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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.03.2025, Az.: B 5 R 10/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.03.2025
Aktenzeichen
B 5 R 10/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:260325BB5R1025B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Leipzig - 14.10.2022 - AZ: S 18 R 799/18
LSG Sachsen - 10.12.2024 - AZ: L 5 R 70/23

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 17.12.2024 zugestellten Urteil des LSG mit einem am 16.1.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 19.2.2025 hat die Berichterstatterin auf den Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 17.2.2025 hingewiesen und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Antwort seitens des Prozessbevollmächtigten ist darauf nicht erfolgt. Die Klägerin hat sich mit einem undatierten, von ihr unterzeichneten und am 5.3.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben geäußert.

2

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es liegt keine frist- und formgerechte Beschwerdebegründung vor. Die Beschwerde ist nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.