Bundessozialgericht
Urt. v. 22.05.1985, Az.: 12 RK 20/84
NS-Zeit; Verfolgte Personen; Neue Staatsangehörigkeit; Verlust derdeutschen Staatsangehörigkeit; Kenntnis des Fortbestehens; Behandlung als Deutscher; Förmliche Einbürgerung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.05.1985
- Aktenzeichen
- 12 RK 20/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf 09.02.1983 - S 8 J 103/81
- LSG Essen 06.03.1984 - L 4 J 95/83
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 § 51a ArVNG
- Art. 116 GG
- § 25 RuStAG
Fundstellen
- SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 60
- VersR 1985, 1065-1066 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein während der NS-Zeit "ausgebürgerter" Verfolgter, der auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, hat seine deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls dann nicht verloren, wenn er beim Erwerb der fremden das Fortbestehen der deutschen nicht kannte und andererseits nicht anzunehmen ist, daß er auch bei Kenntnis seiner deutschen Staatsangehörigkeit die fremde erworben hätte.
2. Ein solcher Verfolgter kann sich auf seine deutsche Staatsangehörigkeit jederzeit berufen und ist dann von diesem Zeitpunkt an, nicht erst nach seiner förmlichen Einbürgerung, von den deutschen Behörden als Deutscher zu behandeln (Ergänzung zu BSG vom 22.2.1980 - 12 RK 25/79 - BSGE 50,21- SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 37).