Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 13.07.1978, Az.: 3 ABR 108/77
Unterstützungskasse; Sozialeinrichtung; Leistung; Kürzung; Dotierungsrahmen; Mitbestimmung; Leistungsplan; Widerruf; Trägerunternehmen; Versorgungszusage; Versorgungsanspruch; Versorgungsanwartschaft; Anwartschaft; Betriebsverfassungsgesetz; Vertragsrecht; Mitbestimmungsrecht; Zweistufige Lösung; Organschaftliche Lösung; Stillschweigende Duldung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.07.1978
- Aktenzeichen
- 3 ABR 108/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 27.07.1977 - 15 TaBV 98/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 31, 11 - 20
- DB 1978, 2129-2131 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2534-2536 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Unterstützungskassen sind Sozialeinrichtungen i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Sollen die Leistungen einer Unterstützungskasse gekürzt werden, so ist die Festsetzung des neuen Dotierungsrahmens mitbestimmungsfrei, die Aufstellung des neuen Leistungsplans jedoch mitbestimmungspflichtig. Ob das Trägerunternehmen der Unterstützungskasse die Versorgungszusagen gegenüber denjenigen Arbeitnehmern widerrufen oder kürzen kann, die bereits Versorgungsansprüche oder - anwartschaften erworben hatten, richtet sich nicht nach dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern nach Vertragsrecht.
2. Bei rechtlich selbständigen, tatsächlich aber abhängigen Sozialeinrichtungen kann das Mitbestimmungsrecht auf zwei Wegen verwirklicht werden: a) Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen mitbestimmungspflichtige Fragen zunächst zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt werden; der Arbeitgeber hat dann dafür zu sorgen, daß seine Sozialeinrichtung die getroffene Regelung übernimmt ("zweistufige Lösung") b) Die Betriebspartner können aber auch vereinbaren, daß der Betriebsrat Vertreter in die Organe der Sozialeinrichtung entsendet und mitbestimmungspflichtige Fragen nur noch in den Beschlußgremien der Sozialeinrichtung behandelt werden (organschaftliche Lösung).
3. Duldet der Betriebsrat jahrelang stillschweigend, daß nach der organschaftlichen Lösung verfahren wird, so hängen die rechtlichen Folgen einer solchen Praxis davon ab, wie die Organe der Sozialeinrichtung besetzt sind a) Ist der Betriebsrat in den Entscheidungsgremien paritätisch vertreten, so muß er das jahrelang praktizierte Verfahren bis zu einer Neuregelung gelten lassen b) Fehlt es an einer paritätischen Leitung der Sozialeinrichtung, kann der Betriebsrat jeden aktuellen Streitfall zum Anlaß nehmen, unmittelbare Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu verlangen.
4. Die Beschlüsse der Organe einer rechtlich selbständigen Sozialeinrichtung, die mitbestimmungspflichtige Fragen betreffen, sind nicht schon allein deshalb unwirksam, weil der Betriebsrat übergangen wurde.