Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1971, Az.: VIII ZR 40/70
Verkauf und Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke gekoppelt mit der Veräußerung von Vieh und Futter; Kaufpreisforderung aus einem Warenkauf zwischen Kaufleuten; Rücktritt des Käufers vom Vertrag wegen Nichtlieferung der Ware
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1971
- Aktenzeichen
- VIII ZR 40/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 13.11.1969
- LG Kempten
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1971, 1347-1348 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 837 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Volksbank O. eingetragene Genossenschaft mit beschrankter Haftung in O., Postfach
...,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Alfons S. in So., Alexander M. in O., Wolfgang
W. in So. und Georg K. in O.
Prozessgegner
Johann B., Landwirt in W., Haus Nr. ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Tragweite eines formularmäßigen Schuldanerkenntnisses,
"die Forderung besteht zu Recht und wird bei Fälligkeit von mir bezahlt",
das ein Schuldner gegenüber einer Bank abgibt, an die der Gläubiger die Forderung abgetreten hat.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Messner, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. November 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Der beklagte Landwirt ist mit seiner Ehefrau Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens. Am 19. November 1965 verkauften sie es in notarieller Urkunde samt dem Vieh und den Futtervorräten für 154.500 DM an den Viehhändler D.. In dem Vertrag wurden das Vieh mit 35.000 DM, die Futtervorräte mit 25.000 DM bewertet. Der Beklagte und seine Frau, die nicht die Landwirtschaft aufgeben, sondern mit dem Erlös ein anderes Anwesen erstehen wollten, ließen sich zum Verkauf des Viehs nur dadurch bestimmen, daß sonst D. ihr Anwesen nicht kaufen wollte. Der bar zu zahlende Teil des Kaufpreises (129.300 DM - für den Rest übernahm der Käufer eine Hypothek -) war nach der Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch fällig.
D. verkaufte noch am 19. November 1965 Vieh und Futter für 34.000 DM mündlich an den Viehhändler M., mit dem er schon vorher ähnliche Geschäfte gemacht hatte. M. bezahlte mit einem auf die klagende Volksbank gezogenen Scheck über 34.000 DM, den D. ebenfalls noch am selben Tage einzog. Vieh und Futter blieben auf dem Hof.
Am 7. Dezember 1965 erschien M. mit einem (angeblichen) Viehinteressenten beim Beklagten. Dieser bat M., ihm Vieh und Futter, das er auf den neuen Hof mitnehmen wollte, zurückzuverkaufen. Dem entsprach M.. Er ließ sich vom Beklagten die folgende von M. auf einem Zettel handschriftlich entworfene Erklärung unterschreiben:
"(Der Beklagte) ... kaufte am 7.12.1965 von Herrn M. ... 16 Kühe, 1 Kalb, 7 Stück Jungvieh und die Futtervorräte laut Übergabe Vertrag von Herrn Ernst D. ... zum Preise insgesamt 38.000,- DM ... zahlbar bis 15.12.65..."
Am 22. Dezember 1965 trat M. die Forderung aus dem "Viehverkauf vom 7.12.1965" an die klagende Volksbank ab, "zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Kreditgewährung oder einem sonstigen Rechtsgrunde." Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom selben Tage dem Beklagten eine von M. unterzeichnete Abtretungsanzeige mit der Aufforderung, eine beigefügte formularmäßige "Abtretungsbestätigung" zu vollziehen. Das tat der Beklagte am 5. Januar 1966. Die an die Klägerin adressierte "Abtretungsbestätigung" lautet:
"Ihr Schreiben vom 22. Dezember 1965 nebst Abtretungsanzeige der Firma ... M. ... habe ich erhalten. Danach hat die genannte Firma Ihnen die Forderung ... abgetreten, die ihr gegen mich laut Rechnung vom 7. Dezember 1965 in Höhe von DM 38.000, -, fällig am 15. Dezember 65, zusteht. Ich habe davon Kenntnis genommen, daß Zahlungen nur an Sie geleistet werden dürfen. Ich habe die Lieferung (Leistung) erhalten. Die Forderung besteht zu Recht und wird bei Fälligkeit von mir bezahlt. Rechte Dritter an der Forderung oder eigene zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche bestehen nicht."
Mit Bescheid vom 14. Februar 1966 versagte das zuständige Landratsamt die nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erforderliche Genehmigung des Vertrages vom 19. November 1965, weil D. nicht Landwirt im Hauptberuf sei. Im Jahre 1968 wurde D. wegen Betruges zum Nachteil des Beklagten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er den Beklagten durch unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse und seine Zahlungsfähigkeit zum Verkauf des Anwesens bestimmt habe. Auch der bei dem Verkauf tätig gewordene Makler wurde wegen Betruges verurteilt.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten auf Grund der Abtretung des M. vom 22. Dezember 1965 Zahlung der 38.000 DM nebst Zinsen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageforderung weiter. Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Zulässigkeit der Berufung
Die Berufung der Klägerin ist beim Berufungsgericht eingegangen am Montag, dem 9. Dezember 1968. Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin von Anwalt zu Anwalt gemäß § 212 a ZPO zugestellt worden, und zwar ging die zuzustellende Urteilsausfertigung in der Kanzlei des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 6. November 1968 ein und erhielt dort einen entsprechenden Stempelaufdruck; der Anwalt unterschrieb das Empfangsbekenntnis aber erst am 7. November 1968. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß Tag der Zustellung, von dem ab die Berufungsfrist lief, der 7. November 1968 war. Denn bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt ist erforderlich, daß das zuzustellende Schriftstück dem Anwalt persönlich übergeben wird (RGZ 109, 341, 343; Stein/Jonas 19. Aufl. § 198 II 1; Zöller, ZPO 10. Aufl. § 198 III 2). Außerdem ist das schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung (BGHZ 30, 299). Die Berufungsfrist endete deshalb, weil der 7. Dezember 1968 ein Sonnabend war, gemäß § 193 BGB erst am 9. Dezember 1968. Die Berufungsfrist ist mithin gewahrt.
2.
Rechtliche Abhängigkeit des Viehkaufvertrages M. - Beklagter von dem Grundstücksvertrag Beklagter - D.
a)
Mit der Versagung der behördlichen Genehmigung wurde der Vertrag Beklagter - D. vom 19. November 1965, soweit er den Verkauf und die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke zum Gegenstand hatte, endgültig unwirksam. Dieselbe Rechtsfolge ergab sich gemäß § 139 BGB auch insoweit, als der Vertrag das Vieh betraf. Das Berufungsgericht stellt fest, unumgängliche Voraussetzung im Sinne der Geschäftsgrundlage für den am 7. Dezember 1965 zwischen M. und dem Beklagten geschlossenen Viehkaufvertrag sei gewesen, daß der notarielle Vertrag vom 19. November 1965 zwischen D. und dem Beklagten (durch Erteilung der behördlichen Genehmigung) wirksam werden würde; deshalb sei durch die Versagung der behördlichen Genehmigung zu diesem Vertrag die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 7. Dezember 1965 weggefallen. Dies greift die Revision vergeblich an.
b)
Daß der Beklagte wußte, daß der Grundstücksvertrag mit D. vom 19. November 1965 der behördlichen Genehmigung bedurfte, schloß entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, daß die Vertragsparteien des Vertrages vom 7. Dezember 1965 mit der Erteilung der Genehmigung rechneten und diese zur Geschäftsgrundlage des Vertrages machten. Es bedurfte keiner besonderen Begründung, daß der Beklagte nicht "sein" Vieh von M. zurückkaufen wollte, wenn der Vertrag mit D. nicht durchgeführt wurde und damit der Beklagte seinerseits von D. nicht den Kaufpreis für das Vieh erhielt. Ob die Versagung der behördlichen Genehmigung des Grundstücksvertrages sich nicht nur auf den Kaufvertrag bezüglich des Viehs, sondern auch auf die Übereignung des Viehs vom Beklagten an D. und von diesem an M. und von diesem wiederum an den Beklagten ausgewirkt hat und ob und inwieweit innerhalb dieser Kette wirksam übereignet worden ist, ist entgegen der Ansicht der Revision für die hier zu entscheidende Frage unerheblich. Hier streiten die Parteien um die Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag vom 7. Dezember 1965. Das Berufungsgericht konnte unter den gegebenen Umständen aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage ohne Rechtsirrtum folgern, daß M. diese Forderung nicht mehr geltend machen könnte, wenn er selbst noch Inhaber der Forderung wäre. Dem steht nicht entgegen, daß M. selbst 34.000 DM für das Vieh an D. gezahlt hatte, was die Revision gegenüber einem Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Geltung bringen möchte. Da M. unstreitig den Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen kannte, konnte das Berufungsgericht es als billig und rechtens erachten, daß bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage M. selbst das Risiko trug, das er durch die Zahlung der 34.000 DM an D. eingegangen war, und daß sich deshalb M. bei einem Scheitern des gesamten Geschäfts wegen dieser Zahlung allein an D. zu halten hatte. Hierfür sprach im übrigen auch, daß M. von Anfang an im engen Einvernehmen mit D. gehandelt hat, mit dem er zudem schon früher gleichartige Geschäfte gemacht hatte.
Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, daß der Klageforderung, wäre M. der Kläger, der Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vertrages entgegenstünde.
c)
Hieran hat sich allein durch die Abtretung an die Klägerin nichts geändert. Nach § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Hier ist zwar die behördliche Genehmigung des Vertrages vom 19. November 1965 erst versagt worden und damit die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 7. Dezember 1965 weggefallen, nachdem M. die Klageforderung an die Klägerin abgetreten hatte. Gleichwohl war die Einwendung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 404 BGB schon vor der Abtretung "begründet", d.h. grundgelegt, und zwar schon mit dem Abschluß des Vertrages vom 7. Dezember 1969. Nur auf diese rechtliche Grundlegung der Einwendung kommt es an, nicht darauf, daß der sie auslösende Umstand erst später eingetreten ist. Der Beklagte kann sich deshalb auch der Klägerin gegenüber auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, vorausgesetzt, daß er die Einwendung nicht durch die "Abtretungsbestätigung" vom 5. Januar 1966 verloren hat.
3.
Die "Abtretungsbestätigung" des Beklagten
a)
Die "Abtretungsbestätigung" ist auf einem vorgedruckten Formular abgegeben, das nicht nur von der klagenden Genossenschaftsbank, sondern von Genossenschaftsbanken überhaupt verwandt wird. Eine solche Formularerklärung kann das Revisionsgericht selbst auslegen.
Der Wortlaut weist, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, die Erklärung als bestätigendes Schuldanerkenntnis aus. Zweck eines solchen Anerkenntnisses ist es in der Regel, das Schuldverhältnis dem Streit der Parteien zu entziehen. Dieser Zweck kann nur dadurch erreicht werden, daß dem Anerkennenden seine bis dahin entstandenen Einwendungen abgeschnitten werden. Das gilt aber nicht unbeschränkt. Den Beteiligten kann nur unter besonderen Umständen unterstellt werden, daß sie auch solche Einwendungen ausschließen wollen, die dem Schuldner bis dahin unbekannt sind. Deshalb wird regelmäßig anzunehmen sein, daß der Schuldner nach wie vor Rechtsbehelfe geltend machen darf, von denen er nichts wußte und mit denen er auch nicht rechnete (so: BGH VII ZR 98/65 vom 29. Februar 1968 = BB 1968, 399 = Betrieb 1968, 612 = JZ 1968, 633 = MDR 1968, 485 = WarnRspr 1968, 110 = WM 1968, 472). Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsfehler fest, der Beklagte habe fest damit gerechnet, daß der notarielle Vertrag vom 19. November 1965 genehmigt werde. Diese Feststellung rechtfertigt sich schon durch die Erwägung, daß es sonst von seinem Standpunkt aus widersinnig gewesen wäre, "sein" Vieh von M. zurückzukaufen. Der Beklagte konnte deshalb guten Glaubens am 5. Januar 1966 in der "Abtretungsbestätigung" die Erklärung unterschreiben, die der Klägerin abgetretene Forderung bestehe zu Recht und werde bei Fälligkeit bezahlt. Er wollte damit aber nicht auf Rechte verzichten, die ihm für den nicht erwarteten Fall zustehen würden, daß mangels der erforderlichen behördlichen Genehmigung aus der Veräußerung seines Anwesens nichts wurde. Die Klägerin durfte als Erklärungsempfängerin nach Treu und Glauben die Erklärung des Beklagten auch nicht in dem Sinne verstehen, daß auch für diesen Fall der Beklagte auf Einwendungen gegen die Forderung verzichte. Die "Abtretungsbestätigung" holte die Klägerin ausschließlich in ihrem eigenen Interesse ein. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die ihm vorgelegte Formularerklärung zu unterschreiben; er hatte auch - für die Klägerin erkennbar - keinen Nutzen davon, und auch kein Interesse daran, daß die Klägerin dem Zedenten M. einen Kredit einräumte, der durch die Abtretung der Forderung gesichert wurde. Unter diesen Umständen durfte die Klägerin die von ihr veranlaßte Unterzeichnung ihrer Formularerklärung durch den Beklagten nicht dahin verstehen, der Beklagte verzichte damit aus reiner Gefälligkeit auch auf ihm unbekannte Einwendungen gegen die abgetretene Forderung (vgl. BGH VII ZR 47/61 vom 16. April 1962 = BB 1962, 732 = Betrieb 1962, 933 = WM 1962, 742, 743; Strecker BB 1965, 479 f; VIII ZR 153/68 vom 2. April 1970 = WM 1970, 848).
In der Entscheidung BGH VII ZR 83/67 vom 17. November 1969 (= BB 1970, 148 = Betrieb 1970, 156 = MDR 1970, 316 = NJW 1970, 321 [BGH 17.11.1969 - VII ZR 83/67] mit Besprechung Reinicke S. 885 = WarnRspr 1969, 731 = WM 1970, 124), auf die sich die Revision beruft, ist kein vergleichbarer Fall entschieden worden. Es handelte sich dort um eine Kaufpreisforderung aus einem Warenkauf zwischen Kaufleuten, von dem der Käufer wegen Nichtlieferung der Ware zurücktrat, also nicht, wie hier, um den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen der Abhängigkeit des Kaufvertrages von einem anderen Vertrag. Der Käufer war dort, worauf das Urteil ausdrücklich abhebt, ein Kaufmann, der die Tragweite seiner Erklärung erkennen mußte, hier ist es ein geschäftsungewandter Bauer. Wenn auch die Klägerin dies nicht wissen konnte, so kann sie doch nicht das Risiko für den von ihr an M. gegebenen Kredit dadurch auf den Beklagten abwälzen, daß sie die vom Beklagten aus Gefälligkeit unterschriebene, keineswegs eindeutige "Abtretungsbestätigung" als totalen Einwendungsverzicht verstanden wissen will. Das Berufungsgericht hat eine solche Auslegung zu Recht abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier
Dr. Hiddemann