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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.1953, Az.: V BLw 58/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1953
Aktenzeichen
V BLw 58/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 12181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 13.05.1953

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Hoferben

Prozessführer

der Witwe Erna S. geb. M. in M.-O. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...

Prozessgegner

die ledige Käthe S. in M.-O. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Ernst und Buresch

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13. Mai 1953 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe:

1

I.

Der am 27. Oktober 1941 verstorbene Bauer Heinrich S. war Eigentümer des im Grundbuch von M. Band ... V Blatt ... 21 eingetragenen Erbhofs in O. Nr. ... in Grösse von 54, 16, 70 ha mit einem Einheitswert von 108.500 RM (DM). Er war verheiratet. Aus seiner Ehe sind zwei Söhne und zwei Töchter hervorgegangen. Die ältere Tochter Marianne ist verheiratet, während die jüngere, die Antragstellerin, noch ledig ist. Der jüngere Sonn Fritz ist im Jahre 1919 verstorben. Der ältere Sohn August gehörte im letzten Kriege der Wehrmacht an und war seit Anfang 1945 vermisst. Er wurde durch Beschluss vom 24. Mai 1951 rechtskräftig für tot erklärt. Als Zeitpunkt des Todes wurde der 31. Dezember 1945 festgestellt. August S. war seit dem 9. September 1943 mit der Antragsgegnerin verheiratet. Kinder sind aus seiner Ehe nicht hervorgegangen.

2

Am 30. Dezember 1944 schrieb der Erblasser August S. an seinen Freund, den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz T., der ebenfalls Soldat war, einen Brief aus Budapest, das damals bereits von feindlichen Streitkräften eingeschlossen war. In ihm hiess es u.a.:

"Nun habe ich noch eine Bitte an Dich. Aber bitte halte es solange für, bis dass keine Aussichten mehr sind. Würdest Du dann wohl zu Käthe sagen. Wenn ich nicht wiederkommen sollte, dann wird Erna doch O. verlassen. Es ist von mir nur ein vorbeugen. Habe es mit ihr so abgemacht. Dann wird Käthe den Hof doch wohl übernehmen. Sie möchte Erna dann eine Abfindung zukommen lassen. Aber dann auch nur nach dem Kriege. Ebenso die Hypothek nach dem Kriege. Sage ihr dann, ich hätte ihr dann das gleiche zugedacht. Ich hoffe, dass Du mich verstehst und meinen Wunsch erfüllen wirst."

3

T. überreichte diesen Brief im September 1950 als eigenhändiges Testament des August S. dem Amtsgericht, das ihn im Juli 1951 auf Antrag der Antragstellerin eröffnete. Auf übereinstimmenden Antrag der Antragstellerin und der Antragsgegnerin stellte das Amtsgericht ein Hoffolgezeugnis dahin aus, dass August S. Anerbe nach seinem Vater Heinrich S. geworden sei.

4

In dem gegenwärtigen Verfahren streiten die Beteiligten darüber, wer Hofnachfolger nach August S. geworden ist.

5

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, der Erbfall nach August S. sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch ungeregelt gewesen, weil der Erblasser damals noch nicht für tot erklärt und die Frage der Hoferbfolge daher noch offen gewesen sei. Sie hat in dem Brief des Erblassers vom 30. Dezember 1944 an seinen Freund T. eine letztwillige Verfügung ihres Bruders gesehen, durch die sie zur Hofnachfolgerin bestimmt und von ihm angeordnet sei, dass seine Ehefrau, die O. gemäss einer mit ihr getroffenen Vereinbarung verlassen werde, eine Abfindung erhalten solle. Dieses Testament hat die Antragstellerin als gültig angesehen, weil Höferecht zur Anwendung zu kommen habe und es infolgedessen keiner Zustimmung des Gerichts bedürfe. Sie hat auf Grund des § 37 Abs. 1 Buchst. f LVO um die Feststellung gebeten, dass sie Hoferbin nach ihrem Bruder August geworden sei.

6

Die Antragsgegnerin ist diesem Antrage entgegengetreten und hat ihrerseits um die Feststellung gebeten, daß sie Hofvorerbin nach ihrem Ehemann geworden sei und nach ihrem Tode derjenige weiterer Hoferbe werde, der als Hoferbe berufen sein würde, wenn der Erblasser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre. Sie hat geltend gemacht, falls der Erbfall nach Erbhofrecht zu beurteilen sei, stehe ihr nach § 7 EHFV die lebenslängliche Verwaltung und Nutzniessung an dem Hofe zu, die der Erblasser nur mit Zustimmung des Anerbengerichts hätte ausschliessen können, falls aber Höferecht zur Anwendung komme, sei sie nach §§ 5, 6 HöfeO Hofvorerbin geworden. Zur Begründung dieser Ansicht hat sie vorgetragen: Bei dem Brief ihres Ehemannes vom 30. Dezember 1944 handle es sich nicht um eine letztwillige Verfügung; denn er gebe nur Meinungen des Erblassers wieder und enthalte neben einem Auftrag an seinen Freund nur die Äusserung von Wünschen. Seinem Inhalt lasse sich nicht entnehmen, dass der Erblasser den Willen gehabt habe, die Rechtsverhältnisse des Hofes nach seinem Tode eindeutig und klar zu bestimmen. Der Erblasser habe in diesem Schreiben auch nichts davon erwähnt, dass er ihr das Niessbrauchs- und Altenteilsrecht entziehen wolle. Er sage zwar, er habe mit ihr vereinbart, dass sie im Falle seines Todes den Hof verlassen solle. Eine solche Vereinbarung sei tatsächlich nicht getroffen worden. Sie habe ihrem Ehemann lediglich während seines letzten Urlaubs gesagt, dass es im Falle seines Todes für sie auf dem Hofe schwierig werden könne. Daran habe der Erblasser anscheinend gedacht und deshalb die Antragstellerin gebeten, den Hof zu übernehmen, wenn sie (Antragsgegnerin) ihn verlassen sollte. Für diesen Fall habe er ihr eine Abfindung zugedacht. Der Erblasser sei sich aber selbst gar nicht im klaren gewesen und habe deshalb alles in hypothetischer Form gehalten. Er habe danach nicht den Willen gehabt, die Rechtsverhältnisse nach seinem Tode zu gestalten. Äusserstenfalls könne man in dem Brief eine bedingte Einsetzung der Antragstellerin als Hoferbin für den Fall erblicken, dass sie (Antragsgegnerin) den Hof verlassen sollte. Sie habe aber gar nicht die Absicht, den Hof zu verlassen, denn sie wisse nicht, wohin sie sich wenden solle. Sie sei von ihrem elterlichen Hofe mit 12.000 RM abgefunden worden und habe mit diesem Gelde Hypotheken abgelöst, die auf dem Hof ihres Ehemannes geruht hätten. Anlässlich des letzten Urlaubs des Erblassers im September 1944 habe sie am Abend vor seiner Abreise geäussert, dass zwischen ihr einerseits und ihrer Schwiegermutter und ihrer Schwägerin andererseits Spannungen entstanden seien und sie deshalb im Falle seines Todes nicht auf dem Hofe werde bleiben können. Der Erblasser habe darauf geäussert, sie würde ihm doch nicht antun, dass sie O. verlasse. Darauf habe sie nichts erwidert.

7

Das Amtsgericht hat die Antragstellerin sowie die Antragsgegnerin persönlich gehört und sodann festgestellt, dass die Antragsgegnerin Hofvorerbinunach ihrem verstorbenen Ehemann geworden und Nacherbe nach dem Tode der Vorerbin derjenige ist, der als Hoferbe berufen wäre, wenn der Erblasser erst zu diesem Zeitpunkt gestorben wäre. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Erbfall nach Höferecht zu beurteilen sei, weil der Erbfall und der Zeitpunkt seines Eintritts beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht festgestanden hätten. Als entscheidend hat es die Frage angesehen, ob der Brief vom 30. Dezember 1944 eine letztwillige Verfügung enthalte. Formelle Bedenken gegen eine Würdigung des Briefes als eigenhändiges Testament hat das Amtsgericht nicht gesehen. Es hat jedoch in ihm keine materiellrechtliche Verfügung des Inhalts zu erkennen vermocht, dass die Antragstellerin unter Ausschluss der Antragsgegnerin Hoferbin werden solle. Das Amtsgericht sieht in den in Frage kommenden Sätzen keine klare dahingehende Äusserung des Erblassers. Es hat erwogen, dass der Erblasser ein grösserer Bauer mit Mittelschulbildung und danach in der Lage gewesen sei, seinen Willen bestimmt und klar auszudrücken. Seiner Ansicht nach ist die Einsetzung der Antragstellerin zur Hoferbin in dem Brief mit keinem Fort zum Ausdruck gekommen, der nur Erwägungen und Mutmassungen hinsichtlich des Verhaltens seiner Ehefrau im Falle seines Ablebens enthalte und deshalb in der Möglichkeitsform abgefasst sei. Der Brief enthält nach der Ansicht des Amtsgerichts lediglich einen Appell an die Antragstellerin, seiner Ehefrau wenigstens eine Abfindung zukommen zu lassen, falls sie den Hof verlassen sollte. Es hat den Brief dahin aufgefasst, dass der Erblasser für diesen Fall habe Vorsorge treffen wollen, und darauf hingewiesen, dass der Erblasser und seine Ehefrau in gutem Einvernehmen gelebt hätten, der niedersächsische Bauer auch stets seiner Ehefrau eine Versorgung auf dem Hof zu verschaffen pflege und der Erblasser bei Abfassung des Briefes noch nicht gewusst habe, dass seine Ehe kinderlos bleiben werde. Das Amtsgericht hat angenommen, der Erblasser würde, wenn er seine Ehefrau auch im Falle ihres Verbleibens auf dem Hofe als Hoferbin hätte ausschließen wollen, dies in ganz bestimmter Form zum Ausdruck gebracht haben, und hat daraus, dass er kein Testament vor einem Notar oder in der sonst üblichen Form errichtet habe, gefolgert, dass er seine Ehefrau von sich aus keinesfalls von der Hofnachfolge habe ausschliessen wollen. Die Behauptungen der Antragstellerin, der Erblasser habe nach einer Äusserung zu seinem Freunde T. ein notarielles Testament errichten wollen und zu dessen Mutter gesagt, seine Frau wolle nichts von O., hat das Amtsgericht dahin gewertet, dass der Erblasser sich über das Verhalten seiner Ehefrau im Falle seines Todes nicht klar gewesen sei und sich deshalb mit dem Gedanken getragen habe, dass er für den Fall ihres Fortzuges Bestimmungen treffen müsse. Die Einsetzung der Antragstellerin zur Hoferbin hat das Amtsgericht daher verneint und dementsprechend die Antragsgegnerin als Hofvorerbin angesehen.

8

Die Antragstellerin hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und sich im wesentlichen gegen die Auslegung gewandt, die der Brief vom 30. Dezember 1944 durch das Amtsgericht gefunden hat. Sie hat ausgeführt: Der Brief enthalte keineswegs nur Erwägungen und Mutmassungen. Bei dessen Abfassung habe der Erblasser sein Ableben ins Auge gefasst und für diesen Fall vorsorglich eine Regelung treffen wollen. Für ihn habe festgestanden, dass seine Ehefrau im Falle seines Todes den Hof verlassen werde, wie er es mit ihr vereinbart gehabt habe und was er auch aus ihrer Äusserung und ihrem Verhalten habe schliessen müssen. So gesehen, könnten die Worte "dann wird Käthe den Hof doch wohl übernehmen" nur als Wiedergabe des letztwilligen Gedankens verstanden werden, dass er seine Schwester Käthe zur Hoferbin einsetzen wollte. Aus der hypothetischen Ausdrucksweise könne nichts Gegenteiliges geschlossen werden, denn sie sei für Niedersachsen typisch. Auch müsse berücksichtigt werden, dass der Erblasser von jeher mangelhafte Leistungen in der deutschen Sprache und Schrift gezeigt und ein mangehaftes Ausdrucksvermögen besessen habe. Das ergebe nicht nur der hier strittige Brief, sondern liessen auch ältere Briefe an seine Mutter erkennen. Ferner sei in Betracht zu ziehen, dass sich der Erblasser damals in dem eingeschlossenen Budapest in einer verzweifelten Lage befunden habe, in der er sicher nicht habe Erwägungen anstellen, sondern eine bestimmte Regelung habe treffen wollen. Dabei habe er aber sicher nicht den Willen gehabt, dass seine Ehefrau auf dem Hof bleiben solle, da er erst wenig mehr als ein Jahr mit ihr verheiratet gewesen sei und nur während dreier Urlaube ein gemeinsames Leben mit ihr geführt habe. Es könne nicht seine Absicht gewesen sein, seine Familie beiseite zu schieben, zu der er stets ein gutes Verhältnis gehabt habe. Daß er die Antragsgegnerin von der Hofnachfolge habe ausschließen wollen, zeigten auch seine Äusserungen zu seinem Freunde T. und dessen Mutter. Der Erblasser habe seine Ehefrau selbstredend nicht leer ausgehen lassen wollen und deshalb angeordnet, dass sie eine Abfindung erhalten solle. Gerade dies zeige, dass die Antragsgegnerin nicht Hoferbin habe werden sollenDass der Erblasser nicht früher eine letztwillige Verfügung getroffen habe, erkläre sich daraus, daß er seinerzeit den Notar nicht angetroffen habe.

9

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und bei ihrer Meinung verblieben, dass der Brief vom 30. Dezember 1944 nur Erwägungen Ausdruck gebe und keine letztwillige Verfügung enthalte. Eine solche will sie höchstens für den Fall als gegeben erachten, dass sie den Hof verlassen sollte, womit der Erblasser aber nicht bestimmt habe rechnen können. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, daß der Brief die Frage offen lasse, welche Rechte sie haben solle, wenn sie auf dem Hofe bleibe, und hat weiter geltend gemacht, es hätte einer ausdrücklichen Anordnung bedurft, wenn der Erblasser ihr die ihr zustehenden Rechte hätte nehmen wollen. In diesem Zusammenhang hat sie hervorgehoben, dass der Erblasser auch während seines letzten Urlaubs kein Testament errichtet habe, dass er sicher über die Rechtslage unterrichtet gewesen sei und gewusst habe, dass der Hof seiner Familie nicht verloren gehen könne, dass er aber nicht gewusst habe, wer den Hof bewirtschaften werde, wenn sie ihn unter Verzicht auf ihre Rechte verlassen sollte. Sie hat ferner unter Hinweis auf andere Briefe des Erblassers geltend gemacht, dass er sehr wohl in der Lage gewesen sei, sich deutlich auszudrücken, und dass er nach diesen Briefen bis zuletzt auf ihrer Seite gestanden habe.

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Nach Anhörung der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sowie Vernehmung des Karl-Heinz T. und der Witwe Marie T. als Zeugen hat das Beschwerdegericht auf Grund eines Ortstermins den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, den Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen und auf den Antrag der Antragstellerin festgestellt, daß diese Hoferbin nach ihrem Bruder August geworden ist.

11

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihre bisherigen Anträge weiter verfolgt. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

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II.

Das Beschwerdegericht ist der Auffassung des Amtsgerichts entgegengetreten, dass der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt gewesen sei, weil die Todeserklärung erst nach diesem Zeitpunkt ausgesprochen worden sei, und hat den Erbfall als geregelt angesehen, da auch sonstige Voraussetzungen für einen ungeregelten Nachlass nicht gegeben seien, insbesondere die hier strittige Frage, ob der Brief vom 30. Dezember 1944 eine letztwillige Verfügung sei und klare Anordnungen enthalte, den Erbfall nicht zu einem ungeregelten mache, da diese Streitfrage am 24. April 1947 genau so gut von einem objektiven Beurteiler habe beantwortet werden können wie jetzt. Das Beschwerdegericht hat im übrigen angenommen, es komme darauf, ob der Erbfall geregelt sei oder nicht, gar nicht an, da der Erblasser durch den Brief vom 30. Dezember 1944 eine letztwillige Verfügung errichtet habe, die sowohl nach Erbhofrecht als nach Höferecht wirksam sei und seinen letzten Villen auch in genügend klarer Form zum Ausdruck bringe, so dass die gesetzliche Erbfolge nicht Platz greife.

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Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass ein Brief eine letzwillige Verfügung darstellen könne, und hat zunächst geprüft, ob der Erblasser mit dem Schreiben an den Zeugen T. eine letztwillige Verfügung habe errichten wollen. Es hat diese Frage bejaht und hierzu ausgeführt: Nach der Aussage des Zeugen T. sei der Erblasser anlässlich seines letzten Urlaubs zu Pfingsten 1944 mit diesem nach V. gefahren, um dort bei einem Anwalt ein Testament zu errichten. Bei der Gelegenheit habe er geäussert, dass der Hof seiner Familie erhalten bleiben solle. Als der Erblasser den Brief an T. geschrieben habe, sei seine Einheit in Budapest eingeschlossen gewesen. Wenn er damals auch auf Hilfe von aussen gehofft habe, so habe er doch damit gerechnet, dass er nicht wieder nach Hause zurückkehren werde. Wenn er unter diesen Umständen seinen Freund gebeten habe, es Käthe zu sagen, und anschliessend davon gesprochen habe, dass seine Ehefrau einer Abmachung entsprechend O. verlassen werde, dass er vorbeugen wolle und Käthe doch wohl den Hof übernehmen werde, so habe er damit vorbeugen und schon damals seinen letzten Willen kundtun wollen. Er habe seinen Freund ausdrücklich gebeten, den Brief solange für sich zu behalten, bis feststehe, dass er nicht zurückkehre. Gerade auch hieraus gehe hervor, dass der Brief, soweit er Anordnungen über die Erbfolge oder sonstige Wünsche für den Fall seines Todes enthalte, als letztwillige Verfügung angesehen werden sollte. Dagegen spreche auch nicht, dass der Erblasser früher seinen Angehörigen gegenüber nichts von der Absicht gesagt habe, eine letztwillige Verfügung errichten zu wollen. Wenn der Erblasser zu Pfingsten 1944 geäussert habe, der Hof solle in seiner Familie bleiben, so zeige dies, dass er seine Ehefrau jedenfalls nicht als Hoferbin habe einsetzen wollen. Es sei verständlich, dass er diese Absicht allen Beteiligten verschwiegen habe, da vorauszusehen gewesen sei, dass ihm die Antragsgegnerin diese Anordnung verargen und eine Verstärkung der ohnehin schon zwischen der Ehefrau und den Angehörigen bestehenden Spannungen eintreten würde. Auch habe er seine Angehörigen vielleicht nicht merken lassen wollen, dass er damit rechnete, nicht zurückzukehren. Das mache auch verständlich, warum der Erblasser an den Zeugen T. und nicht an seine Angehörigen geschrieben habe, zumal da so im Falle seiner Rückkehr die Möglichkeit bestanden habe, die letztwillige Verfügung zurückzunehmen, ohne dass ihr Inhalt seinen Angehörigen bekannt wurde.

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Das Beschwerdegericht hat als Inhalt der getroffenen letztwilligen Verfügung angenommen, dass, falls der Erblasser nicht zurückkehre, die Antragstellerin den Hof erhalten solle. Dies hat das Oberlandesgericht einmal aus der Äusserung des Erblassers zu der Witwe T. gefolgert, seine Frau wolle nichts von O., sie habe selbst Geld genug, und weiter aus seiner Bemerkung zu seinem Freunde T. hergeleitet, seine Frau würde nicht in O. bleiben, der Hof solle seiner Familie erhalten bleiben. Mit diesen Bemerkungen stehe der Inhalt des Briefes in Einklang. Es komme hinzu, dass die Antragsgegnerin selbst angegeben habe, dem Erblasser gegenüber geäussert zu haben, wenn er nicht wiederkomme, müsse sie O. verlassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Erblasser jedenfalls den Wunsch gehabt, den Hof seiner Familie zu erhalten. Auch sei er erkennbar davon ausgegangen, mit seiner Ehefrau vereinbart zu haben, dass sie den Hof im Interesse des Familienfriedens verlassen solle und wolle. Die Wendung in dem Brief, dass Käthe dann den Hof doch wohl übernehme, müsse als eine Bestimmung des Erblassers dahin aufgefasst werden, dass die Antragstellerin den Hof übernehmen solle, falls er nicht zurückkehre. Dafür spreche, dass der Eblasser seiner Ehefrau eine Abfindung zugedacht habe. Ein verheirateter Bauer denke vor allem daran, für den Fall seines Todes seine Ehefrau sicherzustellen. Für die Entschliessung des Bauern, in welcher Weise dies geschehen solle, dürfte maßgebend sein, wie lange er mit seiner Ehefrau auf dem Hof gelebt und was diese für das Anwesen geleistet habe, ferner auch, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen seien oder nicht. Im vorliegenden Falle habe der Erblasser erst während des Krieges geheiratet und nur während seiner Beurlaubung mit seiner Frau auf dem Hof gelebt. Diese habe auch die Wirtschaft des Hofes biszzur Testamentserrichtung nur wenig mehr als ein Jahr geführt. Kinder seien nicht vorhanden gewesen. Unter diesen Umständen sei es verständlich, dass der Erblasser seine Schwester zur Hofnachfolgerin bestimmt und seiner Ehefrau eine gewisse Abfindung zugedacht habe. Das sei bäuerlich gedacht gewesen, da die eingebrachten 12.000 RM der Antragsgegnerin keinen Anspruch darauf gegeben hätten, als Hoferbin eingesetzt zu werden. Wenn der Erblasser seinen letzten Willen mit den Worten "Boch" und "doch wohl" umschrieben habe, so sei daraus nicht zu schliessen, dass er das, was er angegeben habe, nicht bewusst und klar gewollt habe. Der Erblasser habe also seinen Willen klar zum Ausdruck gebracht, dass die Antragstellerin nach seinem Tode den Hof erhalten solle. Diese Bestimmung sei auch nach Erbhofrecht ebenso wie nach Höferecht ohne irgendeine Genehmigung wirksam. Gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin beständen keine Bedenken. Sie sei daher Hoferbin nach ihrem Bruder geworden.

15

Die Rechtsbeschwerde bittet um Nachprüfung der Fragen, ob der Brief des Erblassers vom 30. Dezember 1944 als Testament angesehen werden kann und ob bejahendenfalls sein Inhalt dahin auszulegen ist, dass die Antragsgegnerin den Hof verlassen und sich mit einer Abfindung begnügen müsse.

16

Die Rechtsbeschwerde meint, für ein Testament sei das Entscheidende, dass es eine Willenserklärung des Erblassers enthalte, und ist der Ansicht, das Amtsgerichts habe mit überzeugenden Gründen dargelegt, dass der Erblasser in dem Brief keine klaren Anordnungen über die Anerbenfolge getroffen habe. Sie spricht den Aussagen der Zeugen jede Bedeutung ab, da es allein darauf ankommen könne, was der Erblasser bei Abfassung des Briefes gewollt habe, und es sich bei den Äusserungen zu den Zeugen auch nur um beiläufige Bemerkungen, nicht aber um eine Bekundung seines letzten Willens in Bezug auf Einzelheiten gehandelt habe. Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, das Beschwerdegericht habe ausser Acht gelassen, dass die entscheidenden Sätze des Briefes in der Möglichkeitsform gehalten seien, und vertritt den Standpunkt, es fehle in dem Brief die klare Anordnung dessen, was nach dem Willen des Erblassers geschehen solle. Sie hält es für unzulässig, eine fehlende Willenserklärung durch Auslegung zu ersetzen.

17

Die Rechtsbeschwerde wirft dem Oberlandesgericht vor, übersehen zu haben, dass, falls der Brief ein Testament darstelle, dieses jedenfalls mehrdeutig sei. Sie meint, wenn man den Brief als Einsetzung der Antragstellerin zur Hoferbin auffassen wolle, so handle es sich jedenfalls nur um eine bedingte Erbeinsetzung für den Fall, dass die Antragsgegnerin den Hof verlasse, der bisher nicht eingetreten sei und auch nicht eintreten werde, da diese mit dem Erblasser keine dahingehende Abmachung getroffen habe, so dass der Erblasser sich in dieser Hinsicht entweder im Ausdruck vergriffen habe oder von einer irrigen Auffassung ausgegangen sei. Weiter weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Erblasser jedenfalls keine konkrete Verfügung für den Fall getroffen habe, dass seine Ehefrau auf dem Hof bleiben sollte. Sie greift auch die Auffassung des Beschwerdegerichts als irrig an, nach Lage der Dinge müsse sich die Antragsgegnerin mit einer Abfindung begnügen, und wirft dem Oberlandesgericht vor, übersehen zu haben, dass der Erblasser und seine Frau im besten Einvernehmen gelebt und die noch junge Ehe nicht durch Gewohnheit oder andere Umstände gelitten habe, woraus zu schliessen sei, dass der Erblasser nicht daran gedacht habe, seine Ehefrau zum Verlassen des Hofes zu zwingen. Auch weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Erblasser nach dem Inhalt der überreichten Briefe auf Seiten seiner Ehefrau und nicht auf Seiten seiner Mutter und seiner Schwester gestanden habe. Die Rechtsbeschwerde rügt, dass die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts der Lebenserfahrung und dem bäuerlichen Rechtsdenken widerspreche, und meint, die Auslegung könne nur dahin gehen, dass der Erblasser nicht die Absicht gehabt habe, die seiner Ehefrau zustehenden gesetzlichen Rechte zu schmälern, wenn sie auf dem Hof bleibe, da ein entgegenstehender Konkreter Wille in keinem Satz des Briefes zum Ausdruck gekommen sei. Aus alledem schliesst die Rechtsbeschwerde, dass eine letztwillige Verfügung überhaupt nicht vorliegt und die gesetzliche Hofnachfolge eingetreten ist. Daraus folgert die Rechtsbeschwerde weiter, dass der Hof der Familie S. auf jeden Fall erhalten bleibe und der Antragsgegnerin nach Erbhofrecht das lebenslängliche Niessbrauchsrecht zustehe.

18

Diesen Rügen war der Erfolg nicht zu versagen.

19

III.

1.)

Die Ansicht der Antragstellerin, die Rechtsbeschwerde sei nach den Vorschriften des an 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LVG - vom 21. Juli 1953 nicht mehr zulässig, ist irrig. Nach § 24 LVG findet allerdings die Rechtsbeschwerde regelmässig nur noch statt, wenn sie in dem Beschluss des Oberlandesgerichts zugelassen ist. In § 58 LVG ist indessen bestimmt, dass sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften richtet. Da der angefochtene Beschluss bereits im Sommer 1953 erlassen worden ist, war die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, gegen die keine Bedenken bestehen, noch nach den Vorschriften der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen vom 15. Oktober 1948 zu prüfen.

20

2.)

Die Antragsgegnerin hat in der Rechtsbeschwerdeinstanz keinen bestimmten Antrag gestellt. Nach den Ausführungen am Ende der Rechtsbeschwerdebegründung könnte angenommen werden, die Antragsgegnerin wolle nunmehr festgestellt wissen, dass ihr ein lebenslängliches Niessbrauchsrecht an dem Hofe zustehe. Das kann indessen nicht der Sinn der Rechtsbeschwerde sein. Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz die Feststellung begehrt, dass sie Hofvorerbin geworden sei. Mit diesem Antrage ist sie auch bei dem Amtsgericht durchgedrungen. Gegenüber dem mit der sofortigen Beschwerde verfolgten Feststellungsantrage der Antragstellerin, dass sie Hoferbin geworden sei, hat die Antragsgegnerin um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten. Dass sie gegen die ihr ungünstige Entscheidung des Beschwerdegerichts Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kann nach Lage der Sache nur dahin zu verstehen sein, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt wissen will. Das muss umsomehr angenommen werden, als die Frage, ob der Antragsgegnerin das lebenslängliche Niessbrauchsrecht an dem Hofe zusteht, in den Vorinstanzen nicht Gegenstand der Entscheidung war und nicht angenommen werden kann, dass die Rechtsbeschwerde unzulässigerweise in dritter Instanz einen neuen Antrag in das Verfahren einführen will.

21

3.)

Die Rechtsbeschwerde enthält sich einer Stellungnahme zu der Frage, ob der Erbfall als geregelt oder ungeregelt anzusehen ist. Sollte ersteres der Fall sein, auf ihn also Erbhofrecht angewendet werden müssen, so könnte die Antragsgegnerin nur dann die Stellung einer Hofvorerbin erlangt haben, wenn der Erblasser sie auf Grund des § 12 EHFV zur sippegebundenen Anerbin eingesetzt hätte; denn sie würde in diesem Falle nach § 59 Abs. 2 LVO die Stellung des überlebenden Ehegatten gemäss § 6 Abs. 3 HöfeO erlangt haben, also Hofvorerbin geworden sein. Die Antragsgegnerin behauptet aber selbst nicht, dass der Erblasser eine Bestimmung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EHFV getroffen habe. Ihrem Begehren könnte also, wenn Erbhofrecht zur Anwendung zu kommen hätte, selbst dann nicht entsprochen werden, wenn in dem Brief des Erblassers vom 30. Dezember 1944 keine letztwillige Verfügung zu erblicken sein sollte.

22

Das Beschwerdegericht hat den Erbfall als geregelt angesehen. Von diesem Standpunkt aus hätte sich das Beschwerdegericht nach dem zuvor Gesagten zur Entscheidung über den Antrag der Antragsgegnerin mit dem Brief vom 30. Dezember 1944 nicht auseinanderzusetzen brauchen; denn nach dem Reichserbhofrecht könnte der Antragsgegnerin lediglich die bäuerliche Verwaltung und Nutzniessung an dem Erbhof auf Grund des § 7 EHFV zugestanden haben. Der Auffassung des Beschwerdegerichts, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen, konnte indessen nicht beigetreten werden. Das Oberlandesgericht befindet sich allerdings insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, als es angenommen hat, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung nicht deshalb ungeregelt gewesen, weil die Todeserklärung des Erblassers erst nach diesem Zeitpunkt ausgesprochen worden sei (vgl. z.B. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 24. April 1951, V BLw 107/49, RechtdLandw 1951, 179; vom 11. März 1952, V BLw 49/51, RechtdLandw 1952, 174, und vom 5. Mai 1953, V BLw 113/52, RechtdLandw 1953, 191). Das Beschwerdegericht hat ferner mit Recht auf die objektive Sach- und Rechtslage abgestellt (vgl. z.B. den angeführten Beschluss vom 5. Mai 1953). Ihm kann indessen darin nicht gefolgt werden, dass der Anerbe am 24. April 1947 bei objektiver Beurteilung sich habe feststellen lassen. In dem gegenwärtigen Verfahren besteht Streit darüber, ob es sich bei dem Brief des Erblassers um eine letztwillige Verfügung handelt und welchen Inhalt diese bejahendenfalls hat. Wenn darüber lediglich die subjektiven Ansichten der Beteiligten auseinandergehen würden, ein objektiver Beurteiler dagegen die Hofnachfolge ohne weiteres feststellen könnte, würde die Auffassung des Beschwerdegerichts berechtigt sein. So liegt der Fall hier indessen nicht. Beide Fragen sind von dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht verschieden beantwortet worden. Dies zeigt schon, dass die Rechtslage nicht zweifelsfrei sein kann. Das Beschwerdegericht ist zudem zu seiner Beurteilung des strittigen Briefes nicht allein auf Grund seines Inhalts gelangt, sondern hat eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten und den Zeugen T. sogar zweimal vernommen. Es hat also auch ausserhalb des Briefes liegende Umstände berücksichtigt, die es erst durch eine Zeugenvernehmung ermittelt hat. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass sich die Frage der Hofnachfolge rückblickend für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung ohne weiteres beantworten liess, vielmehr stand der Anerbe "aus sonstigen Gründen" objektiv noch nicht fest (vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 7. Juli 1953, V BLw 29/53). Der Erbfall war danach am 24. April 1947 noch nicht geregelt und ist infolgedessen nach § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO nach Höferecht zu beurteilen.

23

4.)

Da aus der Ehe des Erblassers mit der Antragsgegnerin Kinder nicht hervorgegangen sind, würde diese im Falle der gesetzlichen Hofnachfolge auf Grund der §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 3 HöfeO Hofvorerbin geworden sein. Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht die Frage aufgeworfen, ob der Erblasser in dem Brief vom 30. Dezember 1944 eine letztwillige Verfügung errichten wollte und welchen Inhalt diese gegebenenfalls hat.

24

Mit der Annahme, eine letztwillige Verfügung könne auch in der Form eines Briefes errichtet werden, befindet sich das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 61/49 und vom 4. November 1952, V BLw 72/52). Die Rechtsbeschwerde hat in dieser Hinsicht auch keine Rüge erhoben. Die Feststellung des Willens des Erblassers ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und der Nachprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur in der Richtung unterworfen, ob das gewonnene Ergebnis denkgesetzlich nicht möglich ist, allgemeine Erfahrungssätze ausser Acht gelassen oder verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt worden sind. Derartige Gesetzesverletzungen sind insoweit nicht festzustellen, als das Beschwerdegericht angenommen hat, der Erblasser habe in dem Brief vom 30. Dezember 1944 einen letzten Willen zum Ausdruck bringen wollen. Dafür lässt sich freilich nichts daraus herleiten, dass der Erblasser nach den Bekundungen des Zeugen T. während seines Urlaubs zu Pfingsten 1944 die Absicht gehabt hat, ein Testament zu errichten, und es damals hierzu nur nicht gekommen ist, weil er den Rechtsanwalt, an den er sich wenden wollte, nicht erreichen konnte. Das Beschwerdegericht scheint irrigerweise davon ausgegangen zu sein, der Erblasser sei damals zum letzten Male auf Urlaub gewesen, während er tatsächlich im September 1944 noch einmal in der Heimat war. Der Erblasser hätte also das von ihm seinerzeit beabsichtigte Testament noch im September 1944 errichten können; diese Möglichkeit hätte er auch, wie er nach den Bekundungen des Zeugen T. wusste, bei der Wehrmacht gehabt. Wenn er damals gleichwohl keine letztwillige Verfügung getroffen hat, so könnte dies darauf hindeuten, dass der Erblasser inzwischen anderen Sinnes geworden war und die Errichtung eines Testaments nicht für erforderlich hielt. Dessen bedurfte es nach dem oben Gesagten in der Tat nicht, um den Hof der Familie S. zu erhalten, da der Antragsgegnerin nach dem damals geltenden Recht nur die bäuerliche Verwaltung und Nutzniessung zugestanden haben würde und eine Abwanderung des Hofes in die Familie seiner Ehefrau infolgedessen nicht zu befürchten war. Auch aus den von den Zeugen T. bekundeten Äusserungen des Erblassers lässt sich daher nicht darauf schliessen, dass er durch den Brief vom 30. Dezember 1944 eine letztwillige Verfügung treffen wollte. Auf diese Absicht hat das Beschwerdegericht indessen mit Recht aus der damals gegebenen Situation geschlossen; denn aus dem Brief ergibt sich, dass die Einheit des Erblassers in Budapest eingeschlossen war, dieser mit seinem baldigen Einsatz an der Front und auch damit rechnete, dass er nicht in die Heimat zurückkehren werde. Wenn er unter diesen Umständen eine Bitte hinsichtlich seines Hofes an den Freund richtete, so ist allerdings anzunehmen, dass er auf diese Weise einen letzten Willen kundtun wollte. Dafür spricht nicht zuletzt, dass der Erblasser, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, den Zeugen T. gebeten hat, seinen Angehörigen von dem Inhalt des Briefes erst Kenntnis zu geben, wenn feststehe, dass er nicht zurückkehre; denn das deutet in der Tat darauf hin, dass der Erblasser Anordnungen für die Zeit nach seinem Tode treffen wollte. Auch ist der Ansicht des Beschwerdegerichts beizupflichten, gegen die Absicht der Testamentserrichtung spreche nicht, dass der Erblasser seinen Angehörigen gegenüber von diesem Vorhaben niemals gesprochen habe; denn einmal kann er den Entschluss zur Errichtung eines Testaments erst in Budapest gefasst haben und ausserdem ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts nicht von der Hand zu weisen, der Erblasser habe eine Verschärfung der zwischen seinen Angehörigen bestehenden Spannungen vermeiden und ihnen auch seine Befürchtungen hinsichtlich seiner Rückkehr in die Heimat nicht offenbaren wollen. Mit Recht hat das Beschwerdegericht auch hierin eine Erklärung dafür gefunden, dass der Erblasser sich mit seinem Anliegen an seinen Freund und nicht an seine Angehörigen gewandt hat, wodurch ihm zugleich die Möglichkeit eröffnet wurde, die letztwillige Verfügung im Falle seiner Rückkehr aufzuheben, ohne dass seine Angehörigen von ihrem Inhalt etwas erfuhren. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Erblasser habe durch den Brief vom 30. Dezember 1944 ein privatschriftliches Testament errichten wollen, ist danach nicht zu beanstanden. Fehlsam ist lediglich der in diesem Zusammenhang gezogene Schluss, aus der Tatsache, dass der Erblasser bereits zu Pfingsten 1944 ein Testament habe errichten wollen, sei zu folgern, dass er jedenfalls seine Ehefrau nicht zur Hoferbin habe einsetzen wollen. Es steht nämlich dahin, wie der Erblasser damals zu testieren beabsichtigte, und es lag durchaus im Bereich der Möglichkeit, dass er seine Ehefrau zur sippegebundenen Anerbin einsetzen wollte, da der Hof auch in diesem Felle der Familie nicht verloren gegangen wäre, wogegen allerdings spricht, dass er eine solche Verfügung auch späterhin nicht getroffen hat. Für die weitere Beurteilung des Falles war nach alledem davon auszugehen, dass der Brief vom 30. Dezember 1944 ein privatschriftliches Testament des Erblassers enthält.

25

Die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, der Erblasser habe in diesem Briefe angeordnet, dass seine Schwester Käthe den Hof erhalten solle, falls er nicht zurückkehre, ist nicht rechtsirrtumsfrei begründet. Das Oberlandesgericht hat als erwiesen angesehen, dass der Erblasser die Absicht gehabt habe, den Hof seiner Familie zu erhalten, und in der Begründung wiederholt auf diese Absicht hingewiesen, ihr also bei der Auslegung des Briefes eine jedenfalls nicht unerhebliche Bedeutung beigemessen. Eine solche Absicht konnte aber nur wesentlich sein, wenn es zu ihrer Verwirklichung der von dem Beschwerdegericht angenommenen letztwilligen Verfügung bedurft hätte. Das war indessen nicht der Fall. Selbst wenn der Erblasser seine Ehefrau zur Anerbin eingesetzt hätte, wäre sie nur sippegebundene Anerbin geworden und der Hof an die Familie S. zurückgefallen. Die Gefahr eines Übergangs des Hofes in eine andere Familie hätte ebensowenig bestanden, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen hätte. In diesem Falle hätte der Antragsgegnerin, wie schon gesagt, nach damaligem Recht nur die bäuerliche Verwaltung und Nutzniessung zugestanden, während der Nächstberufene Anerbe des Hofes geworden wäre. Ob das Beschwerdegericht diese Rechtslage richtig erkannt oder angenommen hat, der Hof hätte der Familie S. in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung verloren gehen können, lässt die Begründung seines Beschlusses nicht erkennen, ist auch für die Entscheidung ohne Bedeutung. Wesentlich ist hingegen, ob der Erblasser der Auffassung sein konnte, der Hof werde, wenn er keine entsprechende letztwillige Verfügung treffe, der Familie verloren gehen. An einer derartigen Feststellung fehlt es. In dieser Hinsicht hätte von Bedeutung sein können, dass ihm wohl kaum unbekannt geblieben sein kann, dass die Ehefrau nach Erbhofrecht zunächst überhaupt nicht zur Hofnachfolge berufen war und diese Regelung in den bäuerlichen Kreisen weitgehend eine entschiedene Ablehnung gefunden und Bestrebungen zur Durchsetzung einer Gesetzesänderung ausgelöst hatte, denen im Jahre 1943 in der Erbhoffortbildungsverordnung in gewissem Masse Rechnung getragen worden ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung dürfte ferner anzunehmen sein, dass sich der Erblasser, als er im September 1943 als Wehrmachtsangehöriger heiratete, darüber unterrichtet hat, wie es mit der Versorgung seiner Ehefrau stehen würde, wenn er aus dem Felde nicht zurückkehren sollte. Es kann danach immerhin zweifelhaft erscheinen, ob der Erblasser von der irrigen Auffassung ausgegangen ist, der Hof werde im Falle seines Todes seiner Ehefrau zufallen und voraussichtlich später in eine andere Familie übergehen. Diese Frage war hier indessen nicht zu entscheiden. Das Beschwerdegericht durfte jedenfalls die Absicht, den Hof der Familie S. zu erhalten, bei der Auslegung des Briefes nicht in seinem Sinne verwerten, ohne festgestellt zu haben, dass der Erblasser damals von einer irrigen rechtlichen Beurteilung der Sachlage ausgegangen und so zu einer letztwilligen Verfügung gekommen ist, durch die er nach der Auffassung des Beschwerdegerichts diese Absicht verwirklichen wollte.

26

Die Auslegung des Beschwerdegerichts entbehrt danach insoweit der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.

27

Es hat das Testament ferner dahin ausgelegt, der Erblasser habe seiner Ehefrau lediglich eine Abfindung zukommen lassen wollen. Es mag sein, dass diesem, da er seit Jahren im Felde stand, die Vorschrift der Erbhoffortbildungsverordnung nicht bekannt war, nach der er seiner Ehefrau die bäuerliche Verwaltung und Nutzniessung nur durch eine letztwillige Verfugung mit Zustimmung des Anerbengerichts entziehen konnte, und er daher glaubte, seine Ehefrau auf eine Abfindung beschränken zu können. Die Erwägungen, die das Beschwerdegericht hinsichtlich der der Antragsgegnerin zugedachten Abfindung angestellt hat, lassen ebenfalls eine folgerichtige Begründung vermissen. Es hat selbst hervorgehoben, ein verheirateter Bauer denke vor allem daran, seine Ehefrau für den Fall seines Todes sicherzustellen, und meint, der Erblasser habe diesem Brauch entsprechend gehandelt, indem er seiner Ehefrau eine Abfindung zugedacht habe. Von einer Sicherstellung könnte aber nur die Rede sein, wenn der Erblasser seiner Ehefrau eine entsprechend hohe Zuwendung gemacht hätte. In dieser Richtung hat das Beschwerdegericht überhaupt keine Feststellungen getroffen und damit die Frage offen gelassen, ob etwa in dem Testament Anhaltspunkte für die Höhe der Abfindung zu finden sind oder ob der Erblasser ihre Bestimmung dem Ermessen der Antragstellerin überlassen hat, obwohl er wusste, dass zwischen dieser und seiner Ehefrau erhebliche Spannungen bestanden. Solange aber nicht feststeht, in welcher Höhe die Antragsgegnerin abgefunden werden soll, konnte das Beschwerdegericht nicht annehmen, die Einsetzung der Antragstellerin zur Anerbin sei verständlich, weil der Erblasser seine Ehefrau mit einer angemessenen Abfindung bedacht habe. Die Anordnung einer Abfindung ohne Bezifferung ihrer Höhe könnte möglicherweise verständlich sein, wenn der Erblasser davon ausgehen durfte, seine Ehefrau sei für die Zukunft ohnehin gesichert. Der Frage, ob letzteres der Fall war, ist das Beschwerdegericht ebenfalls nicht nachgegangen. Die Antragsgegnerin ist nach ihrer Einlassung von dem elterlichen Grundbesitz abgefunden worden und hat die ihr dabei zugeflossenen Geldmittel zur Tilgung von Hypotheken zur Verfügung gestellt, die auf dem Hof des Erblassers lasteten. Die Antragstellerin hat die Richtigkeit dieses Vorbringens nicht in Zweifel gezogen, so dass es als den Tatsachen entsprechend angesehen werden kann. Über diese Vorgänge muss der Erblasser als Ehemann und Hofeigentümer unterrichtet gewesen sein. Er muss sich also bei der Abfassung des Briefes darüber im klaren gewesen sein, dass eine Existenzgrundlage für seine Ehefrau - von den auf sie übergegangenen Hypotheken im Nennbeträge von 12.000,- RM abgesehen - nicht vorhanden war, sofern sie nicht etwa in dem ihr und ihrem Onkel gehörenden Wohngrundstück in V. zu finden sein sollte, worüber das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen hat. Das Beschwerdegericht hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob auch bei dieser Sachlage angenommen werden kann, dass der Erblasser seine Ehefrau auf eine nicht einmal der Höhe nach ausdrücklich festgelegte Abfindung verweisen wollte. Es durfte sich auch nicht mit der Feststellung begnügen, dass der Erblasser gelegentlich einmal zu der Zeugin T. geäussert hat, seine Frau wolle nichts von O., sie habe selbst genug Geld, nachdem die Antragsgegnerin unwidersprochen dargelegt hatte, dass ihre wirtschaftliche Lage bei einem Fortzug von dem Hofe keineswegs günstig sei. Auch konnte das Beschwerdegericht nicht, wie es offensichtlich geschehen ist, aus der Bemerkung des Erblassers zu dem Zeugen T., seine Ehefrau würde nicht in C. bleiben, schliessen, dass sie bereit war, ohne eine entsprechende Gegenleistung auf die ihr zustehenden Rechte zu verzichten. Auch aus dieser Äusserung folgt also noch nicht, dass der Erblasser das Einverständnis seiner Ehefrau mit einer letztwilligen Verfügung annehmen konnte, wie er sie nach der Auffassung des Beschwerdegerichts getroffen haben soll. Die Begründung des Beschwerdegerichts trägt nach alledem seine Ansicht nicht, die der Antragsgegnerin zugedachte Abfindung lasse die Einsetzung der Antragstellerin zur Anerbin verständlich erscheinen.

28

Das Beschwerdegericht hat nach den Gründen seiner Entscheidung bei der Würdigung des Briefes auch nicht berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin behauptet hat, sie habe bis zuletzt in bestem Einvernehmen mit dem Erblasser gelebt, und dass sie diese Darstellung durch Vorlage des Briefes vom 20. Oktober 1944 erhärtet hat mit dem Hinweis darauf, dass der Erblasser bei ihrem Zwist mit der Schwiegermutter und der Schwägerin auf ihrer Seite gestanden habe. Dieses Vorbringen durfte bei der Würdigung des Briefes nicht unbeachtet bleiben, da das Verhältnis des Erblassers zu seiner Ehefrau einerseits und zu seiner Mutter und der Antragstellerin andererseits einen beachtlichen Anhaltspunkt für seinen wirklichen Willen geben konnte. Der angefochtene Beschluß lässt daher auch insoweit eine erschöpfende Aufklärung und Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände vermissen.

29

Die von dem Beschwerdegericht gegebene Begründung vermag nach alledem die Auslegung nicht zu tragen, die es dem Testament des Erblassers gegeben hat. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

30

Bei der erneuten Prüfung wird das Beschwerdegericht sich nicht nur mit den vorstehend gekennzeichneten Fragen, sondern auch mit der weiteren Frage auseinandersetzen müssen, ob der Erblasser in dem Briefe etwa nur für einen bestimmten Fall letztwillige Anordnungen hat treffen wollen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Erblasser sei bei der Testamentserrichtung erkennbar davon ausgegangen, das seine Ehefrau, wenn er nicht zurückkehre, den Hof verlassen werde. War das aber der Fall, so ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Erblasser diese Vorstellung nicht lediglich beiläufig erwähnt hat, sondern dass sie auf die von ihm getroffenen Anordnungen von Einfluss war, zwischen ihr und seinen letztwilligen Anordnungen also ein innerer Zusammenhang besteht. Falls der Erblasser bei Abfassung des Briefes davon ausgegangen sein sollte, dass die Antragsgegnerin den Hof verlassen werde, ohne bei ihrem Fortgang irgendwelche Ansprüche zu stellen, würde es verständlich sein, dass der Erblasser seine Schwester gebeten hat, seiner Ehefrau eine Abfindung zukommen zu lassen, ohne deren Höhe festzulegen. Es wird sich auch fragen, ob durch die Worte "Dann wird Käthe den Hof doch wohl übernehmen" nicht lediglich für den vorgestellten Fall die Anerbenfolge der Schwestern des Erblassers geregelt werden sollte, wozu immerhin Veranlassung bestanden haben könnte, da im Bezirk H. Ältestenrecht galt und der Hof danach ohne eine testamentarische Bestimmung der verheirateten und versorgten älteren Schwester zugefallen wäre.

31

Die in dem Brief vom 30. Dezember 1944 getroffenen Anordnungen können demnach möglicherweise auch für den Fall Bedeutung gewinnen, dass die Antragsgegnerin Hofvorerbin geworden sein sollte.

32

Da sich der Ausgang des Verfahrens noch nicht übersehen lässt, war die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Oberlandesgericht vorzubehalten.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock