Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.10.1997, Az.: 5 AZR 685/96
Beschäftigungsverbot einer Schwangeren; Ärztliches Zeugnis; Fortdauer der Beschäftigung; Schriftliche Erklärung; Beweiswert; Zahlung von Mutterschutzlohn; Beweislast
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.10.1997
- Aktenzeichen
- 5 AZR 685/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 10075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 29.11.1995 - 5 Ca 22686/95
- LAG Berlin - 27.06.1996 - AZ: 7 Sa 10/96
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AuR 1997, 446-447 (Pressemitteilung)
- AuR 1998, 35-36 (amtl. Leitsatz)
- BB 1998, 322-324 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1997, 2165-2166 (Pressemitteilung)
- BB 1998, 56 (amtl. Leitsatz)
- DB 1997, 2127-2128 (Volltext)
- DB 1998, 80-81 (Volltext mit amtl. LS)
- FA 1998, 93
- FA 1998, 53
- FA 1997, 54-55 (Kurzinformation)
- FAr 1998, 53
- FAr 1998, 93
- FamRZ 1998, 477 (amtl. Leitsatz)
- JR 1998, 308
- JuS 1998, XL Heft 1 (Kurzinformation)
- MDR 1998, 291-292 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1998, 290-291
- NJ 1998, 108-109 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1998, 3439-3442 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 1998, 194-197 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1998, 126
- SGb 1998, 584 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG setzt voraus, daß "nach ärztlichem Zeugnis" Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
2. Das Beschäftigungsverbot wird in der Regel schriftlich erklärt. Eine bestimmte Form ist dafür aber nicht vorgeschrieben. Es kann auch mündlich gegenüber der Schwangeren ausgesprochen werden.
3. Ein ordnungsgemäß ausgestelltes schriftliches Beschäftigungsverbot hat einen hohen Beweiswert. Es kann nur dadurch erschüttert werden, daß der Arbeitgeber Umstände vorträgt und gegebenenfalls beweist, die zu ernsthaften Zweifeln an der Berechtigung des Beschäftigungsverbots Anlaß geben (vgl Urteil des Senats vom 31. Juli 1996 - 5 AZR 474/95 - AP Nr 8 zu § 3 MuSchG 1968). Ein bloßes Bestreiten des Arbeitgebers reicht dafür nicht aus.
4. Wird ein Beschäftigungsverbot zunächst nur mündlich gegenüber der Schwangeren ausgesprochen und erst später rückwirkend schriftlich bestätigt, so kann das Beschäftigungsverbot gleichwohl von Anfang an die Pflicht zur Zahlung von Mutterschutzlohn begründen. Die Schwangere trägt jedoch die Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MuSchG erfüllt sind.