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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1973, Az.: III ZR 68/71

Komunaler Schlachthof; Haftung des Schlachthofträgers; Tier-Einstellplätze; Mangelhafte bauliche Beschaffenheit; Vertragähnliche Haftung; Ausschluß der vertragsähnlichen Haftung; Ortssatzung; Haftungsausschluß durch Ortssatzung; Unverhältnismäßiges Opfer; Amtshaftung; Anschluß- und Benutzungszwang; Verkehrssicherer Zustand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1973
Aktenzeichen
III ZR 68/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 61, 7 - 17
  • DÖV 1973, 788-790 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 917-918 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1741-1744 (Volltext mit amtl. LS) "Haftungsausschluß durch Satzung"
  • VersR 1973, 1025-1028 (Volltext mit red. LS)
  • VerwRspr 25, 430 - 438

Amtlicher Leitsatz

1. Die Zuweisung von Tier-Einstellplätzen in einem kommunalen Schlachthof, der schlicht-hoheitlich betrieben wird, kann bei mangelhafter baulicher Beschaffenheit der Einstellplätze zur Haftung des Schlachthofträgers nach vertragsähnlichen Grundsätzen führen.

2. Die vertragsähnliche Haftung kann auch für Schlachthöfe mit Monopolstellung für leicht fahrlässige Schadenhandlungen durch Ortssatzung ausgeschlossen werden, soweit dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist und den Benutzern keine unverhältnismäßigen Opfer abverlangt werden.

3. Ist die Sorge für den verkehrssicheren Zustand eines solchen Schlachthofs den kommunalen Bediensteten als Amtspflicht auferlegt, so kann die sich daraus ergebende gesetzliche Haftung der Gemeinde aus Art. 34 GG i. Vbdg. m. § 839 BGB ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung durch Ortssatzung nicht beschränkt werden. Die Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber, für bestimmte kommunale Einrichtungen den Anschluß- und Benutzungszwang durch Satzung zu regeln, reicht hierfür nicht aus.