Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1964, Az.: V ZR 144/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1964
- Aktenzeichen
- V ZR 144/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 17.04.1962
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
In notarieller Urkunde vom 22. Februar 1954 verkaufte der Beklagte sein Anwesen T.weg ... (jetzt K.straße ...) in T. an den Kläger und ließ es an diesen auf. Der Eigentumsübergang ist auch im Grundbuch eingetragen worden.
Dem Abschluß des Kaufvertrags gingen folgende Ereignisse voraus: Der Beklagte und die Streithelferin, die im Jahre 1945 geheiratet hatten, lebten seit 1948 getrennt. Durch Prozeßvergleich vom 18. Oktober 1949 verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 200 DM. Nachdem er im Februar 1953 die Unterhaltszahlungen eingestellt hatte, ließ die Streithelferin wegen rückständiger Unterhaltsbeträge am 21. April 1953 eine Zwangshypothek von 1.000 DM und am 17. September 1953 eine weitere Zwangshypothek von 500 DM auf dem Grundstück eintragen. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück bereits mit einer Buchgrundschuld von 10.000 DM zugunsten der Kreissparkasse M. und mit einer Buchhypothek für Straßenbaukosten in Höhe von 7.600 DM zugunsten der Stadt München belastet. Es folgten sodann am 17. Oktober 1953 die Eintragung einer Zwangshypothek für 12.698,50 DM rückständige Steuern zugunsten des Finanzamts M. und am 20. November 1953 die Eintragung einer Buchhypothek von 7.700 DM für ein Darlehen des Vaters des Beklagten. Am 2. Februar 1954 erklärten die Parteien beim Finanzamt M., daß der Kläger das Anwesen kaufen wolle, wenn das Finanzamt einen Teil der dinglich gesicherten Schuld fallen lasse; die Sache eile, weil die Ehefrau des Beklagten in das Grundstück vollstrecke. Am 11. Februar 1954 bestellte der beklagte dem Kläger eine Buchhypothek für eine Darlehensforderung von 3.000 DM. Am 17. Februar 1954 wurde der beklagte zur Leistung des Offenbarungseids vorgeladen. Er leistete den Eid am 19. Februar 1954.
In der notariellen Urkunde vom 22. Februar 1954 wurde der auf 27.600 DM festgesetzte Kaufpreis wie folgt ausgewiesen: Der Kläger rechnete in Höhe von 3.000 DM mit seiner Hypothekenforderung auf, zahlte zur Ablösung der Sicherungshypothek des Finanzamts 5.500 DM und übernahm die Hypotheken der Kreissparkasse M., der Stadt M. und der Streithelferin. Die Hypothek des Vaters des Beklagten wurde gelöscht.
Am 23. Februar 1954 wurde zugunsten des Klägers eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Am 24. Februar 1954 beantragte die Streithelferin den dinglichen Arrest wegen des künftigen Unterhalts für fünf Jahre. Daraufhin wurden am 9. März 1954 eine Sicherungshypothek für 1.000 DM Unterhaltsrückstände und eine weitere Sicherungshypothek bis zum Höchstbetrag von 13.000 DM Arrestabwendungssumme eingetragen. Beide Hypotheken mußten jedoch infolge des zwischenzeitlichen Eigentumsübergangs auf den Kläger wieder gelöscht werden.
Nach der Übergabe des Anwesens an den Kläger schlössen die Parteien am 1. März 1954 einen Mietvertrag auf die Dauer von 10 Jahren. Der Beklagte blieb in dem Anwesen wohnen und sollte einen monatlichen Mietzins von 50 DM entrichten. Er hatte sich dem Finanzamt gegenüber verpflichtet, aus dem Erlös der von ihm untervermieteten Räume einen monatlichen Betrag von 80 DM zur Abdeckung seiner verbliebenen Steuerschuld abzuführen. Hierfür hatte der Kläger für die Dauer des Mietverhältnisses die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Bereits zwei Monate später wurde das Mietverhältnis im beiderseitigen Einverständnis aufgelöst. Der Beklagte wurde jetzt Untermieter der Zeugin V., welche die Hauptmiete übernahm. Auf diese Weise entfiel die Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt.
Durch Urteil des Landgerichts München I vom 27. September 1955 wurde der Beklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. In den Urteilsgründen ist festgestellt, daß der Beklagte das Anwesen in der Absicht veräußert hat, es dem Zugriff seiner unterhaltsberechtigten Ehefrau zu entziehen.
Im Jahre 1956 leistete der Beklagte noch einmal den Offenbarungseid. Er verneinte dabei jeden Besitz von Grundstücken, Häusern und sonstigen Rechten an Grundstücken. Die Streithelferin erhob daraufhin gegen den Kläger wegen einer rückständigen Unterhaltsforderung von etwa 12.000 DM und wegen laufender Unterhaltsforderungen von monatlich 200 DM Anfechtungsklage. Das Verfahren endete am 22. Januar 1959 mit einem Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Streithelferin zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche 15.000 DM zu zahlen.
Am 12. März 1959 wurde die Ehe des Beklagten aus seinem Alleinverschulden geschieden.
In einem weiteren, von dem Spenglermeister L. gegen den Kläger angestrengten Anfechtungsprozeß gab der als Zeuge vernommene Beklagte erstmals zu verstehen, daß er das Anwesen wieder zurückhaben wolle, und daß der Kläger seinerzeit mit einer Rückübertragung gegen Ersatz der Auslagen einverstanden gewesen sei.
Nachdem der Beklagte dem von dem Kläger eingesetzten Hausverwalter das Betreten des Anwesens mit der Begründung hatte verbieten lassen, bei dem Vertrag vom 22. Februar 1954 habe es sich um einen Scheinvertrag gehandelt, hat der Kläger Feststellung dahin beantragt,
- a)
daß der Kaufvertrag vom 22. Februar 1954 rechtswirksam ist und daß der Kläger nicht verpflichtet ist, das Eigentum an dem Grundstück T.weg ... in T. an den Beklagten zurückzuübertragen,
- b)
daß dem Beklagten auch kein Anspruch zusteht, das Grundbuch dahin zu berichtigen, daß er Eigentümer des Grundstücks sei.
Der Beklagte hat Klageabweisung und im Wege der Widerklage beantragt,
den Kläger zu verurteilen,
zuzustimmen, daß das Grundbuch dahin berichtigt wird, daß der Beklagte Eigentümer des Grundstücks ist,
hilfsweise,
das Grundstück an den Beklagten aufzulassen und in die Umschreibung des Eigentums einzuwilligen, und zwar unter Berücksichtigung des Pfandrechts der Streitgehilfin aufgrund Arrests des Landgerichts München I vom 20. Februar 1960 - 8 Q 11/60 - Zug um Zug gegen Zahlung von 26.490 DM durch den Beklagten.
Zur Begründung hat der Beklagte vorgetragen: Der Vertrag vom 22. Februar 1954 sei nur zum Schein abgeschlossen, worden, um Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau zu vereiteln. Als Kaufpreis sei ein Betrag von 27.600 DM fingiert worden. Dieser Betrag habe lediglich die damals vorhandenen Belastungen des Grundstücks dargestellt. Die Parteien hätten eine Rückgabe des Grundstücks gegen Erstattung der Auslagen vereinbart, sobald die Unterhaltsangelegenheit mit der Ehefrau des Beklagten geregelt sei. Der Vertrag sei auch wegen Verstoßes gegen die guten bitten nichtig.
Die geschiedene Ehefrau des Beklagten, die dessen Ansprüche auf Grundbuchberichtigung und Rückauflassung aufgrund des Arrests vom 20. Februar 1960 hat pfänden lassen, ist dem Rechtsstreit zur Unterstützung des Beklagten beigetreten. Sie hat noch vorgetragen: Die Herausgabepflicht des Klägers ergäbe sich auch aus § 667 BGB. Die Parteien seien nämlich übereingekommen, daß der Beklagte solange als vermögenslos erscheinen müsse, bis sie sich scheiden lasse und ihr Unterhaltsanspruch entfalle. Zu diesem Zweck sei das Anwesen weit unter seinem Wert an den Kläger verkauft worden mit der Verpflichtung, es nach Wegfall der Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Beklagten wieder zurückzugeben. Der Kläger habe also lediglich Strohmann und Treuhänder für den Beklagten sein sollen.
Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt.
Er hat vorgetragen: Er habe das Grundstück nur gekauft, weil er befürchtet habe, im Falle einer Versteigerung mit seiner an letzter Rangstelle eingetragenen Hypothek auszufallen. Eine Verpflichtung, das Grundstück wieder zurückzugeben, sei er niemals eingegangen. Wenn ein schein- oder Treuhandvertrag vereinbart worden wäre, dann hätte er den Vergleich über 15.000 DM mit der Ehefrau des Beklagten nicht abgeschlossen, ohne sich mit diesem zu besprechen. Er hätte auch nicht sechs Jahre lang sein Geld in ein fremdes Grundstück hineingesteckt, ohne jemals mit dem Beklagten abzurechnen oder über den Ersatz von Verwendungen zu sprechen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Auf die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und dem Hilfsantrag der Widerklage dahin stattgegeben, daß der Kläger das Grundstück an einen vom Amtsgericht München auf Antrag der Streithelferin des Beklagten zu bestellenden Sequester als Vertreter des Beklagten aufzulassen und in die Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück auf den Beklagten einzuwilligen hat, Zug um Zug
- 1.
gegen Zahlung des Beklagten von 28.925,53 DM an den Kläger,
- 2.
gegen Befreiung des Klägers von allen persönlichen Haftungen, soweit er solche bis zur Höhe von 10.000 DM aus der zugunsten der Kreissparkasse M. eingetragenen Grundschuld von 10.000 DM zugunsten der Kreissparkasse M. übernommen hat.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Abweisung der Widerklage.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht tritt dem Landgericht zwar darin bei, daß der Kaufvertrag vom 22. Februar 1954 rechtswirksam sei, weil er weder gegen die guten Sitten verstoße noch einen nichtigen Scheinvertrag darstelle. Im Gegensatz zum Landgericht hält aber das Berufungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme eine Treuhandvereinbarung zwischen den Parteien anläßlich des Abschlusses des Vertrags des Inhalts für erwiesen, daß der Kläger als Treuhänder die Verpflichtung übernommen habe, das durch den Kaufvertrag und die Eintragung im Grundbuch als Eigentum erworbene Grundstück des Beklagten solange im eigenen Namen zu verwalten, bis der Beklagte als Auftraggeber dieses Treuhandverhältnis widerrufen und das Grundstück herausverlangen würde. Aus diesem auftragsähnlichen Rechtsverhältnis habe sich, so führt das Berufungsgericht aus, für den Kläger die Verpflichtung ergeben sollen, alles das, was er zur Ausführung des Auftrags und aus der Geschäftsbesorgung in der folgenden Zeit erhalten habe, dem Beklagten als dem Treugeber nach Beendigung des Treuhandverhältnisses herauszugeben (§ 667 BGB), ohne daß es einer ausdrücklichen Verpflichtungsübernahme in dieser Richtung bedurft habe.
2.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
a)
Es greifen zunächst die materiell-rechtlichen Bedenken nicht durch. Der Revision kann zwar darin beigetreten werden, daß ein Treuhandverhältnis nur vorliegt, wenn jemand einen bisher rechtlich zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand einem anderen mit der Bestimmung übereignet, daß der andere das Übertragene zwar im eigenen Namen ausüben solle, es aber nicht zu seinem Vorteil solle gebrauchen dürfen (BGB RGRK 11. Aufl. Vorbem. 14 vor § 164 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Es kann der Revision aber nicht gefolgt werden, wenn sie meint, hierbei sei das entscheidende Kriterium, ob ein eigenes Interesse des Treuhänders in Betracht komme oder nicht. Das ist aus dem Urteil des Reichsgerichts in RGZ 127, 341, 345, auf das sich die Revision zur Begründung bezieht, nicht zu entnehmen. Dort heißt es vielmehr, das Treuhandverhältnis müsse, da es einen typischen Treuhandvertrag nicht gebe, nach den jeweiligen Umständen, insbesondere nach dem zugrunde liegenden Auftrag bestimmt werden, und es könne sich weiter verschieden gestalten, je nachdem ein eigenes Interesse des Treuhänders in Betracht komme oder nicht. Damit spricht aber ein eigenes Interesse des Treuhänders entgegen der Meinung der Revision nicht gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses, sondern nur für dessen besondere Ausgestaltung.
Soweit die Revision meint, dem Urteil des Reichsgerichts in JW 1926, 2571, auf das sich das Berufungsgericht beziehe, liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil dort eine "Entgeltsvereinbarung" nicht vorgelegen habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß aus diesem Urteil nicht zu entnehmen ist, daß bei fehlender "Entgeltsvereinbarung" ein Treuhandverhältnis nicht vorliegen könne. Die Frage der Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit (des von dem Beauftragten zu besorgenden Geschäfts) ist auch in der Tat ohne Bedeutung, weil die hier in Betracht kommende Vorschrift des § 667 BGB im ersteren Fall unmittelbar und im letzteren Fall über § 675 BGB entsprechend anwendbar ist (vgl. Palandt, BGB 23. Aufl. § 662 Anm. 4).
b)
Unbegründet ist weiter die Rüge, es sei der wiederholte Vortrag des Klägers unberücksichtigt geblieben, daß der Anlaß zum Abschluß des Kaufvertrags für ihn nur die wirtschaftliche Erwägung gewesen sei, sonst mit seiner Forderung gegen den Beklagten in Höhe von 3.000 DM nicht befriedigt werden zu können. Daß das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht übersehen hat, ergibt sich einmal daraus, daß er in dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts (S. 10) enthalten ist, auf den das Berufungsgericht in vollem Umfang verwiesen hat (BU S. 3). Zum ändern hat das Berufungsgericht bei seiner Wiedergabe der Urteilsgründe des Landgerichts ausdrücklich hervorgehoben, daß der Kläger mit dem Abschluß des Kaufvertrags die Sicherung seiner eigenen Forderung von 3.000 DM erstrebt habe (BU S. 5). Im übrigen hat der Kläger dieses Ziel auch bei Beurteilung des Kaufvertrags vom 22. Februar 1954 als Treuhandvertrag erreicht. Denn der Betrag der Forderung des Klägers in Höhe von 3.000 DM, die zunächst durch Aufrechnung getilgt war, ist einschließlich der Zinsen in den 28.925,53 DM enthalten, von deren Zahlung durch den Beklagten u.a. die Verurteilung des Klägers abhängig gemacht ist (BU S. 14).
c)
Der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe nach dem Abschluß des Kaufvertrags das eigene Interesse des Klägers am Erwerb des Anwesens noch besonders von sich aus unterstrichen, als er den Kläger unter Hinweis auf den angeblich billigen Preis um Darlehen gebeten habe, ist ohne Bedeutung, da, wie bereits unter a) ausgeführt, ein eigenes Interesse des Treuhänders nicht gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses spricht. Damit ist auch die auf Nichtbeachtung dieses Vortrags gestützte Rüge der Verletzung des § 286 ZPO unbegründet.
d)
Soweit die Revision weitet rügt, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß es auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Klägers gelegen sei, im Wege der Verhandlung mit dem Finanzamt dessen dem Kläger vorgehende Sicherungshypothek mit einem Abfindungsbetrag von 5.500 DM abzulösen, übersieht sie, daß das Berufungsgericht diesen Umstand ausdrücklich hervorgehoben, ihn aber im Gegensatz zum Landgericht dahin gewürdigt hat, daß er dem Vorliegen eines Treuhandverhältnisses nicht entgegenstehe (BU S. 9/10).
e)
Nicht ersichtlich ist, warum das Berufungsgericht für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses nicht mitverwerten konnte, daß auf Seiten des Klägers weitere Baraufwendungen (als die Zahlung der 5.500 DM an das Finanzamt) für den vorübergehenden Erwerb des um ein Vielfaches wertvolleren Grundstücks auf seinen Namen nicht vorgesehen gewesen seien. Wenn die Revision meint, diese Umstände sprächen gerade nicht für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses, so wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte selbst in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren den Übernahmepreis (von 27.600 DM) als angemessen anerkannt und in einem anderen Verfahren am 13. Januar 1954, also etwa einen Monat vor dem Abschluß des Kaufvertrags, in einem Armenrechtsgesuch den Wert des Grundstücks mit 25.000 DM angegeben habe, übersieht sie, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts offensichtlich das Grundstück nicht gegenüber dem Übernahmepreis, sondern gegenüber den Baraufwendungen des Klägers um ein Vielfaches wertvoller war. Außerdem konnten die eigenen Angaben des Beklagten in den beiden anderen Verfahren deshalb nicht von entscheidender Bedeutung sein, weil er in diesen Verfahren an einem möglichst niedrigen Grundstückswert interessiert war.
f)
Die Revision macht dem Berufungsgericht weiter zum Vorwurf, es habe nicht beachtet, daß dem Beklagten mit dem Kaufvertrag ein langjähriges Mietrecht eingeräumt worden sei, und zwar mit einem Mietzins von nur 130 DM monatlich anstelle eines angemessenen von 270 DM, daß die verantwortlichen Beamten des Finanzamts bereits die Befürchtung gehabt hätten, die (vorgehende) Sicherung des Finanzamts werde sich nicht realisieren lassen, daß der Kläger dem Finanzamt gegenüber für die weiter aufrechterhaltene Steuerforderung gegen den Beklagten hinsichtlich der abgetretenen Mietzinsansprüche auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen habe und daß sich der Kläger aufgrund der Anfechtung der Ehefrau des Beklagten und des weiteren Gläubigers L., um das Grundstück nicht zu verlieren, genötigt gesehen habe, sich mit diesen Anfechtungsgläubigern in den gegen ihn anhängig gemachten Verfahren zu vergleichen und die Mittel hierfür aus seinem eigenen Vermögen zu entnehmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Umstände, wie die Revision meint, als Indizien gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zu werten sind. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, brauchte das Berufungsgericht auf sie nicht einzugehen, weil es seine Auffassung, es liege ein Treuhandverhältnis der von ihm festgestellten Art vor, schon auf die von ihm für glaubhaft gehaltenen Aussagen der Eheleute H. (Schwager und Schwester des Beklagten) und des beeidigten Zeugen U. (früherer Rechtsbeistand des Beklagten) gestützt hat. Es hat diese Aussagen, die Äußerungen der Parteien vor und nach dem Abschluß des Kaufvertrags zum Gegenstand hatten, zusammenfassend dahin gewürdigt, sie gingen so eindeutig in der Richtung, daß der Beklagte das Anwesen wieder zurückübernehmen und dem Kläger seine sämtlichen Auslagen und Aufwendungen dabei ersetzen sollte, daß es nicht erforderlich sei, sich mit irgendwelchen, rechtlich völlig unerheblichen Einzelpunkten in den Aussagen dieser Zeugen zu befassen, die der Kläger angreife, um mit allen Mitteln einschließlich der Strafanzeige wegen Meineids, falscher uneidlicher Aussage vor Gericht und Prozeßbetrugs die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu erschüttern.
g)
Soweit die Revision meint, die von dem Berufungsgericht angeführten Äußerungen der Zeugen seien mehrdeutig und deshalb nicht geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts von dem Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zu rechtfertigen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter obliegende Würdigung von Zeugenaussagen.
h)
Die Revision macht dem Berufungsgericht weiter zum Verwurf, es habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß der Beklagte in dem Offenbarungseidsverfahren vom Jahre 1956 einen Rückübertragungsanspruch aus einem Treuhandverhältnis nicht angegeben habe. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben. Daß das Berufungsgericht den in Frage stehenden Umstand nicht übersehen hat, ergibt sich aus den bereits unter b) ausgeführten Gründen. Der Umstand ist nicht nur in dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts (S. 6) enthalten, auf den das Berufungsgericht in vollem Umfang verwiesen hat (BU S. 5), sondern von dem Berufungsgericht bei der Darlegung der Urteilsgründe des Landgerichts auch noch einmal ausdrücklich hervorgehoben worden (BU S. 5).
Da es sich insoweit lediglich um ein Indiz handelt, konnte das Berufungsgericht bei dieser Sachlage von einer Erörterung absehen, wenn es aus ihm keine Schlüsse ziehen wollte. Im übrigen hat das Berufungsgericht ausdrücklich die ursprüngliche Verkennung der Rechtslage durch den Beklagten und damit stillschweigend auch die Nichtangabe eines Rückübertragungsanspruchs in dem Offenbarungseidsverfahren als bedeutungslos bezeichnet (BU S. 8).
i)
Mit ihren weiteren Rügen versucht die Revision darzutun, daß bei dem gegebenen Sachverhalt allenfalls die Vereinbarung eines (wegen der fehlenden Form des § 313 BGB nichtigen) Wiederkaufsrechts in Frage komme. Sie meint, dies ergebe sich nicht nur aus der Lebenserfahrung, sondern auch aus dem folgenden von dem Berufungsgericht nicht beachteten Ergebnis der Beweisaufnahme: Nach der Aussage des Zeugen U. habe der Beklagte geäußert, der "billige Preis" sei deswegen vereinbart worden, weil er das Grundstück "zu demselben Preis leichter wieder zurücknehmen könne". Bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht habe der Beklagte angegeben, der Kläger habe ihm auf seinen Vorhalt (daß das Grundstück ihm gehöre) erwidert, wenn er Geld habe, könne er das Grundstück "ja kaufen". Schließlich habe der Beklagte in dem Anfechtungsrechtsstreit Lukas, in dem er als Zeuge vernommen worden sei, ausgesagt, er habe es als "selbstverständlich" angenommen, das Grundstück "wieder zurückkaufen" zu können.
Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat zwar die aufgeführten Aussagen dahin gewürdigt, daß sie auf ein Kaufgeschäft und nicht auf ein Auftragsverhältnis hindeuteten. Dem ist das Berufungsgericht jedoch nicht gefolgt. Es ist vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, daß die gelegentlichen Bemerkungen, daß der beklagte das Grundstück "zurückkaufen" oder "zum gleichen Preis zurückhaben könne", nicht ausschließen, daß die Parteien in Wirklichkeit ein Treuhandverhältnis begründen und nicht ein Wiederkaufsrecht vereinbaren wollten. Damit erweisen sich die hier in Frage stehenden Revisionsrügen als unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts.
3.
Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Klägers enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rothe
Dr. Freitag
Mattern
Dr. Grell