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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.1980, Az.: BVerwG 6 P 72.78

Arbeitsbereitschaft; Festsetzung des Vomhundertsatzes; Lohngestaltung; Ermittlung der Lohnhöhe; Mitbestimmung der Personalvertretung; Leistungsbezogene Entgelte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 72.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 01.06.1977 - AZ: PVS 9/77
VGH Baden-Württemberg - 21.12.1977 - AZ: XIII 1768/77

Fundstellen

  • BVerwGE 60, 93 - 99
  • DokBer B 1980, 188
  • PersV 1981, 296

Amtlicher Leitsatz

Die Festsetzung des Vomhundertsatzes nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BMT - G II zur Bewertung und Vergütung der Arbeitsbereitschaft betrifft nicht Fragen der Lohngestaltung i.S. des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG (= § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG), sondern dient unmittelbar der Ermittlung der Lohnhöhe.

Der Mitbestimmung bei Fragen der Lohngestaltung liegt weiterhin die Unterscheidung zwischen formellen und materiellen Arbeitsbedingungen zugrunde (vgl. BVerwG PersV 1969, 179).

Nur bei leistungsbezogenen Entgelten erfaßt die Mitbestimmung durch die Einbeziehung des Geldfaktors auch eine materielle Arbeitsbedingung.

Die Vergütung der Arbeitsbereitschaft ist kein leistungsbezogenes Entgelt.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Janzen, Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 21. Dezember 1977 sowie der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 1. Juni 1977 werden aufgehoben.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Seit Januar 1977 hat die Stadt Geislingen an der Steige für den Bereich der Stadtwerke (Gas- und Wassernetz) einen Bereitschaftsdienst eingerichtet. Die an diesem Dienst teilnehmenden Beschäftigten (Arbeiter) müssen sich während des jeweils eine Woche dauernden Bereitschaftsdienstes ständig in ihrer Wohnung aufhalten, in der sie durch eine Alarmanlage zum Einsatz gerufen werden können.

2

Über die Arbeitsbereitschaft bestimmt § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT - G II) vom 31. Januar 1962 in der Fassung des 20. Ergänzungstarifvertrages vom 12. Juni 1974 folgendes:

"Arbeitsbereitschaft wird in der Regel mit 50 v.H. als Arbeitszeit bewertet und vergütet.

Ob und in welchem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt, wird bezirklich oder betrieblich vereinbart."

3

Hierzu enthält § 4 des Bezirkszusatzvertrages Nr. 1 (BZ Nr. 1 BMT - G II) vom 16. März 1962 folgende Regelung:

"Die Fälle von Arbeitsbereitschaft und die Anrechenbarkeit von Arbeitsbereitschaft auf die Arbeitszeit werden betrieblich geregelt."

4

Der Antragsteller und der Beteiligte hatten zunächst die Absicht, eine Dienstvereinbarung über die Bewertung der Arbeitsbereitschaft abzuschließen. Sie konnten sich aber nicht über den Prozentsatz einigen. Der Antragsteller forderte eine 50 %ige Bewertung und Vergütung der Arbeitsbereitschaft, während der Beteiligte zuerst 15 %, später 18 % anbot. Die Angelegenheit wurde daraufhin dem Gemeinderat vorgelegt, der ebenfalls zu keiner Einigung gelangte. Der Antrag, die Einigungsstelle anzurufen, wurde nicht weiterverfolgt, nachdem sich der Beteiligte unter Berufung auf eine Stellungnahme des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg auf den Standpunkt gestellt hatte, die Vergütungsregelung der Arbeitsbereitschaft unterliege nicht der Mitbestimmung. Er setzte ohne Beteiligung des Antragstellers diese Vergütung auf 20 v.H. fest.

5

Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß die Bereitschaftsdienstvergütung der Mitbestimmung durch den Personalrat gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes unterliegt.

6

Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde des Beteiligten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Festsetzung des Vomhundertsatzes nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BMT - G II der Mitbestimmung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG unterliegt.

7

Zur Begründung hat er ausgeführt:

8

Eine abschließende tarifliche Regelung, die das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ausschließe, liege nicht vor, weil Einzelheiten dessen, was in einem Bezirk oder Betrieb zu gelten habe, einer eingehenden allgemeinen Regelung zugänglich seien.

9

Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergebe sich aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG, weil die Festsetzung des Vomhundertsatzes nach § 16 BMT - G II eine Frage der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle sei. Fragen der Lohngestaltung seien nur die allgemeinen, abstrakt-generellen Grundsätze, nach denen die Errechnung des Arbeitsentgeltes vorgenommen werde. Dieser Begriff erfasse alle Fälle, in denen als Grundlage für die Berechnung des Lohnes ein System oder eine Methode aufgestellt werde. Das geschehe auch bei der Beantwortung der Frage, welcher Vomhundertsatz des Lohnes bei Arbeitsbereitschaft bezahlt werden müsse. Auch insoweit handele es sich um eine technische Frage der Lohnberechnung.

10

Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung des Feststellungsantrages weiterverfolgt.

11

Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

12

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der im Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und zur Zurückweisung des Antrages. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

13

Die Voraussetzungen des vom Antragsteller nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -)vom 1. Oktober 1975 (Ges.Bl. S. 693), geändert durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 14. Dezember 1976 (Ges.Bl. S. 623) in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechts sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere über die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie über die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren mitzubestimmen. Die vom Beschwerdegericht erörterte Frage, ob die Mitbestimmung durch eine abschließende tarifliche Regelung ausgeschlossen wird, kann offenbleiben, weil die Bestimmung des Vomhundertsatzes nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BMT - G II keine Frage der Lohngestaltung ist und auch nicht die Festsetzung eines mit Akkord- und Prämienlöhnen vergleichbaren leistungsbezogenen Entgeltes zum Gegenstand hat.

14

Die Auffassung des Beschwerdegerichts, es liege eine Frage der Lohngestaltung vor, ist von ihm nicht näher begründet worden, insbesondere fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift und ihrer Einbindung in das Arbeits- und Tarifrecht. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluß vom 17. Januar 1969 - BVerwG 7 P 9.67 - (PersV 1969, 179) ausgeführt hat, beziehen sich Entlohnungsgrundsätze darauf, wie die Entlohnung durchgeführt werden soll, also auf die technische Seite der Lohnberechnung, nicht aber darauf, ob ein bestimmter Lohn oder ein Teil zusätzlich gezahlt werden soll. Die materielle Seite wird von den Entlohnungsgrundsätzen nicht erfaßt. Diese Entscheidung ist zwar zu der mit dem damaligen Bundesrecht gleichlautenden Vorschrift des § 67 Abs. 1 Buchst. f des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 10. Oktober 1957 (HmbGVBl. S. 473) - HmbPersVG - ergangen. An dieser Rechtslage hat sich aber unter der Geltung des neuen Personalvertretungsrechts nichts geändert. § 79 Abs. 1 Gatz 1 Nr. 5 LPVG, der mit § 75 Abs. 3 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) übereinstimmt, hält, soweit es um Fragen der Lohngestaltung geht, an der bisherigen Unterscheidung zwischen formellen und materiellen Arbeitsbedingungen fest (vgl. Beschluß des Senats vom 26. Juli 1979 - BVerwG 6 P 44.78 -). Die Mitbestimmung beschränkt sich nämlich bei den Fragen der Lohngestaltung auf das Aufstellen allgemeiner Regeln, die die Technik bestimmen, nach der die Lohnfindung zu erfolgen hat, sie erstreckt sich aber nicht auf die Höhe des Lohnes. Dadurch würde die materielle Seite des Arbeitsverhältnisses erfaßt, das von Leistung und Gegenleistung beherrscht wird. Die Lohnhöhe und Lohnpolitik sind nicht Gegenstand der Mitbestimmung, sondern der Tarifpolitik. Das bringt auch § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG zum Ausdruck, wenn er bestimmt, daß Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarif geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein können.

15

Die Auffassung, daß Fragen der Lohngestaltung nicht die Lohnhöhe, sondern nur die technische Durchführung der Entlohnung betreffen, ergibt sich aus den Beispielen, die § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG als Erläuterung des Oberbegriffes "Fragen der Lohngestaltung" aufführt, nämlich die Entlohnungsgrundsätze und Entlohnungsmethoden. Die Entlohnungsgrundsätze sind die Regeln, nach denen der Lohn bestimmt werden soll, mit Ausnahme der Lohnhöhe, so z.B. der Übergang vom Zeitlohn zum Akkordlohn und umgekehrt oder die Einführung und Ausgestaltung von Prämienlöhnen; die Entlohnungsmethode, hingegen betrifft die Art und Weise wie die Entlohnung durchgeführt werden soll, so z.B. die Verrechnung von Vorschüssen, der Übergang von der Barzahlung zur Überweisung auf ein Konto. Von Lohnsätzen oder Prozentsätzen ist in § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG bei den Fragen der Lohngestaltung nicht die Rede. Die Lohngestaltung dient nämlich, wie auch das Bundesarbeitsgericht im Beschluß vom 29. März 1977 - 1 ABR 123/74 - (DB 1977, 1415 [BAG 29.03.1977 - 1 ABR 123/74]) ausgeführt hat, weder unmittelbar noch mittelbar der Ermittlung der Lohnhöhe.

16

Geht man von dieser durch die sprachliche Fassung, den Sinn und Zweck der Regelung und den Tarifvorbehalt des § 79 Abs. 2 LPVG bestätigten Auslegung des Begriffes "Lohngestaltung" aus, so ergibt sich, daß § 16 Abs. 1 Satz 1 BMT - G II den Lohn bestimmt, der für die Arbeitsbereitschaft zu zahlen ist. Sie wird in der Regel mit 50 v.H. der Arbeitszeit bewertet und vergütet. Die Lohnhöhe ergibt sich damit ohne weiteres aus der im Einzelarbeitsvertrag oder im Lohntarifvertrag festgelegten Entlohnung. Auch die Änderung dieses Vomhundertsatzes hat unmittelbar die Lohnhöhe zum Gegenstand. Würde dabei der Personalrat mitbestimmen, so würde eine Entscheidung der Einigungsstelle - wie sie im vorliegenden Fall angestrebt worden war - zu einer Zwangsschlichtung führen und damit fundamentalen Grundsätzen des Arbeits- und Tarifrechts widersprechen.

17

Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung, die Festsetzung des Vomhundertsatzes sei eine technische Frage der Lohnberechnung, verkennt den eigentlichen Zweck dieser Maßnahme, der nicht darin besteht, wie in den vom Beschwerdegericht genannten Beispielen (Anrechnung von Naturallohn auf Barlohn, Berechnung von Abschlagszahlungen, die Festsetzung von Lohnsätzen für die Verteilung der Weihnachtsgratifikation etc.), die Art und Weise der Berechnung generell festzulegen, sondern unmittelbar die Lohnhöhe zu bestimmen, nämlich zu sagen, was der Beschäftigte für die von ihm wahrgenommene Arbeitsbereitschaft effektiv erhält. Der Vomhundertsatz ist ein der materiellen Seite zuzurechnender Geldfaktor.

18

§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG erwähnt zwar auch den Geldfaktor und bezieht damit ausnahmsweise eine materielle Arbeitsbedingung in die Mitbestimmung ein. Die Berücksichtigung des Geldfaktors bezieht sich jedoch nicht auf die hier in Rede stehenden Fragen der Lohngestaltung, sondern auf die leistungsbezogenen Entgelte, bei denen die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers wesentlich größer ist als bei einem bloß zeitbezogenen Arbeitsentgelt, weil das leistungsbezogene Entgelt weitgehend vom erzielten, konkreten Arbeitsergebnis abhängt. Die Mitbestimmung soll hier eine angemessene Berechnungsgrundlage der Vergütung sicherstellen, damit der Beschäftigte nicht zu einem Raubbau seiner Kräfte genötigt wird (s. Löwisch, Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Gehaltsfestsetzung für Angestellte nach Arbeitsplatzrangfolge und Leistungsbeurteilung, DB 1973, 1746).

19

Die Beschränkung des Geldfaktors auf die leistungsbezogenen Entgelte ergibt sich vor allem daraus, daß der Gesetzgeber die Regelung des § 79 Abs. 1 Satz 1. Nr. 5 LPVG ebenso wie der Bundesgesetzgeber in § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) entnommen hat. Dort sind in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die Fragen der Lohngestaltung mit den auch in das Personalvertretungsrecht übernommenen Beispielen behandelt, während § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG die leistungsbezogenen Entgelte einschließlich der Geldfaktoren beinhaltet. Da diese Vorschriften wörtlich in das Landespersonalvertretungsgesetz eingegangen sind, kann die Zusammenfassung beider Mitbestimmungstatbestände in einer Nummer der Vorschrift keine sachliche Änderung herbeigeführt haben.

20

Die vom Beschwerdegericht offengelassene Frage, ob die Festsetzung des Vomhundertsatzes nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BMT - G II die Festsetzung eines leistungsbezogenen Entgeltes zum Gegenstand hat, ist zu verneinen.

21

Der Senat hat bereits im Beschluß vom 26. Juli 1979 - BVerwG 6 P 44.78 - ausgeführt, daß leistungsbezogene Entgelte nur dann vorliegen, wenn sich die tatsächliche Arbeitsleistung unmittelbar und automatisch auf die Lohnhöhe auswirkt. Das ist aber bei der Vergütung der Arbeitsbereitschaft nicht der Fall, weil sie, wie gerade die Regelung des Vomhundertsatzes zeigt, rein zeitbezogen ist.

Dr. Becker
Fischer
Janzen
Dr. Schinkel
Nettesheim