Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.02.2007, Az.: BVerwG 6 B 88.06; 6 C 5.07
Zulassung der Revision nach Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.02.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 88.06; 6 C 5.07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 10618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 23.05.2006 - AZ: 13 K 1945/05
- nachfolgend
- BVerwG - 22.08.2007 - AZ: BVerwG 6 C 5/07
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Mai 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, wie der Besuch des Vorbereitungslehrganges zu einer Meisterprüfung in das System der Zurückstellungsgründe vom Wehrdienst wegen besonderer Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG einzuordnen ist.
Büge
Dr. Graulich