlicher Leitsatz

1. Bei Prüfung des wichtigen Grundes zur fristlosen Entlassung eines Jugendvertreters gelten dieselben Grundsätze wie bei der fristlosen Entlassung eines Betriebsratsmitglieds. Daher ist bei der Beurteilung des wichtigen Grundes ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn der Jugendvertreter gleichzeitig gegen seine Amts- und gegen seine Arbeitsvertragspflichten verstoßen hat, während der Jugendvertreter jedem anderen Arbeitnehmer gleichsteht, wenn allein die Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zu beurteilen ist.

2. Auch für Jugendvertreter gilt der Grundsatz, daß die Mitgliedschaft in oder die Betätigung zugunsten einer politischen Partei eine Kündigung nur dann rechtfertigen kann, wenn hierdurch das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird. Eine abstrakte Gefährdung des Betriebsfriedens durch eine solche Betätigung genügt nicht.