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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.02.2007, Az.: BVerwG 6 B 88.06; 6 C 5.07

Zulassung der Revision nach Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.2007
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 88.06; 6 C 5.07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 10618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 23.05.2006 - AZ: 13 K 1945/05
nachfolgend
BVerwG - 22.08.2007 - AZ: BVerwG 6 C 5/07

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Mai 2006 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, wie der Besuch des Vorbereitungslehrganges zu einer Meisterprüfung in das System der Zurückstellungsgründe vom Wehrdienst wegen besonderer Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG einzuordnen ist.

Dr. Bardenhewer
Büge
Dr. Graulich