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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.1993, Az.: AnwZ (B) 49/92

Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgund eines Verbrechens wegen fahrlässiger Tötung; Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung; Abwägung des berechtigten Interesses eines ehemaligen Rechtsanwalts nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.03.1993
Aktenzeichen
AnwZ (B) 49/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 21812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 1. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieserling
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Landesjustizverwaltung wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 1992 aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 6. März 1992 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der am ... 1943 geborene Antragsteller wurde am 23. Juli 1981 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Köln als Rechtsanwalt zugelassen. Nachdem er mit Schreiben vom 8. August 1989 auf die Zulassung verzichtet hatte, nahm sie der Präsident des Oberlandesgerichts Köln durch Verfügung vom 11. August 1989 gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO a.F. (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO n.F.) zurück. Mit dem vorliegenden Verfahren betreibt er seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

2

Der Antragsteller hatte auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, weil ihn das Schöffengericht in Köln am 4. März 1988 wegen eines Verbrechens des unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe und wegen fahrlässiger Tötung seiner Büroangestellten und Lebensgefährtin W. zu einer - auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzten - Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten sowie von einem Jahr) verurteilt hat. Das Schöffengericht hat u.a. festgestellt: Der Antragsteller brachte im August 1986 aus dem Nachlaß seines Vetters eine Maschinenpistole, MP 40, Kal. 9 mm mit Magazin und Hunderten von Patronen an sich, indem er sich unberechtigter Weise als Testamentsvollstrecker ausgab. Die Waffe bewahrte er zeitweise in seiner Rechtsanwaltspraxis, zeitweise in seiner in demselben Haus gelegenen Wohnung so auf, daß andere Personen - auch seine Büroangestellten - unkontrolliert Zugang zu ihr hatten. Bei der Inbesitznahme der Waffe spielte er mit dem Gedanken, sich und gegebenenfalls auch Frau W. damit zu töten. Am 29. September 1986 kam sie durch drei Schüsse in die Brust zu Tode, als der Antragsteller mit dieser Maschinenpistole hantierte. Der Grund, warum er sie geladen und ungesichert in den Händen hielt, ließ sich im Strafverfahren nicht mehr feststellen.

3

Das Amtsgericht ist insoweit von seiner "lückenhaft gegebenen Darstellung" ausgegangen, daß sich die Schüsse lösten, als ihm Frau W. die Waffe entwinden wollte, um einen möglichen Selbstmord zu verhindern. Der damals alkoholabhängige Antragsteller hatte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von etwa 2,1 Promille, die Getötete einen solchen von etwa 1,62 Promille.

4

Der Angeklagte war durch den Verzicht auf eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der durch § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO a.F. (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO n.F.) zwingend vorgeschriebenen Zurücknahme der Zulassung zuvorgekommen. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Der Tatbestand war nach § 45 Abs. 1 StGB gegeben, weil der Rechtsanwalt wegen eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 u. 3 StGB, § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffenG) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden war.

5

Um dieser Rechtsfolge der Tat zu entgehen, stellte der Rechtsanwalt ein Gnadengesuch mit dem Ziel, die nach § 52 a WaffenG verhängte Freiheitsstrafe zu ermäßigen und die Nebenfolge des § 45 StGB aufzuheben. In seiner Stellungnahme zu dem Gnadengesuch äußerte sich der Vorsitzende des Schöffengerichts u.a. wie folgt (Bl. 86 GnH):

"Mit Sicherheit hätte das Gericht seinerzeit eine weit höhere Strafe gewählt, wenn die Prognose des Verbleibens in der Rechtsanwaltschaft ernsthaft erwogen worden wäre, bestand doch beim Gericht die Tendenz, schon die konkreten Einzelstrafen so zu bemessen, daß sich eine spätere Diskussion des § 56 StGB erübrigt hätte. Die wiederholt bei der Beratung eingebrachte Überlegung, daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft viel härter treffen wird als eine Freiheitsstrafe, die ja schließlich 'alsbald' zur Hälfte oder maximal zu 2/3 verbüßt sein und dann zur Bewährung ausgesetzt werden wird, war wesentlicher Grund für die außerordentliche Milde bei der Strafzumessung."

6

Ergänzend erklärte er (Bl. 87 GnH), der Verurteilte habe "als Vorteil seiner Tat die Versicherungssummen erhalten". Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen wies das Gnadengesuch am 19. Juli 1989 zurück.

7

Durch Beschluß vom 10. Juni 1991 hat das Amtsgericht dem Antragsteller die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, vorzeitig nach § 45 b StGB wieder verliehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Verurteilte habe nach der Verurteilung keine Straftaten begangen, es sei zu erwarten, daß er künftig keine vorsätzlichen Straftaten begehen werde. Durch Beschluß vom 8. Oktober 1991 hat er nach Ablauf der Bewährungszeit die erkannte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erlassen.

8

Mit Schreiben vom 18. November 1991 hat der Antragsteller beantragt, ihn wieder als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Köln zuzulassen. Unter dem 6. März 1992 hat der Vorstand der Antragsgegnerin der Zulassung widersprochen, weil der Antragsteller zur Zeit noch unwürdig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dem gegen das ablehnende Gutachten gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof stattgegeben und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliege. Zur Begründung hat er im wesentlichen angeführt: Der Antragsteller habe sich seit der Tat vom 29. September 1986 (die Angabe S. 8 des Beschl. "26. September 1986" ist ein offensichtlicher Schreibfehler) nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er habe sich 1987 in psychiatrische Behandlung begeben, um die durch den Tod seiner Lebenspartnerin entstandenen Probleme zu verarbeiten. Auch habe er positive Beziehungen zu der Mutter und den beiden Kindern der Getöteten hergestellt. Sechs Jahre nach der Tat und drei Jahre nach der Aufgabe seines Rechtsanwaltsberufs könne das damals durch Presseberichte hervorgerufene erhebliche Aufsehen in der Öffentlichkeit der Wiederzulassung nicht mehr im Wege stehen.

9

II.

Gegen diesen Beschluß des Ehrengerichtshofs hat die Landesjustizverwaltung sofortige Beschwerde eingelegt. Obwohl sie sich an dem erstinstanzlichen Verfahren zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin nicht beteiligt hat, ist ihr Rechtsmittel nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BRAO zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg. Denn zutreffend hat der Vorstand der Antragsgegnerin in seinem nach § 8 Abs. 2 BRAO erstatteten Gutachten den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO angenommen.

10

a)

Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dies ist der Fall, wenn er bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf nach einer Straftat und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist. Maßgebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung. Auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit von Jahren durch Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes sind gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92, vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 61/91 = BRAK 1992, 106; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 81/90, Verfassungsbeschw. verworfen durch Kammerbeschl. des BVerfG vom 12. September 1991 - 1 BvR 713/91; vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 1/90; vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 14/89 = BGHRZ BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 4). Die Frage, wie viele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung vier bis fünf Jahre in leichten Fällen und bis zu 15 oder 20 Jahren in schweren Fällen.

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b)

Von diesen Grundsätzen ist an sich auch der Ehrengerichtshof ausgegangen. Der Senat vermag sich jedoch dem Ergebnis seiner Beurteilung nicht anzuschließen, zumal der Ehrengerichtshof das Verbrechen des unerlaubten Besitzes einer einsatzbereiten Maschinenpistole zu Unrecht nur als außerberufliche Pflichtverletzung angesehen hat. Zwar trifft es zu, daß nach der Straftat vom 29. September 1986 keine weiteren Verfehlungen des Antragstellers bekannt geworden sind und dieser sich bemüht hat, der Mutter und den Kindern der von ihm fahrlässig Getöteten Hilfe zuteil werden zu lassen. Auch kann davon ausgegangen werden, daß er eine gleichartige Tat nicht mehr begehen und sich auch sonst gesetzmäßig verhalten wird. Dies allein reicht jedoch im Hinblick auf die besondere Schwere der - auch berufsbezogenen - Tat, die zur Tötung seiner Büroangestellten und Lebensgefährtin geführt hat, nicht aus, um ihn schon jetzt nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf wieder tragbar erscheinen und den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entfallen zu lassen.

12

Dieser Bewertung steht nicht entgegen, daß das Amtsgericht dem Antragsteller die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter gemäß § 45 b StGB durch Beschluß vom 10. Juli 1991 vorzeitig wieder verliehen hat. Damit ist zwar der bei Fehlen dieser Fähigkeit eingreifende Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 BRAO entfallen. Der Versagungsgrund der Unwürdigkeit des Bewerbers nach § 7 Nr. 5 BRAO ist aber unabhängig davon zu prüfen (BGHZ 39, 110, 114;  46, 230, 235 f.). Denn auch derjenige, dem die Bekleidung öffentlicher Ämter nicht mehr generell verboten ist, kann wegen seines strafbaren Vorverhaltens noch unwürdig sein, den verantwortungsvollen Beruf eines Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege auszuüben. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall. Der Beschluß, durch den dem Antragsteller die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorzeitig wieder verliehen worden ist, ist noch vor Ablauf der Bewährungszeit und vor Erlaß der verhängten Strafe ergangen. Nach der Rechtsprechung des Senats fällt jedoch bei der Prüfung, ob späteres Wohlverhalten die durch eine Straftat erwiesene Unwürdigkeit des Anwaltsbewerbers wieder entfallen läßt, die bloße straffreie Führung dann nicht entscheidend zu Gunsten des Bewerbers ins Gewicht, wenn er hierbei noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht (Senatsbeschlüsse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 = NJW 1988, 1793, 1794 = BRAK-Mitt. 1988, 147, 148 = BGHRZ BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1, und vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 5/77). Es bedarf daher eines längeren Zeitraums nach Ablauf der strafrechtlichen Bewährungszeit, um zuverlässig beurteilen zu können, ob dem Antragsteller die Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein (§ 3 BRAO), wieder anvertraut werden kann. Diese Entscheidung ist jetzt noch nicht möglich. Nach dem Erlaß der Freiheitsstrafe wegen Ablaufs der Bewährungszeit sind erst ein Jahr und fünf Monate vergangen.

13

Eine Wiederzulassung kommt im allgemeinen nicht vor Ablauf der Frist in Betracht, die das Gesetz im Regelfall für die Dauer des Ämterverlusts nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens vorsieht (vgl. auch Senatsbeschl. vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 46/87; vgl. auch § 7 Nr. 3 BRAO). Die Frist beträgt nach § 45 Abs. 1 fünf Jahre und beginnt - unter Einrechnung der Bewährungszeit von drei Jahren - mit dem Tage des Erlasses der Freiheitsstrafe am 8. Oktober 1991 (§ 45 a StGB). Sie würde, wenn sie das Amtsgericht nicht nach § 45 b StGB abgekürzt hätte, erst am 7. Oktober 1993 ablaufen.

14

Die besonderen Umstände der Straftat erfordern einen noch über den Ablauf dieser Frist hinausgehenden Zeitraum des Wohlverhaltens. Der Antragsteller ist nicht etwa wegen eines ausschließlich im Privatbereich liegenden, aus einer Augenblickssituation heraus begangenen Verbrechens verurteilt worden. Er hat sich die Tatwaffe, eine Maschinenpistole nebst Magazin und Hunderten von Patronen, auf unrechtmäßige Art und auf Kosten der Erben aus dem Nachlaß seines Vetters beschafft. Er hat sie weder bei der Polizei abgeliefert noch wollte er sie als Sammlerstück oder zur Verteidigung gebrauchen; bei der Inbesitznahme spielte vielmehr die Überlegung eine Rolle, die Waffe dazu verwenden zu können, um sich selbst oder seine Lebensgefährtin oder sie und sich zu töten. Diese "grundsätzlich bei ihm latent vorhandene Bereitschaft zu töten" hielt er in der Folgezeit aufrecht. Dabei nahm er während mehrerer Wochen bedenkenlos und pflichtvergessen eine Lebensgefahr auch für weitere Personen in Kauf.

15

Die Waffe "flog", wie das Schöffengericht festgestellt hat, während der Besitzzeit des Antragstellers "im ganzen Haus herum". Er bewahrte sie so nachlässig in seinen Praxisräumen auf, daß auch die seiner Fürsorgepflicht anvertrauten Angestellten Zugang zu ihr hatten. Dadurch erhält das abgeurteilte Verbrechen des unerlaubten Besitzes einer voll funktionsfähigen Maschinenpistole, was der Ehrengerichtshof verkennt, einen beruflichen Bezug. Die vom Antragsteller geschaffene Lebensgefahr für andere hat sich in der Kanzlei seiner Rechtsanwaltspraxis mit der Tötung von Frau W. verwirklicht. Der wochenlange, unbefugte und gefährliche Umgang eines Rechtsanwalts mit einer einsatzbereiten Maschinenpistole in seinen Kanzleiräumen und die aus diesem Verbrechen entstandene Tötung wiegen so schwer und offenbaren solch erhebliche Charaktermängel, daß es noch einer längeren Zeit der Bewährung bedarf, um erkennen zu können, ob die von dem Antragsteller für die Rechtspflege ausgehende Gefahr endgültig beseitigt und der von ihm verursachte Vertrauensverlust gegenüber dem Anwaltsberuf wieder ausgeglichen ist. Dies gilt hier um so mehr, als er die Wiederzulassung gerade bei den Gerichten begehrt, in deren Bezirk er die durch Presseberichte bekanntgemachte, Aufsehen erregende Straftat begangen und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft schwer geschädigt hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin im Gnadenverfahren eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat. Die weitere Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft trifft den Antragsteller auch deswegen nicht unverhältnismäßig hart, weil er die Zulassung erst 3 1/2 Jahre, nämlich seit dem Verzicht im August 1989, entbehrt.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Jähnke
Kutzer
Groß
van Gelder
Veser
Hase
Kieserling