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Bundesfinanzhof
Urt. v. 23.05.1989, Az.: X R 7/85

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
23.05.1989
Aktenzeichen
X R 7/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 21511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 315

Tatbestand:

1

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob am 28.Januar 1982 in deren Namen Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1973 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung. Das Finanzgericht (FG) mahnte zweimal erfolglos die Prozeßvollmacht und die Klagebegründung an. Mit Verfügung vom 27.Mai 1982 (zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 2.Juni 1982) setzte der Berichterstatter dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine Ausschlußfrist nach Art.3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) zur Vorlage der Vollmacht bis zum 28.Juni 1982.

2

Anläßlich eines Telefonats am 2.Juli 1982, bei dem der Prozeßbevollmächtigte um Fristverlängerung für die Klagebegründung bat, teilte der Berichterstatter dem Prozeßbevollmächtigten mit, die Prozeßvollmacht sei trotz Setzens der Ausschlußfrist nicht vorgelegt worden.

3

Mit Schreiben vom 5.Juli 1982 (eingegangen am 7.Juli 1982) beantragte der Prozeßbevollmächtigte unter Vorlage einer Prozeßvollmacht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Klägerin ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten.

4

Zur Begründung brachte er vor, eine langjährige Mitarbeiterin sehe die eingehende Post durch und notiere die Fristen. Aus dem Vermerk "not. Z" der Rechtsanwalts- und Notargehilfin Z auf der FG-Verfügung ergebe sich, daß dies auch im Streitfall geschehen sei. Er selbst habe handschriftlich am 16.Juni 1982 auf der Vollmachtsanforderung verfügt: "Vordruck an FG v. Frau ... schicken". Am 18.Juni 1982 habe eine Auszubildende an die Klägerin einen Vordruck "Prozeßvollmacht" übersandt und unter seiner Verfügung einen Erledigungsvermerk angebracht. Der Vordruck sei spätestens am 23.Juni 1982 wieder in der Kanzlei eingegangen, aber versehentlich in die Akte eines anderen Rechtsstreits der Klägerin gelangt. In der Zeit vom 25. bis 29.Juni 1982 sei er --der Prozeßbevollmächtigte-- an einer Grippe erkrankt gewesen. Er sei in dieser Zeit zwar im Büro, jedoch nur in eingeschränktem Umfang tätig gewesen. Weil die Vollmacht nicht in der Akte des Streitfalls gewesen sei, habe man bei der Fristenkontrolle am 28.Juni 1982 wegen des Erledigungsvermerks unter seiner Verfügung angenommen, die Vollmacht sei bereits an das FG abgesandt worden. Erst durch das Telefonat mit dem Berichterstatter habe man erfahren, daß das FG noch keine Vollmacht erhalten habe. Im übrigen werde noch untersucht, ob dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) bereits eine Prozeßvollmacht übersandt worden sei.

5

Auf die Frage des Berichterstatters nach der Art der Fristenkontrolle im Büro des Prozeßbevollmächtigten antwortete dieser, der Mitarbeiter, der die eingegangene Post bearbeite, notiere die Fristen. Dies habe im Streitfall Frau Z getan, "wobei, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung ergebe, die Vorfrist unglücklicherweise nicht eingetragen worden sei". An dem Tag der Fristnotierung entnehme ein Auszubildender die Akten aus der Aktenablage und lege sie dem Sachbearbeiter vor. Außerdem könne die Frist auch anhand der Akte kontrolliert werden, weil auf dem Rücken der Akte ein "farbiger Reiter" angebracht sei, auf dem zu erkennen sei, wann die Akte vorgelegt werden müsse.

6

Der Prozeßbevollmächtigte legte folgende Unterlagen vor: Eine Kopie der FG-Verfügung mit den angegebenen Vermerken, eine Kopie des Fristenkalenders, in dem der Streitfall am 25.Juni 1982 als Frist eingetragen war, sowie eine eidesstattliche Versicherung der Gehilfin Z, sie habe die Frist als Vorfrist am 25.Juni 1982 notiert, nicht jedoch am 28.Juni 1982 als Ablauffrist.

7

Das FA erklärte, in den FA-Akten befinde sich keine Vollmacht des Prozeßbevollmächtigten.

8

Das FG wies die Klage als unzulässig ab.

9

Mit der Revision trägt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin vor: Der Vorlage einer Prozeßvollmacht habe es nicht bedurft, weil sich eine solche Vollmacht --wenn auch nicht in der Form des üblichen Vordruckes-- bei den Akten des FA befunden habe. Der Einspruchsbescheid vom 1.November 1982 sei bereits an ihn --den Prozeßbevollmächtigten-- gerichtet, weise ihn also als Bevollmächtigten aus. Die Vollmacht im Einspruchsverfahren gelte bei nicht erfolgreichem Einspruch für das Klageverfahren fort. Im übrigen sei die Ausschlußfrist ermessensfehlerhaft zu kurz festgesetzt worden. Zwar habe das FG die Vollmacht bereits vor der Verfügung vom 27.Mai 1982 angefordert. Jedoch sei die Vorlage der Vollmacht in keiner Weise geeignet gewesen, den Fortgang des Verfahrens zu fördern. Vielmehr verzögere das Setzen einer Ausschlußfrist --wie dieser Rechtsstreit zeige-- die Entscheidung der materiellen Rechtsfrage, weil nun über Wiedereinsetzungsgründe schriftsätzliche Äußerungen sowie Fristüberwachungen und ähnliches notwendig seien. Bei Erlaß der Verfügung des FG sei klar gewesen, daß die Sache frühestens in ein bis zwei Jahren hätte verhandelt werden können. Die Verfügung vom 27.Mai 1982 habe somit offensichtlich beinahe ausschließlich den Sinn gehabt, durch die formale Anforderung der Vollmacht eine Entscheidung über die materielle Rechtsfrage zu verhindern. Darüber hinaus habe er die Fristversäumnis nicht verschuldet. Die von ihm praktizierte Fristenkontrolle sei üblich und nicht fehlerhaft. Dies schließe selbstverständlich nicht aus, daß im Einzelfall doch einmal ein Fehler unterlaufe. Dies sei im Streitfall geschehen, da Frau Z nicht die Frist vom 28.Juni 1982, sondern nur die Vorlauffrist notiert habe. Gleichwohl sei die Akte aufgrund des auf der Aktenschiene befindlichen "Reiterchens" vorgelegt und kontrolliert worden. Bei dieser Kontrolle --während der Krankheit des Sachbearbeiters-- habe man jedoch wegen des Erledigungsvermerks irrtümlich angenommen, die Vollmacht sei bereits abgesandt worden.

10

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben.

11

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Es bezieht sich zur Begründung auf die Vorentscheidung und erklärt im übrigen, in der Steuerakte der Klägerin befinde sich keine Vollmacht.

Gründe

12

Die Revision ist unbegründet.

13

Zu Recht hat das FG die Klage wegen verspäteter Vorlage der Vollmacht als unzulässig abgewiesen.

14

1. Läßt sich ein Beteiligter in einem Prozeß vor dem FG durch einen Bevollmächtigten vertreten, so hat er eine schriftliche Vollmacht zu erteilen (§ 62 Abs.3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die von einem Bevollmächtigten erhobene Klage ist unzulässig, wenn er die Vollmacht nicht oder nicht innerhalb der ihm nach Art.3 § 1 VGFGEntlG gesetzten Ausschlußfrist dem FG vorlegt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229 [BFH 11.01.1980 - VI R 11/79]).

15

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat dem FG innerhalb der Ausschlußfrist keine Vollmacht eingereicht. Die erst nach Ablauf der Ausschlußfrist vorgelegte Vollmacht kann die Unzulässigkeit nicht mehr beseitigen (BFHE 129, 305, [BFH 11.01.1980 - VI R 11/79] BStBl II 1980, 229 [BFH 11.01.1980 - VI R 11/79]).

16

12. Die vom FG gesetzte Ausschlußfrist von knapp vier Wochen war nicht unangemessen. Die Prozeßvollmacht lag dem Prozeßbevollmächtigten --wie er selbst angegeben hat-- bereits am 23.Juni 1982, also vor Fristende vor. Im übrigen hätte der Prozeßbevollmächtigte, wenn die Frist zum Beschaffen der Vollmacht nicht ausgereicht hätte, Fristverlängerung beantragen können (BFH-Urteil vom 21.Februar 1980 V R 71-73/79, BFHE 130, 240, BStBl II 1980, 457).

17

3. Auch der Zeitpunkt, zu dem das FG die Ausschlußfrist setzte, war nicht unangemessen. Es hatte den Prozeßbevollmächtigten zuvor zweimal erfolglos zur Vorlage der Vollmacht aufgefordert. Daß der Streitfall wegen der älteren anhängigen Verfahren eigentlich noch nicht zur Entscheidung heranstand, hinderte das FG nicht, vorweg die prozessualen Voraussetzungen des Rechtsstreits zu klären.

18

4. Entgegen der Behauptung oder Vermutung des Prozeßbevollmächtigten enthalten auch die Steuerakten keine Prozeßvollmacht. Die Tatsache, daß die Einspruchsentscheidung dem Prozeßbevollmächtigten zugestellt wurde, widerspricht dem nicht, da ein vor dem FA auftretender Bevollmächtigter seine Vollmacht nur dann schriftlich nachzuweisen hat, wenn das FA dies verlangt (§ 80 Abs.1 der Abgabenordnung --AO 1977--). Ein solches Verlangen hat das FA im Streitfall aber nicht geäußert.

19

5. Zu Recht hat das FG auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt.

20

Nach § 56 Abs.1 FGO i.V.m. Art.3 § 1 Satz 2 VGFGEntlG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Prozeßbeteiligte ohne Verschulden verhindert war, die Ausschlußfrist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten muß sich der Prozeßbeteiligte zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. §§ 51 Abs.2 und 85 Abs.2 der Zivilprozeßordnung --ZPO--). Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, müssen --schlüssig-- vorgetragen und glaubhaft gemacht werden (§ 56 Abs.2 Satz 2 FGO).

21

a) Angesichts der widersprüchlichen Angaben des Prozeßbevollmächtigten fehlt es im Streitfall bereits an einem schlüssigen Vortrag. Der Prozeßbevollmächtigte hat erklärt, die Ausschlußfrist vom 28.Juni 1982 sei notiert worden. Dem würde der Vermerk auf der Verfügung des FG entsprechen. Nach der eidesstattlichen Erklärung und nach den Eintragungen im Fristenkalender ist aber zum 28.Juni 1982 keine Frist für den Streitfall vermerkt worden. Ferner soll nach der eidesstattlichen Erklärung am 25.Juni 1982 eine Vorfrist eingetragen worden sein. Nach dem Fristenkalender wurde die Frist jedoch nicht als Vorfrist gekennzeichnet. Unklar ist nach dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten ferner, wann die Akte vorgelegt worden ist und wer sie kontrolliert hat. Im Schriftsatz zur Klagebegründung hatte der Prozeßbevollmächtigte ausgeführt: "In der Zeit vom 25. bis 29.Juni 1982 ist der Unterzeichnete an einer Grippe erkrankt gewesen. Der Unterzeichnete ist in dieser Zeit zwar im Büro tätig gewesen, jedoch nur in eingeschränktem Umfange. Als nun am 28.Juni 1982 die Frist kontrolliert wurde, wurde davon ausgegangen, daß diese Frist erledigt war, weil eben die vorliegende Vollmacht zunächst nicht in die richtige Akte gelangt war ..." In der Revisionsbegründungsschrift erklärte der Bevollmächtigte: "Diese Kontrolle ergab jedoch --während der Krankheit des Sachbearbeiters--, daß die Erledigung veranlaßt war ..."

22

b) Nach dem Tatsachenvortrag ist im übrigen anzunehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Die Fristversäumnis beruht zum einen auf der Ablage der Vollmacht in einer falschen Akte. Zum anderen ist sie darauf zurückzuführen, daß der Prozeßbevollmächtigte bei Vorlage der Akten aus dem Vermerk "erl." und dem Nichtvorhandensein einer Vollmacht geschlossen hat, diese sei bereits dem FG übersandt worden. Da der Erledigungsvermerk zwei Tage nach der Verfügung des Prozeßbevollmächtigten, einen Vollmachtsvordruck an die Klägerin zu schicken, angebracht worden war, hätte der Prozeßbevollmächtigte sich vergewissern müssen, ob die Vollmacht tatsächlich schon abgeschickt war. Sofern er seine eigene Verfügung aber mißverstanden und als Anweisung, die (bereits vorhandene) Vollmacht von der Klägerin an das FG zu schicken, ausgelegt hat, ist ihm dies als Verschulden vorzuwerfen. Sollte der Prozeßbevollmächtigte die Fristenkontrolle nicht selbst vorgenommen haben, ist ein Organisationsverschulden anzunehmen, da zwar die Fristnotierung und Fristüberwachung an zuverlässige Angestellte übertragen werden darf, die Entscheidung, was in der Fristsache zu veranlassen ist, jedoch dem zuständigen Rechtsanwalt oder im Krankheitsfall dessen Vertreter vorbehalten bleiben muß.