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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1986, Az.: IVb ARZ 33/86

Gewährung rechtlichen Gehörs als Voraussetzung der Bindungswirkung eines gerichtlichen Verweisungsbeschlusses; Bestimmung des zuständigen Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1986
Aktenzeichen
IVb ARZ 33/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 11866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • FamRZ 1987, 155

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Bindungswirkung eines wegen örtlicher Unzuständigkeit ergangenen Verweisungsbeschlusses, der in einem isoliert durchgeführten Verfahren betr. eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen ist (im Anschluß an BGHZ 71, 15 = FamRZ 1978, 331).

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 8. Oktober 1986
beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht Osnabrück.

Gründe

1

I.

Die Eltern der betroffenen Kinder sind Eheleute, die bis 7. Februar 1986 mit den Kindern in O. zusammen gewohnt haben. Dann hat sich die Mutter von ihrem Ehemann getrennt und ist im März 1986 mit den Kindern nach W. verzogen, wo sie seitdem mit ihnen in dem dortigen Frauenhaus wohnt.

2

Am 27. Juni 1986 beantragte die Mutter beim Amtsgericht W., ihr die elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen. Sie vertrat den Standpunkt, daß dieses Gericht örtlich zuständig sei, hilfsweise beantragte sie, das Verfahren an das Gericht "des zuständigen Wohnsitzes" zu verweisen. Das Amtsgericht W. übermittelte den Antrag an die Verfahrensbevollmächtigten des Ehemannes. Zugleich wies es in seinem Schreiben vom 1. Juli 1986 beide Eltern darauf hin, daß es sich nicht für zuständig halte und beabsichtige, das Verfahren an das Amtsgerich Osnabrück zu verweisen. Mit Beschluß vom 14. Juli 1986 erklärte es sich für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht Osnabrück. Dieses lehnte die Übernahme in einer Verfügung, die es den Beteiligten in Durchschriftübermittelte, ab und leitete die Akten an das Amtsgericht W. zurück, das darauf die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorlegte.

3

II.

Das Amtsgericht Osnabrück ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts W. gebunden (BGHZ 71, 15). Zwar setzt der Erlaß eines Verweisungsbeschlusses im Sinne von§ 281 ZPO - ebenso wie die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO - grundsätzlich den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IVb ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Osnabrück bedarf es dazu in einem Verfahren der vorliegenden Art jedoch nicht der förmlichen Zustellung des jeweiligen Antrages; vielmehr genügt dazu die formlose Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner. Eine derartige Mitteilung des von der Mutter gestellten Antrages an den am Verfahren zu beteiligenden Vater der Kinder ist hier erfolgt. Es trifft auch nicht zu, daß kein Verweisungsantrag vorläge. Diesen hat die Mutter vielmehr bereits in ihrer Antragsschrift hilfsweise gestellt. Im übrigen läßt auch das Fehlen eines Verweisungsantrages die Bindungswirkung nicht ohne weiteres entfallen. Vielmehr kommt es insoweit darauf an, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. BGHZ 1, 341, 343; BGH NJW 1964, 1416, 1418). Das ist hier geschehen. Das Amtsgericht W. hat den verfahrensbeteiligten Eltern seine Zuständigkeitsbedenken sowie seine Verweisungsabsicht mitgeteilt und ihnen, wenn auch kurzfristig, so doch ausreichend, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch sonst sind keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verbindlichkeit des Verweisungsbeschlusses ersichtlich.

Lohmann
Blumenröhr