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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.2026, Az.: VIII ZR 257/23

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.2026
Aktenzeichen
VIII ZR 257/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 16083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:060526UVIIIZR257.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 02.12.2021 - AZ: 2-14 O 354/19
OLG Frankfurt am Main - 22.09.2023 - AZ: 10 U 34/22

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Vermutung des § 477 BGB aF greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache (hier: Pendelschwingungen des Motorrollers) - zumindest auch - eine solche in Betracht kommt, die - wenn sie dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Gewährleistungshaftung auslöste (hier: Unwucht des Vorderrads). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten - wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter -, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (im Anschluss an Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 f.; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72, 75; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 73/24, unter II 2 b, zur Veröffentlichung bestimmt).

  2. b)

    Die danach aus der Bestimmung des § 477 BGB aF folgenden Erleichterungen bezüglich der Beweislast des Käufers gelten auch hinsichtlich gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzansprüche (§ 437 Nr. 3 BGB), so dass zu Gunsten des Käufers vermutet wird, der zur Mangelerscheinung führende (haftungsbegründende) Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe der (unterstellt) mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin eine Pflichtverletzung des Verkäufers für die Mangelerscheinung ursächlich geworden (im Anschluss an Senatsurteile vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 15; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 53, 61; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72).

  3. c)

    Zum Vorliegen einer unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 ff.; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 11 ff.; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 46 ff.; vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, NJW 2023, 1567 Rn. 55). BGH, Urteil vom 6. Mai 2026 - VIII ZR 257/23 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - vom 22. September 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger erwarb von der Beklagten, welche einen Zweiradhandel betreibt, einen gebrauchten Motorroller der Marke P. zu einem Kaufpreis von 2.990 €. Der Motorroller wurde dem Kläger am 9. August 2019 übergeben.

2

Nach seiner Behauptung hat der Kläger am Folgetag mit dem Motorroller auf der Autobahn einen Unfall erlitten. Dieser sei bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h in eine Pendelbewegung verfallen. Der Kläger habe die Fahrt verlangsamt, sei auf den Standstreifen gewechselt, habe dort die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, sei mit der Fahrbahnbegrenzung kollidiert und habe sich hierbei verletzt. Der Unfall sei durch einen Mangel am Vorderrad des Motorrollers verursacht worden.

3

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. September 2019 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.

4

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe des Motorrollers, auf Feststellung des Annahmeverzugs, auf Zahlung der angefallenen Bergungs- und Standgebühren (1.263,48 €) und auf Freistellung von weiter anfallenden Standgebühren (12 €/Tag), auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds nicht unter 15.000 € nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

8

Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, vom Kaufvertrag zurückzutreten, so dass ihm ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§§ 433, 434, § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB) nicht zustehe.

9

Er sei für seine Behauptung, der Motorroller sei bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, beweisfällig geblieben. Auf die - seitens der gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellte - Unwucht am Vorderrad und den zu geringen Reifenluftdruck könne der Kläger den Rücktritt nicht stützen. Denn es habe nicht aufgeklärt werden können, ob der Unfall - am Tag nach der Übergabe - auf einem Mangel des Motorrollers beruhe, was zu Lasten des Klägers gehe.

10

Mache ein Käufer, wie hier der Kläger, Rechte nach § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen habe, treffe ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. Aus der in § 477 BGB aF geregelten Beweislastumkehr ergebe sich vorliegend nichts anderes, denn diese Bestimmung setze einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthalte eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden gewesen sei.

11

Vorliegend habe erst die gerichtlich bestellte Sachverständige - mehr als sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache - eine Unwucht von 25 Gramm am Vorderrad des Motorrollers und einen zu geringen Luftdruck in beiden Reifen festgestellt.

12

Der Kläger, nach dessen Behauptung der Motorroller während der Fahrt auf der Autobahn "in eine Pendelbewegung verfallen" sei, habe weder beweisen können, dass der Unfall - der sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ereignet habe - durch die Unwucht am Vorderrad des Motorrollers und den zu geringen Reifendruck verursacht worden sei, noch, dass die Unwucht und der zu geringe Reifendruck innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang bereits vorgelegen hätten. Die Beweislastumkehrregelung des § 477 BGB aF greife daher zu Gunsten des Klägers nicht ein.

13

Es könne nicht vermutet werden, dass die Unwucht am Vorderrad des Motorrollers und der zu geringe Reifendruck bereits bei Gefahrübergang bestanden hätten. Die Sachverständige habe zwar angegeben, als auslösende Ursache des Sturzes des Klägers sei eine Pendelschwingung des Motorrollers anzunehmen. Sie habe jedoch nicht festzustellen vermocht, dass es zu dieser Pendelschwingung durch die Unwucht am Vorderrad gekommen sei. Die Sachverständige habe lediglich ausgeführt, dass die Unwucht am Vorderrad des Motorrollers, der Reifendruck sowie das montierte und eventuell beladene Top-Case eine Pendelschwingung des Motorrollers begünstigten und den Unfall ausgelöst haben könnten. Die Pendelschwingung könne aber auch durch Lenkbewegungen, Unebenheiten in der Fahrbahn, Spurrillen oder aerodynamische Kräfte, etwa Seitenwindböen, verursacht beziehungsweise begünstigt worden sein. Da nach den Ausführungen der Sachverständigen noch weitere Faktoren das Auftreten einer Pendelschwingung beeinflussen würden, etwa die Steifigkeit von Radführungen, Rädern und Rahmen, das Masseträgheitsmoment um die Lenkachse, Vorderradlast, Reifeneigenschaften sowie das Fahrergewicht, sei das Gericht nicht überzeugt, dass der Unfall durch die Unwucht am Vorderrad des Motorrollers und den zu geringen Reifendruck verursacht worden sei.

14

Ungeachtet dessen begründe ein (unterstellter) Pflichtverstoß der Beklagten durch die Verschaffung eines wegen einer Unwucht am Vorderrad beziehungsweise eines zu geringen Reifendrucks mangelhaften Motorrollers kein Rücktrittsrecht des Klägers. Denn dieser könne bei Vorliegen einer Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich sei. Dies sei vorliegend der Fall, da es sich bei der Unwucht am Vorderrad und dem zu geringen Reifendruck um behebbare Mängel handele, deren Beseitigung durch Auswuchten zu keinen erheblichen Kosten führe.

15

Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Freistellung von den Standgebühren, auf Zahlung eines Schmerzensgelds und auf die Feststellung einer weiteren Ersatzpflicht der Beklagten nicht zu (§§ 433, 434, § 437 Nr. 3, § 280 BGB).

16

Entgegen der Ansicht des Klägers müsse nicht die Beklagte den Entlastungsbeweis dahingehend führen, dass die Unwucht am Vorderrad des Motorrollers für den Unfall nicht kausal gewesen sei. Vielmehr trage der Kläger als Gläubiger die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung der Beklagten und dem Schaden. Diesen Beweis habe der Kläger nicht zu erbringen vermocht. Die Ursache für dessen Unfall sei unbekannt geblieben. Die Sachverständige habe es zwar für möglich gehalten, dass die Unwucht am Vorderrad und der zu geringe Reifendruck zu dem Unfall geführt hätten. Dieser könne jedoch auch durch andere Umstände, welche ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könnten, verursacht worden sein.

II.

17

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

18

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (Art. 229 § 58 EGBGB; im Folgenden aF; nunmehr § 434 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB), § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 348 BGB, nebst Zinsen, Zug um Zug gegen die Übergabe des Motorrollers und auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (§ 293 BGB) nicht verneint werden. Ferner können auch die seitens des Klägers weiter geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung der Abschleppkosten (§ 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF, § 280 Abs. 1, § 325 BGB), auf Zahlung der ihm bereits in Rechnung gestellten und auf Freistellung von weiter anfallenden Standgebühren (§ 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF, §§ 284, 325, § 347 Abs. 2 Satz 1, § 257 BGB), auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds nebst Zinsen (§ 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF, § 280 Abs. 1, § 253 Abs. 1, 2 BGB) sowie auf die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall (§ 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF, § 280 Abs. 1, § 253 Abs. 1, 2 BGB) mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht ausgeschlossen werden.

19

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Kläger zum Beweis seiner Behauptung, der Motorroller sei bereits bei dessen Übergabe (§ 446 Satz 1 BGB) wegen einer erheblichen Unwucht im Vorderrad sowie wegen eines sicherheitsrelevant zu geringen Reifenluftdrucks mangelhaft gewesen, auf die den Nachweis eines Sachmangels bei Gefahrübergang erleichternde Vorschrift des § 477 BGB (in der gemäß Art. 229 § 58 EGBGB anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden aF) berufen. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Begründung des Berufungsgerichts, der Kläger habe (auch) deshalb nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten können, weil die in der Lieferung eines - unterstellt - mangelhaften Motorrollers liegende Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sei.

20

Schließlich beruht auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden die von ihm geltend gemachten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche deshalb nicht zu, weil er den Beweis der Kausalität zwischen dem auf den Pendelschwingungen des Motorrollers beruhenden Unfall und einer in der Übergabe einer - unterstellt - mangelhaften Kaufsache durch die Beklagte liegenden Pflichtverletzung nicht habe erbringen können, auf revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern. Denn dem Kläger kommt auch insoweit die Beweiserleichterung aus § 477 BGB aF zu Gute.

21

Infolge dieser Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, um abschließend beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger wegen der behaupteten Mängel des Motorrollers die geltend gemachten Ansprüche zustehen.

22

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht wirksam vom Kaufvertrag mit der Beklagten zurückgetreten (§ 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB), beruht auf entscheidungserheblichen Rechtsfehlern.

23

a) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen der geltend gemachten Sachmängel an dem Motorroller (erhebliche Unwucht am Vorderrad, sicherheitsrelevant zu geringer Reifenluftdruck) zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 Satz 1 BGB) und der Rücktrittserklärung (vgl. zur Maßgeblichkeit auch dieses Zeitpunkts: Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 42 f.; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 78; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 140/20, VersR 2022, 703 Rn. 17; jeweils mwN) nicht verneint werden. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen der in § 477 BGB aF angeordneten Beweislastumkehr vor.

24

aa) Nach § 477 BGB aF wird bei einem - nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen, von der Revision als ihr günstig nicht beanstandeten und von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier vorliegenden - Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der gemäß Art. 229 § 58 EGBGB bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

25

Die Vermutung des § 477 BGB aF greift nach der Rechtsprechung des Senats zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründete. Der Käufer ist durch die genannte Vorschrift zum einen des Vortrags und des Nachweises dazu enthoben, auf welche Ursache die zutage getretene Mangelerscheinung zurückzuführen ist und ob diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54, 57, und VIII ZR 2/19, IHR 2020, 246 Rn. 53, 56; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 73/24 unter II 2 a bb, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF kommt dem Käufer zum anderen grundsätzlich auch dahin zugute, dass die binnen sechs Monaten nach Übergabe zutage getretene Mangelerscheinung zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 46; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, aaO; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, aaO; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 73/24 aaO, zur Veröffentlichung bestimmt). Damit wird der Käufer des Nachweises enthoben, dass eine erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang aufgetretene akute Mangelerscheinung ihre Ursache in einem latenten Mangel hat (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO).

26

bb) Nach diesen Grundsätzen wird hier zugunsten des Klägers vermutet, dass der Motorroller aufgrund der erheblichen Unwucht im Vorderrad und des in sicherheitsrelevanter Weise zu geringen Reifenluftdrucks bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, wonach die Vorschrift des § 477 BGB aF eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung enthalte und (demzufolge) der Kläger beweisen müsse, dass die - den Sturz des Klägers auslösende - Pendelschwingung (tatsächlich) durch einen Mangel der Kaufsache verursacht worden ist, verkennt die Voraussetzungen und die Reichweite der in § 477 BGB aF vorgesehenen Beweislastumkehr. Für deren Eingreifen genügt nach dem Vorstehenden vielmehr der - dem Kläger obliegende - Beweis, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang eine Mangelerscheinung gezeigt hat.

27

Eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB aF ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand - zumindest auch - ein Umstand in Betracht kommt, der - wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Gewährleistungshaftung auslöste (Senatsurteile vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 75; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 28; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 73/24 unter II 2 b aa, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Looschelders, NJW 2022, 659 Rn. 9). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten - wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. April 2024 - VIII ZR 161/23, NJW 2024, 2246 Rn. 45 mwN) oder Einwirkungen Dritter -, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (siehe Senatsurteile vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, aaO; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, aaO).

28

cc) Den danach erforderlichen Beweis für eine binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene Mangelerscheinung hat der Kläger im Streitfall erbracht.

29

(1) Denn bei den Pendelschwingungen des Motorrollers, von deren Auftreten während der Fahrt auf der Autobahn am Tag nach der Übergabe, und damit innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB), mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren zu Gunsten des Klägers auszugehen ist, handelt es sich um eine Mangelerscheinung im Sinne von § 477 BGB aF. Diese begründet, was das Berufungsgericht verkannt hat, die Vermutung, es sei bereits bei Gefahrübergang (zumindest latent) ein Sachmangel gegeben gewesen.

30

(a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - welches auf die Ausführungen der in erster Instanz beauftragten Sachverständigen abgestellt hat - kommen als Ursache dieser Pendelschwingungen - als dem Kläger nachteiliger Zustand - die Unwucht am Vorderrad des Motorrollers sowie der in sicherheitsrelevanter Weise zu geringe Reifenluftdruck in Betracht.

31

Ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen liegt die von ihr am Vorderrad gemessene Unwucht von 25 Gramm deutlich über der seitens eines anderen Herstellers (B. ) selbst für schwere Motorräder als maximal zulässig angegebenen Unwucht von 5 Gramm. Die vorliegende Unwucht hat eine umlaufende Zentrifugalkraft von 90 N (ca. 9 kg) mit Radlastschwankungen von insgesamt 180 N (18 kg) bewirkt, welche zu Vibrationen führt und die Fahreigenschaften des Motorrollers negativ beeinflusst. Gleiches gilt für den Reifenluftdruck, der in beiden Reifen zu gering war und beim Vorderrad "deutlich unter dem Sollwert" lag.

32

(b) Die Pendelschwingungen würden - unterstellt, diese hätten ihre Ursache in den vorgenannten Umständen -, wenn sie bei Gefahrübergang vorgelegen haben sollten, die Gewährleistungshaftung der Beklagten begründen. Denn in diesem Fall eignete sich der Motorroller weder zur gewöhnlichen Verwendung noch wiese er die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF).

33

Für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 BGB aF) eignet sich ein Kraftfahrzeug beziehungsweise ein Kraftrad grundsätzlich nur dann, wenn es nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15; vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 29; jeweils mwN).

34

Hiernach eignete sich der Motorroller nicht für die gewöhnliche Verwendung, wenn er im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die vorgenannte Unwucht im Vorderrad sowie den zu geringen Reifenluftdruck aufgewiesen hätte, da hierdurch dessen Fahreigenschaften aufgrund erschwerter Lenkung negativ beeinflusst werden.

35

In diesem Fall hätte der Motorroller zudem bei Gefahrübergang nicht die Beschaffenheit aufgewiesen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 BGB aF).

36

(2) Somit ändert - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - der Umstand, dass die Pendelschwingungen neben der Unwucht des Vorderrads und dem zu geringen Reifenluftdruck auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden können, für welche die Beklagte nicht haften würde, nichts daran, dass es sich hierbei um eine Mangelerscheinung handelt, an welche die Vermutung des § 477 BGB aF anknüpft. Denn zum Beweis des Vorliegens einer Mangelerscheinung muss der Kläger nicht nachweisen, dass die Pendelschwingungen des Motorrollers tatsächlich auf der Unwucht und dem zu geringen Reifenluftdruck beruhen und erst recht nicht, dass diese allein auf eine der Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnende Ursache zurückzuführen sind. Vielmehr ist es - wie ausgeführt - für das Eingreifen der Vermutungswirkung erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der dem Käufer nachteilige Zustand, neben anderen denkbaren Ursachen - vorliegend: das auf dem Motorroller montierte und möglicherweise beladene Top-Case, Lenkbewegungen des Klägers, Unebenheiten der Fahrbahn, aerodynamische Kräfte wie etwa Seitenwindböen, die Bekleidung des Klägers, die Steifigkeit von Radführungen, Rädern und Rahmen, das Massenträgheitsmoment um die Lenkachse, der Nachlauf und Lenkkopfwinkel, die Vorderradlast, die Reifeneigenschafen und das Fahrergewicht -, auf einer dem Verkäufer haftungsrechtlich zuzurechnenden Ursache beruhen kann.

37

(3) Die Beklagte beruft sich in ihrer Revisionserwiderung ohne Erfolg darauf, bezüglich des zu geringen Reifenluftdrucks greife die Beweislastumkehrregelung des § 477 BGB aF ausnahmsweise deswegen nicht ein, weil die Vermutung mit der Art eines derartigen Mangels unvereinbar sei.

38

(a) Soweit die Beklagte behauptet hat, ein Luftdruckabfall sei bedingt durch die Standzeit des Motorrollers "stetig und unvermeidbar", fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass in der Zeit zwischen der Übergabe des Motorrollers an den Kläger und der Begutachtung durch die gerichtlich bestellte Sachverständige der Luftdruck in einem Umfang geringer geworden sein könnte, welcher einen Rückschluss auf den Luftdruck zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mehr erlauben würde. Im Gegenteil hat die Sachverständige ausgeführt, es könne auch unter Beachtung eines möglichen und wahrscheinlichen standzeitbedingten Luftdruckabfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Luftdruck des Vorderrads bereits bei dem Unfall des Klägers zu gering gewesen sei, was sich "ebenfalls ungünstig auf die Fahrstabilität" ausgewirkt habe.

39

Überdies ist es mit dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 477 BGB aF nicht zu vereinbaren, die Vermutung stets bereits dann nicht eingreifen zu lassen, wenn es um einen Mangel geht, der jederzeit - also auch erst nach Gefahrübergang - auftreten kann. Denn schon der Wortlaut der Vorschrift des § 477 BGB aF lässt erkennen, dass die Vermutung im Regelfall zugunsten des Käufers eingreifen und nur ausnahmsweise wegen der Art der Sache oder des Mangels ausgeschlossen sein soll (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter B II 1 b cc (2); vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 15; vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621 Rn. 17).

40

(b) Ungeachtet dessen greift die in § 477 BGB aF vorgesehene Beweislastumkehr im Streitfall bereits im Hinblick auf die vom Berufungsgericht zusätzlich festgestellte Unwucht des Vorderrads ein, da es sich hierbei - wie ausgeführt - um einen Umstand handelt, der unabhängig von einem zu geringen Reifenluftdruck für die Pendelschwingungen des Motorrollers (Mangelerscheinung) ursächlich sein kann.

41

b) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerhaft angenommen, eine - zugunsten des Klägers zu unterstellende - Pflichtverletzung der Beklagten durch die Übergabe eines aufgrund der Unwucht im Vorderrad und eines zu geringen Reifenluftdrucks mangelhaften Motorrollers (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) sei unerheblich und der Rücktritt deshalb gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Indem das Berufungsgericht allein darauf abgestellt hat, es handele sich um behebbare Mängel, deren Beseitigung (unter anderem durch ein Auswuchten) nicht zu erheblichen Kosten führe, hat es die Anforderungen an das Vorliegen einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung verkannt.

42

aa) Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung gemäß der Bestimmung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich - vorliegend der Mangel als geringfügig anzusehen - ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 27; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 46; vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 44; vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, NJW 2023, 1567 Rn. 55). Maßgebend für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, aaO Rn. 48 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsachlichen Voraussetzungen der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung trägt dabei der Verkäufer und nicht der Käufer (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 11; vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, aaO Rn. 47; vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, aaO).

43

Bei - wie hier - behebbaren Mängeln ist grundsätzlich auf die Kosten der Mangelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 17). Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es allerdings dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht beziehungsweise nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 21; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 242/16, aaO Rn. 14). Denn solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden. Hiernach sind Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit, die nicht nur den Fahrkomfort schmälern, sondern je nach der Verkehrssituation, in der sie auftreten, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, selbst wenn sie nur sporadisch auftreten, als ein erheblicher Mangel anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, aaO Rn. 30 mwN; Senatsbeschluss vom 6. September 2022 - VIII ZR 352/21, juris Rn. 24).

44

bb) Ausgehend hiervon ist die in der Lieferung des - wie hier vermutet - mangelhaften Motorrollers liegende Pflichtverletzung der Beklagten nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Denn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers war die Ursache für die am Unfalltag aufgetretenen Pendelschwingungen des Motorrollers ungewiss. Ferner ging mit den Pendelbewegungen des Motorrollers (Mangelsymptom) eine mehr als nur unerhebliche Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs einher. Das Berufungsgericht hat, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung, eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit des Motorrollers festgestellt. Ausweislich der Ausführungen in dem - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Sachverständigengutachten beeinflussen die weit außerhalb einer Toleranzgrenze liegende Unwucht im Vorderrad des Motorrollers und der zu geringe Reifenluftdruck die Fahreigenschaften negativ. Somit kann der Motorroller aufgrund des "Pendelns" des Lenkers nicht sicher im Straßenverkehr geführt werden und liegt eine Gefahr sowohl für die Verkehrssicherheit als auch für die körperliche Unversehrtheit des Klägers als Käufer vor.

45

c) Ob eine gewährleistungsrechtliche Haftung der Beklagten deshalb ausscheidet, weil der Kläger ihr - wie die Revisionserwiderung behauptet - vor der Erklärung des Rücktritts beziehungsweise vor der Geltendmachung vergeblicher Aufwendungen, eine Frist zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1, §§ 284, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht gesetzt habe, kann durch den Senat nicht abschließend beurteilt werden, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Kläger überhaupt eine solche Frist gesetzt hat, noch dazu, ob das Setzen einer Frist zur Nacherfüllung möglicherweise entbehrlich war (§ 323 Abs. 2, § 326 Abs. 5, §§ 440, 281 Abs. 2 BGB).

46

2. Ebenfalls mit Rechtsfehlern behaftet ist die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei der Beweis einer (äquivalenten) Kausalität zwischen der in der Übergabe eines - unterstellt - mangelhaften Motorrollers liegenden Pflichtverletzung der Beklagten und dem von ihm erlittenen Unfall nicht gelungen, so dass diesem ein Anspruch auf Ersatz der infolge des Unfalls eingetretenen Schäden sowie der gemachten Aufwendungen (Bergungs- und Standkosten, Schmerzensgeld, Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden) nicht zustehe.

47

Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt noch zutreffend angenommen, dass den Kläger die Beweislast für das Vorliegen eines (haftungsbegründenden) Kausalzusammenhangs zwischen einer - hier nach Maßgabe des § 477 BGB aF zu vermutenden - Pflichtverletzung der Beklagten und dem von dem Kläger erlittenen Unfall trifft (vgl. BGH, Urteile vom 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200 unter 2 e dd; vom 24. Februar 2005 - VII ZR 141/03, BGHZ 162, 259, 263 f.; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111 Rn. 10). Es hat jedoch einerseits nicht in den Blick genommen, dass bereits eine Mitursächlichkeit genügt, um dem Schädiger - hier der Beklagten - den gesamten Schaden zuzurechnen, es sei denn, es steht - wie hier nicht - fest, dass sie nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat (vgl. BGH, Urteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, NJW 1997, 796 unter II A 2; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, NJW 2005, 2072 unter II 3 a; vom 19. Dezember 2017 - VI ZR 577/16, NJW 2018, 1598 Rn. 5; vom 11. Juni 2024 - VI ZR 381/23, BGHZ 240, 377 Rn. 6; MünchKommBGB/Oetker, 10. Aufl., § 249 Rn. 137 ff.).

48

Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, dass sich der Kläger (auch) zum Beweis der (Mit-)Verursachung der Pendelschwingungen durch die Unwucht im Vorderrad und den zu geringen Reifenluftdruck auf die Bestimmung des § 477 BGB aF berufen kann. Da der Unfall nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf diese Pendelschwingungen des Motorrollers (Mangelerscheinung) zurückzuführen ist, ist von der Mitursächlichkeit einer - nach Maßgabe des § 477 BGB aF zu vermutenden - Pflichtverletzung der Beklagten für den Unfall des Klägers - auf welchen dieser seine Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche stützt - auszugehen und obliegt der Beklagten der Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO).

49

a) Die aus der Bestimmung des § 477 BGB aF folgenden Erleichterungen bezüglich der Beweislast des Käufers gelten auch hinsichtlich - hier vom Kläger geltend gemachter - gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzansprüche (§ 437 Nr. 3 BGB; vgl. Senatsurteile vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 15; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 53; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 73/24 unter II 2 a aa, zur Veröffentlichung bestimmt; MünchKommBGB/S. Lorenz, 9. Aufl., § 477 Rn. 33). Damit ist ein Käufer auch insoweit des Nachweises dazu enthoben, auf welche Ursache die zutage getretene Mangelerscheinung zurückzuführen ist (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 36, 46; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 72). Mithin erstreckt sich die Beweiserleichterung des § 477 BGB aF dergestalt auch auf die (haftungsbegründende) Kausalität, dass zu Gunsten des Käufers vermutet wird, der zur Mangelerscheinung führende Kausalverlauf sei (bereits) mit der Übergabe der - wie hier zu vermuteten - mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 61; Erger, NJ 2015, 405, 407) und damit eine Pflichtverletzung des Verkäufers für das Auftreten der Mangelerscheinung kausal geworden.

50

b) Hiernach hat der Kläger den Beweis einer Mitverursachung des Unfalls durch die vorgenannte Pflichtverletzung der Beklagten erbracht. Denn, wie ausgeführt, wird zugunsten des Klägers vermutet, dass der Motorroller - bereits bei Gefahrübergang - eine erhebliche Unwucht im Vorderrad sowie einen zu geringen Reifenluftdruck aufgewiesen hat. Diese Umstände können für die innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Pendelschwingungen ursächlich gewesen sein. Aufgrund des Auftretens dieser Pendelschwingungen ist der Kläger nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verunfallt.

51

c) Damit kann dahinstehen - was die Revision mittels einer Verfahrensrüge beanstandet (§ 286 Abs. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1, §§ 551, 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 Rn. 55) -, ob das Berufungsgericht seiner Beurteilung der aus seiner Sicht nicht erwiesenen (Mit-)Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung der Beklagten für den vom Kläger erlittenen Unfall zu Unrecht ein unvollständiges und widersprüchliches Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt und es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, ergänzende Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO) zu treffen.

III.

52

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - der Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, die Vermutung des § 477 BGB aF zu widerlegen, mithin den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu erbringen, dass die binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene Mangelerscheinung auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihr nicht zuzurechnende Ursache - sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände - zurückzuführen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 59 mwN). Hierzu wird sich das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach ergänzenden Stellungnahmen der Parteien und der Vernehmung der seitens der Beklagten benannten Zeugen, eine entsprechende richterliche Überzeugung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu bilden haben.

53

Im Rahmen der Führung des Gegenbeweises durch die Beklagte wird das Berufungsgericht zum einen zu berücksichtigen haben, dass, worauf die Revisionserwiderung zutreffend verweist, der Kläger nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gegebenenfalls Vortrag zu seinem Umgang mit dem Motorroller nach Gefahrübergang und zum Fahrverhalten - etwa Lenkbewegungen und Beladung des Motorrollers - zu halten haben wird (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 63). Auch das Vorbringen der Revisionserwiderung zu einem möglichen Abfallen von Auswuchtgewichten infolge des Verladens des nach dem Unfall nicht mehr fahrbereiten Motorrollers auf einen Abschleppwagen wird zu berücksichtigen sein.

54

Zum anderen wird das Berufungsgericht in den Blick zu nehmen haben, dass sich ein Richter dadurch, dass sich ein Gutachter - wie hier - nur auf Wahrscheinlichkeitsgrade festlegt, nicht von der Bildung einer persönlichen Überzeugung (§ 286 ZPO) - insbesondere zum Grad einer praktischen Wahrscheinlichkeit bestimmter Ursachenzusammenhänge - abhalten lassen darf (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 62; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 14; jeweils mwN).

55

Gelingt der Beklagten die (Gegen-)Beweisführung nicht "rechtlich hinreichend", greift zu Gunsten des Klägers die Vermutung des § 477 BGB aF auch dann ein, wenn die Ursache für die Mangelerscheinung offenbleibt, mithin letztlich ungeklärt bleibt, ob überhaupt ein von der Beklagten als Verkäuferin zu verantwortender Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB aF vorlag (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 55). Kann der Kläger sich hiernach auf die Vermutung des § 477 BGB aF berufen, kommt dieser vorliegend - da er den Rücktritt innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang erklärt hat - eine "Ausstrahlungswirkung" dergestalt zu, dass auch bezogen auf den Rücktrittszeitpunkt die Darlegung und der Nachweis des Vorhandenseins einer Mangelerscheinung ausreicht (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 85).

56

Sollte das Berufungsgericht von der Überlassung eines mangelhaften Motorrollers an den Kläger, damit von einer Pflichtverletzung der Beklagten und zudem von deren (Mit-)Ursächlichkeit für die seitens des Klägers geltend gemachten unfallbedingten Schäden ausgehen, wird es - worauf die Revisionserwiderung verweist - das Vorliegen eines Mitverschuldens des Klägers (§ 254 Abs. 1 BGB) zu prüfen haben. Denn nach seinem eigenen Vorbringen bemerkte der Kläger bereits vor dem Unfall, dass das Fahrverhalten des Motorrollers, insbesondere bei höheren Geschwindigkeiten, Besonderheiten aufwies.

57

Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Bünger
Richter am Bundesgerichtshof Kosziol ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschrift verhindert.
Dr. Bünger
Dr. Schmidt
Dr. Matussek
Dr. Böhm