Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1992, Az.: 5 StR 60/92
Mittäter; Mittäterschaft; Geständnis; Tataufklärung; Aussage des Angeklagten; Betäubungsmittel; Begünstigung; Drogen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1992
- Aktenzeichen
- 5 StR 60/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1993, 77 (amtl. Leitsatz)
- NStZ 1992, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1992, 420-421
Amtlicher Leitsatz
Werden von mehreren Mittätern, gegen die gemeinsam verhandelt wird, zur gleichen Zeit – möglicherweise aufgrund einer gemeinsamen Absprache - umfassende Geständnisse angekündigt, die im Ergebnis die gleichen wesentlichen tataufklärenden Angaben zum Inhalt haben, kann dem Angeklagten dessen Aussage zeitlich nachfolgt, die Vergünstigung des § 31 Nr. 1 jedenfalls nicht mit der Begründung versagt werden der zunächst aussagende Mittäter habe die Aufklärung bereits bewirkt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil der Großen Strafkammer 30 vom 4. Oktober 1989 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom 22. Januar 1991 das Urteil im Strafausspruch aufgehoben, die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.
Das Landgericht hat dem Angeklagten im Hinblick auf seine geständigen Angaben in der Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer 30 die Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG mit der Begründung versagt, er habe keinen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung geleistet, weil er nur bereits bekannte Erkenntnisse wiederholt habe. Gestützt auf die Aussage des Zeugen V der als einer der Berufsrichter der Großen Strafkammer 30 an der ersten Hauptverhandlung mitgewirkt hatte, hat das Landgericht folgendes festgestellt: Ebenso wie der frühere Mitangeklagte R hatte der Angeklagte, der erstmals in der Hauptverhandlung vom 12. Juni 1989 zur Sache aussagte, zunächst bestritten, davon gewußt zu haben, daß das fragliche Geschäft Methaqualon zum Gegenstand hatte. "Zu diesem Zeitpunkt hatte der frühere Mitangeklagte S bereits eine umfassende, wenn auch mit gewissen Schutzbehauptungen durchsetzte Aussage abgelegt. Im Laufe der folgenden Verhandlungstage machte der Angeklagte - jeweils im Anschluß an weitere Angaben von S und R, der am 1.9. 1989 erstmals umfassend und überzeugend ausgesagt hatte - weitere Angaben, mit denen er den gegen ihn gerichteten Tatvorwurf weitgehend einräumte und zugleich inhaltlich die Bekundungen S und R zu den objektiven Geschehensabläufen wiederholte, die bereits aufgrund der Darstellung von S und R erwiesen waren. Der Angeklagte stellte sich damit auf die veränderte Prozeßsituation ein." (UA S. 9). Die darüber hinausgehenden zusätzlichen Angaben des Angeklagten zu Transport- und Abwicklungsmodalitäten hat das Landgericht als unwesentliche Randdetails angesehen, die die Anwendung des § 31 BtMG nicht rechtfertigen könnten.
Da bei der Abwägung des Aufklärungserfolges u.a. entscheidend auf die zeitlich vorangehende Aussage des früheren Mitangeklagten R in der Hauptverhandlung abgestellt wird, dem infolge seiner umfassenden Angaben die Strafmilderung des § 31 BtMG zugute gekommen ist, hätte sich der Tatrichter gedrängt sehen müssen, einer Beweisanregung des Verteidigers folgend den Zeugen Rechtsanwalt S zu vernehmen, daß die zeitliche Abfolge der - gleichzeitig gegenüber dem Vorsitzenden Richter angekündigten - Geständnisse des Angeklagten und des Mitangeklagten R in der Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer 30 auf einer Abstimmung zwischen den beteiligten Verteidigern und dem Gericht beruhte. Zwar kommt die Vergünstigung des § 31 Nr. 1 BtMG in der Regel nur demjenigen Mittäter zugute, der als erster einen über seinen Tatbeitrag hinausgehenden Aufklärungsbeitrag leistet und damit die Möglichkeit der Strafverfolgung im Hinblick auf begangene Taten nachhaltig verbessert. Eine zeitlich nachfolgende Aussage, die die bereits bekannten Erkenntnisse wiederholt und darüber hinaus lediglich unwesentliche Randdetails des Tatgeschehens schildert, kann nur dann noch einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag darstellen, wenn erst durch diese Aussage den Strafverfolgungsorganen die erforderliche Überzeugung vermittelt wird, daß die bisherigen Erkenntnisse zutreffen (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18).
Grundsätzlich gilt dies auch für Angaben im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG, die erst im Rahmen einer Hauptverhandlung erfolgen. Werden allerdings von mehreren Mittätern, gegen die gemeinsam verhandelt wird, zur gleichen Zeit - möglicherweise aufgrund einer gemeinsamen Absprache (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 17) - umfassende Geständnisse angekündigt, die im Ergebnis die gleichen wesentlichen tataufklärenden Angaben zum Inhalt haben, kann dem Angeklagten, dessen Aussage zeitlich nachfolgt, die Vergünstigung des § 31 Nr. 1 BtMG jedenfalls nicht mit der Begründung versagt werden, der zunächst aussagende Mittäter habe dem Gericht dieselben Erkenntnisse vermittelt und damit bereits den Aufklärungserfolg bewirkt. Denn die Strafmilderung für freiwillige Offenbarung kann nicht davon abhängig sein, welcher der Angeklagten jeweils aufgrund der prozessualen Abläufe und der notwendigen Strukturierung der Hauptverhandlung als erster vernommen wird.
Der aufgezeigte Fehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen den Beschwerdeführer. Ob das Landgericht der Aussage des Angeklagten mit einer anderen Begründung die Vergünstigung des § 31 Nr. 1 BtMG hätte versagen können, weil bereits die frühzeitige Aussage des Mitangeklagten S und die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden das Tatgeschehen umfassend aufgehellt hatten (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Februar 1992), muß dahinstehen. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 31 BtMG vorliegen und ob sowie in welcher Weise von der Strafmilderung Gebrauch gemacht werden soll, obliegt allein dem Tatrichter.
Dies gilt auch für die Frage, ob sich die Anwendung des § 31 BtMG günstiger auf die Strafhöhe auswirkt, als die vom Tatrichter im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigte Erwägung, der Angeklagte habe ernsthafte Aufklärungsbereitschaft gezeigt.