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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.1979, Az.: III ZR 70/78

Feststellung eines Geländes als Ackerland innerhalb einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1979
Aktenzeichen
III ZR 70/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 09.03.1978 - AZ: 18 U 229/75

Prozessführer

Ziegelei- und Gutsbesitzer Hermann N., Via san M., Ch-L.-C.

Prozessgegner

Firma R.-W. E. Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, K.straße ..., E.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
am 25. Januar 1979
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 1978 - 18 U 229/75 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 45.000,- DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).

2

Mängel, die eine Annahme der Revision aus anderen Gründen gerechtfertigt erscheinen lassen, weist das angefochtene Urteil nicht auf. Die Revision muß daher im Endergebnis erfolglos bleiben.

3

Das Berufungsgericht hat eine Bauerwartung hinsichtlich des betroffenen Geländes verneint, weil jegliche Bauplanung für das Gebiet fehlt und weil wegen der geplanten Neuführung der B 477 eine Entwicklung der Grundstücke ostwärts der Trasse (dort befinden sich die betroffenen Flächen) nicht zu erwarten ist.

4

Diese revisionsrechtlich nicht zu beanstandenen Feststellungen tragen die Einstufung des Geländes als Ackerland. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen greifen nicht durch.

5

Das Berufungsgericht hat für die Preisverhältnisse nicht den Tag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend sein lassen, sondern den 31. Dezember 1976, weil der Rechtsstreit ohne die vom Kläger zu vertretende Verzögerung zu diesem Zeitpunkt letztmalig verhandelt worden wäre. Dem ist im Ausgangspunkt und im Ergebnis zuzustimmen. Die Revision übersieht, daß der Kläger bereits im Verfahren vor dem Landgericht die Erledigung des Rechtsstreits durch Nichtzahlung des geforderten Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten mit schließlichem Verzicht auf dieses Beweismittel um mehrere Monate verzögert hat.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 45.000,- DM.

Nüßgens
Tidow
Peetz
Kröner
Boujong