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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1972, Az.: VI ZR 135/70

Beratungsvertrag; Auslegung; Rechtsanwalt; Prüfungspflicht; Ausländisches Recht; Entwurf; Arrestgrund; Anspruchsdeckung; Sicherheiten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1972
Aktenzeichen
VI ZR 135/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DStR 1972, 544 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1972, 167
  • MDR 1972, 592-593 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1044-1045 (Volltext mit amtl. LS) "zum Vorliegen eines Arrestgrundes"
  • VersR 1972, 564-566 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Es ist eine Frage der Auslegung des einzelnen Beratungsvertrages, ob der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Wirksamkeit eines nach ausländischem Recht zu beurteilenden Vertrages nachzuprüfen, den ein von seinem Auftraggeber vorher beauftragter Anwalt des betreffenden Landes entworfen hat.

2. Der Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben, wenn dem Gläubiger Sicherheiten eingeräumt sind - mögen sie sich auch im Ausland befinden die seinen Anspruch ausreichend decken.