Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1981, Az.: IX ZR 15/80
Bestimmung der durch die öffentliche Zustellung eines Bescheids in Lauf gesetzten Klagefrist ; Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung ; Anforderungen an den Vermerk über die Dauer des Aushangs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1981
- Aktenzeichen
- IX ZR 15/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 12.02.1980
- LG Trier
Rechtsgrundlagen
- § 15 VwZG
- § 31 Abs. 2 BEG
- § 206 ZPO
Fundstellen
- BGHZ 80, 320 - 322
- DVBl 1981, 1117 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1981, 722-723 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 841-842 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 32, 1056 - 1057
- VwRspr 1981, 1056-1057 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Adam W., ... P. Road, E., N./USA
Prozessgegner
Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K.-F.-Straße ..., M.
Amtlicher Leitsatz
Bei der öffentlichen Zustellung muß der Vermerk über den Aushang unterzeichnet sein. Ist er nur mit einem Handzeichen versehen, ist die Zustellung unwirksam.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Februar 1980 wird zurückgewiesen, soweit er die Feststellung begehrt, daß der Bescheid des Bezirksamts für Wiedergutmachung Saarburg vom 29. Juli 1977 unwirksam sei.
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Durch Bescheid vom 29. Juli 1977 lehnte die Behörde den zuletzt auf § 31 Abs. 2 BEG gestützten Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen ab. Nach vergeblichen Versuchen, den Bescheid unter der von dem Kläger angegebenen Anschrift in England förmlich bekanntzumachen, ordnete die Behörde seine öffentliche Zustellung an. Er ist in der Anordnung mit seinem Aktenzeichen und einem unzutreffenden Datum bezeichnet. Zusammen mit einem Hinweis darauf, wo der Bescheid eingesehen werden könne, hing die Behörde die Anordnung vom 23. Dezember 1977 bis 20. Februar 1978 öffentlich aus. Beginn und Ende des Aushangs hat der zuständige Bedienstete auf der ausgehängten Benachrichtigung vermerkt. Der Vermerk ist lediglich mit dem Handzeichen des Bediensteten versehen. Nachdem der Kläger sich mit einer neuen Anschrift wieder gemeldet hatte, übersandte ihm die Behörde den Bescheid mit einer Belehrung über die nach ihrer Ansicht gegebene Rechtslage.
Am 8. August 1978 reichte der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers beim Landgericht die folgende, im ersten Rechtszug nicht ergänzte Klageschrift ein:
"Namens und im Auftrage meines Mandanten erhebe ich hiermit Klage gegen den Bescheid des Bezirksamts für Wiedergutmachung in Saarburg vom 29.7.1977, Reg.-Nr. 36746, Az.: HSG - III - Ba/Sc. Lfd.-Nr. B/IV/351/1977 wegen Schaden an Körper und Gesundheit.
Ferner beantrage ich unter Hinweis auf das Schreiben des Bezirksamts für Wiedergutmachung in Saarburg vom 23.3.1978, Az.: Nr. VA 36746 Abt. III Mp/Le die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagefrist.
Des weiteren beantrage ich die Zusendung der betreffenden Akten zwecks Einsichtnahme, wonach ich die Klage begründen werde."
Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab. Mit der Berufung begehrte der Kläger Feststellung der Unwirksamkeit des Bescheides, hilfsweise Heilverfahren sowie ab 1. Januar 1949 Kapitalentschädigung und Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % bei Einstufung in den höheren Dienst und einem mittleren Hundertsatz. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist teilweise begründet.
Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil sie nicht binnen durch die öffentliche Zustellung des Bescheids in Lauf gesetzter Klagefrist erhoben sei. Dazu führt es aus, die sachlichen Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung hätten vorgelegen, weil der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik allgemein unbekannt gewesen sei und die Behörde im Ausland nicht nach ihm habe forschen müssen. Die Zustellung sei auch einwandfrei ausgeführt worden. Insbesondere habe es ausgereicht, den Vermerk über die Dauer des Aushangs allein auf der ausgehängten Benachrichtigung anzubringen und mit dem Handzeichen zu versehen.
1.
Darin, daß dieser Vermerk keiner Unterzeichnung bedurfte, vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht zu folgen. Der unterlaufene Formmangel macht die öffentliche Zustellung unwirksam. Daher ist die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden. Ob den Ausführungen des Berufungsgerichts im übrigen, vor allem zur Anbringung des Vermerks auf der Benachrichtigung, beizutreten wäre und ob der unrichtigen Bezeichnung des Bescheids in der Anordnung über seine öffentliche Zustellung Bedeutung zukommt, bedarf somit keiner Entscheidung.
a)
Nach § 15 Abs. 2, 3 VwZG ist bei der öffentlichen Zustellung das zuzustellende Schriftstück für die im Gesetz bezeichnete Zeitdauer an der Stelle auszuhängen, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist. Statt des Schriftstücks kann eine Benachrichtigung ausgehängt werden, in der allgemein anzugeben ist, wo das Schriftstück eingesehen werden kann. In beiden Fällen ist der Tag des Aushängens und der Tag der Abnahme von dem zuständigen Bediensteten auf dem Schriftstück zu vermerken.
Dieser Vermerk ist ebenso wie die Beurkundung der Absendung bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 197 Abs. 2 Satz 1 BEG, § 213 ZPO) seinem Wesen nach eine Zustellungsurkunde (vgl. BGKZ 73, 388). Beide Zustellungsformen unterstellen den Zugang des Schriftstücks beim Empfänger, weil anders der Rechtsgang blockiert wäre. Ein Dritter ist an dem Zustellungsvorgang nicht beteiligt; vielmehr veranlaßt und bewirkt ihn die Behörde, die auch selbst den Nachweis darüber führt. Der Nachweis wird durch den Vermerk des zuständigen Bediensteten erbracht. Er ist damit in beiden Fällen die einzige Urkunde, die bezeugt, wie das zuzustellende Schriftstück nach außen kundgegeben wurde. Der Vermerk ist deshalb mit dem vollen Namenszug zu unterzeichnen. Davon gehen Rechtsprechung und Schrifttum zur Zustellung durch Aufgabe zur Post aus (BGHZ 8, 314[BGH 15.01.1953 - IV ZR 180/52]; 32, 370; BGH LM ZPO § 213 Nr. 10; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 213 Anm. B I b; Zöller ZPO 12. Aufl. zu § 213). Für den Vermerk nach § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG hat der Bundesgerichtshof mehrfach dieselbe Ansicht geäußert (BGH RzW 1970, 559; 1973, 275; Urteil vom 5. Februar 1981 - IX ZR 39/78). Ein bloßes Handzeichen ist nach alledem unzureichend. Fehlt die Unterschrift des zuständigen Bediensteten, ist ein formgerechter Vermerk nicht vorhanden. Daß der Senat bei dem Bescheid (§ 195 BEG) die sog. Paraphe auf der in den Akten verbleibenden Urschrift hat ausreichen lassen (BGH RzW 1968, 222), steht dazu nicht in Widerspruch. Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt, für den herkömmlicherweise eigene Regeln gelten. Der Vermerk beurkundet hingegen im Sinne des § 418 ZPO ein tatsächliches Geschehen, von dem der Lauf der Anfechtungsfrist abhängt.
b)
Anders als nach § 206 ZPO ist die Beobachtung der für die Beurkundung des Zustellungsvorgangs vorgeschriebenen Förmlichkeiten wesentlich. Das Gesetz macht die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung im Verwaltungsverfahren ausdrücklich von ihr abhängig (§ 15 Abs. 5 Satz 3 VwZG). Die im Schrifttum vertretene Meinung, ein Fehlen des Vermerks über die Dauer des Aushangs sei unschädlich (Engelhardt, VwVG, VwZG, 1979, § 15 Anm. 3 d; Reichel/Mittelstaedt, Steuerberater 1980, 177), ist daher nicht zutreffend.
c)
Da hier ein Vermerk über die Dauer des Aushangs im Rechtssinne fehlt, war die öffentliche Zustellung des Bescheids unwirksam. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage somit nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
2.
Gleichwohl ist das angefochtene Urteil im Ergebnis insoweit zutreffend, als es das Feststellungsbegehren des Klägers abgewiesen hat (§ 563 ZPO). Dieses Begehren ist aus anderen Gründen unzulässig. Ihm liegt die Ansicht zugrunde, der Mangel der Zustellung habe auch den Bescheid selbst nicht zu rechtlichem Dasein gelangen lassen. Daher fehle es an einer anfechtbaren behördlichen Entscheidung, und dies bedürfe der Feststellung. Das trifft nicht zu. Das Recht zur Klageerhebung entsteht nach § 210 BEG nicht erst mit der Zustellung, sondern bereits mit dem Erlaß des den Antragsteller beschwerenden Bescheids. Eine das Anfechtungsrecht begründende Existenz des Bescheides ist aber jedenfalls für den Zeitpunkt anzunehmen, in dem er aus dem internen Bereich der Entschädigungsbehörde hinausgegangen und - sei es auch im Wege einer mangelhaften Zustellung - an denjenigen gelangt ist, für den er bestimmt ist (BGH RzW 1967, 230; 1975, 90). Hier hat die Behörde eine mangelhafte öffentliche Zustellung vorgenommen und den Bescheid später dem Kläger übersandt. Er ist daher im Rechtssinne entstanden; die Frage, wann das geschehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger kann somit Leistungsklage erheben, wie er dies hilfsweise auch getan hat. Für eine Feststellung der Unwirksamkeit des Bescheids ist kein Raum (§§ 209, 210 BEG, § 256 ZPO).
3.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Leistung unterliegt das Urteil des Berufungsgerichts dagegen der Aufhebung. Die Abweisung ohne Sachprüfung läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß die Klageschrift den Anforderungen des § 253 ZPO nicht genüge.
Das Bundesentschädigungsgesetz enthält keine Vorschriften über den notwendigen Inhalt der Klageschrift. Gemäß § 209 Abs. 1 BEG gilt § 253 Abs. 2 ZPO sinngemäß. Das bedeutet, daß § 253 Abs. 2 ZPO insoweit anzuwenden ist, als es sich mit den Besonderheiten eines Entschädigungsverfahrens vereinbaren läßt. Unschädlich sind Mängel der Klageschrift, die weder für das Gericht oder das beklagte Land eine erhebliche Erschwerung bedeuten noch die Klarheit der Sach- und Rechtslage in Frage stellen. Die Parteien und das angerufene Gericht sind hinreichend deutlich zu bezeichnen. Den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist Genüge getan, wenn der Kläger in der Klageschrift erkennbar zum Ausdruck bringt, in welchem Umfang er die Verweigerung der geforderten Entschädigung angreifen will, ohne daß der verlangte Betrag beziffert wird. Notwendig, aber auch ausreichend ist, daß aus der Klageschrift in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder den Akten der Entschädigungsbehörde ersichtlich ist, was mit der Klage erreicht werden soll. Die Klagebegründung kann durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden (BGH RzW 1974, 215; ständig). Als Bezugnahme genügt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Akten der Behörde, selbst wenn eine Klagebegründung angekündigt wird, sofern sich aus dem Bescheid oder den Akten der Sachverhalt ergibt, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet (BGH RzW 1977, 79; 1980, 104 Nr. 18).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klageschrift nennt unter bestimmter Bezeichnung der Parteien und des Gerichts als Gegenstand des Rechtsstreits einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Diesen Anspruch hatte der Kläger gegenüber der Behörde dahin näher eingegrenzt, daß er auf Grund des § 31 Abs. 2 BEG Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % begehre. Die Behörde hatte ihm die begehrte Leistung in vollem Umfang verweigert. Daß er sie weiterhin erstrebte, lag auf der Hand. Damit war aus der Klage ersichtlich, was mit ihr erreicht werden sollte. Die Klageschrift bezeichnete auch den angefochtenen Bescheid und die Akten der Behörde. Jedenfalls den Akten waren das Verfolgungsschicksal des Klägers, seine Entschädigungsberechtigung und der streitige medizinische Sachverhalt zu entnehmen. Den Anforderungen an die Klagebegründung war deshalb ebenfalls genügt.
Zorn
Fuchs
Gärtner
Dr. Jähnke