Bundessozialgericht
Urt. v. 08.12.1982, Az.: 9a/9 RVi 4/81
Impfgeschädigung; Versagung einer Entschädigung; Besondere Härte; Impfungempfehlung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.12.1982
- Aktenzeichen
- 9a/9 RVi 4/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Landshut 30.09.1980 - S 9 Vi 1/79
- LSG München 17.09.1981 - L 10 Vi 8/80
Rechtsgrundlagen
- § 89 Abs. 1 BVG
- § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BSeuchG
- § 54 Abs. 3 BSeuchG
- § 54 Abs. 2 S. 2 SGG
- § 59 Abs. 2 BSeuchG
Fundstellen
- BSGE 54, 202 - 206
- NJW 1983, 2104
Amtlicher Leitsatz
Für einen Impfgeschädigten, der im Ausland geimpft wurde, ist die Versagung einer Entschädigung selbst dann keine "besondere Härte", wenn diese Impfung in dem Bundesland, aus dem er stammt und in dem er später seinen Wohnsitz nimmt, öffentlich empfohlen war.