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Bundessozialgericht
Urt. v. 08.12.1982, Az.: 9a/9 RVi 4/81

Impfgeschädigung; Versagung einer Entschädigung; Besondere Härte; Impfungempfehlung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.12.1982
Aktenzeichen
9a/9 RVi 4/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Landshut 30.09.1980 - S 9 Vi 1/79
LSG München 17.09.1981 - L 10 Vi 8/80

Fundstellen

  • BSGE 54, 202 - 206
  • NJW 1983, 2104

Amtlicher Leitsatz

Für einen Impfgeschädigten, der im Ausland geimpft wurde, ist die Versagung einer Entschädigung selbst dann keine "besondere Härte", wenn diese Impfung in dem Bundesland, aus dem er stammt und in dem er später seinen Wohnsitz nimmt, öffentlich empfohlen war.