Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1963, Az.: 1 StR 138/63
Hilfeleistungspflicht bei einem Unglücksfall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1963
- Aktenzeichen
- 1 StR 138/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ravensburg - 30.01.1963
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unterlassene Hilfeleistung
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. Mai 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ravensburg vom 30. Januar 1963 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Beschwerdeführer wenden gegen ihre Verurteilung aus § 330 c StGB zu Geldstrafen vergeblich ein, sie seien nicht verpflichtet gewesen, dem Bohrmeister Josef K. Hilfe zu leisten, obwohl ihn der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte H. schwer verletzt hatte.
Allerdings starb K. einige Stunden nach dem Unglücksfall. Ärztlicher Beistand, auch rechtzeitig geleistet, hätte ihn nicht am Leben erhalten und nicht einmal seine Schmerzen lindern können, da er sie infolge Bewußtlosigkeit ohnehin nicht spürte. Dennoch waren die Angeklagten verpflichtet, einen Arzt herbeizurufen. Denn ob bei einem Unglücksfall Hilfe im Sinne des § 330 c StGB erforderlich ist, bestimmt sich nicht danach, ob sie - aus der Rückschau - Erfolg versprach, sondern ist nach der Lage zur Zeit des Unglücksfalles zu beurteilen. Dem Verunglückten muß auch dann Hilfe geleistet werden, wenn sie schließlich vergeblich bleibt, und selbst dann, wenn sich nachträglich, bei näherer Untersuchung, die befürchtete Folge des Unglücks als von Anfang an unabwendbar erweist. Nur von vornherein offenkundig nutzlose Hilfe braucht nicht geleistet zu werden. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besagt nichts anderes, wenn sie Hilfe im Sinne des § 330 c StGB als erforderlich ansieht, solange sie "möglich" ist (BGHSt 17, 166 mit weiteren Fundstellen; BGHSt 16, 200, 203) [BGH 28.06.1961 - 2 StR 83/61]. Die Beschwerdeführer mißverstehen das nur, indem sie "mögliche" Hilfe begrifflich der erfolgreichen gleichsetzen. Erforderlich ist Hilfe aber auch dann, wenn ihr Erfolg ungewiß ist. Von "möglicher" Hilfe spricht das Gesetz übrigens nur in dem Sinne, daß sie dem Hilfepflichtigen (subjektiv) möglich, d.h. zumutbar ist; dabei setzt es schon voraus, daß Hilfe (objektiv) erforderlich ist.
Die Revisionsbehauptung, K. habe die von den Angeklagten angebotene Hilfe abgelehnt, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt. Den Versuch, ihn aufzurichten, beantwortete er zwar mit der Bitte, ihn liegen zu lassen. Sie erkannten aber, daß das aus körperlicher Schwäche, der erlittenen Verletzungen wegen geschah und nicht, um seinen Rausch auszuschlafen. Sie erörterten deshalb die Frage, ob man nicht einen Arzt holen müsse, kamen aber zu keinem solchen Entschluß, sondern entfernten sich, teils wegen der vorgerückten Nachtzeit, teils um H. nicht in ein Ermittlungsverfahren zu verwickeln. Hiernach geht auch der Revisionseinwand fehl, den Angeklagten sei keine Hilfeleistung zumutbar gewesen.
Mit Recht hat das Schwurgericht ferner alle Beschwerdeführer als hilfepflichtig angesehen. Eugen S., W. und K. waren zwar erst später hinzugekommen. Sie durften jedoch, nachdem sie den Unglücksfall und die Notwendigkeit ärztlicher Hilfe erkannt hatten, sich ihrer Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht schon deswegen für enthoben halten, weil die beiden anderen Beschwerdeführer noch an Ort und Stelle zurückblieben; denn sie hatten keine Gewähr, daß diese dem Verunglückten beistehen würden. Verpflichtet ein Unglücksfall mehrere Personen zur Hilfe, so sind die einen von dieser Verpflichtung nur dann befreit, wenn ihre Hilfeleistung durch den Beistand der anderen oder wenigstens durch die unmittelbare Bereitschaft der anderen dazu mit Gewißheit entbehrlich wird. Nur dann ist sie nicht im Sinne des § 330 c StGB erforderlich (BGH VRS 10, 220 = GA 1956, 120; VRS 14, 191; BGH NJW 1952, 394 Nr. 26).
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revisionen sind daher zu verwerfen.
Willms
Hübner
Fischer
Mai