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Bundessozialgericht
Urt. v. 21.09.1967, Az.: 6 RKa 34/66

Kassenärztliche Selbstverwaltungsanglegenheit; Angelegenheit der gemeinsamen Verwaltung; Gerichtsbesetzung; Beschwerdeausschußentscheidung; Honorarkürzungsentscheidung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
21.09.1967
Aktenzeichen
6 RKa 34/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 27, 154 - 158
  • NJW 1968, 1207 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Betrifft ein Verwaltungsakt sowohl eine Angelegenheit der kassenärztlichen Selbstverwaltung als auch der gemeinsamen Selbstverwaltung der Kassenärzte und KK, so ist in der für "Angelegenheiten des Kassenarztrechts" (SGG § 12 Abs. 3 S. 1) vorgeschriebenen Besetzung - dh unter Mitwirkung je eines Sozialrichters (Landessozialrichters, Bundessozialrichters) aus den Kreisen der KK und der Kassenärzte - zu entscheiden.

2. Die als einheitlicher Verwaltungsakt zusammengefaßte Entscheidung zweier RVO-Beschwerdeausschüsse über eine Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise - und zwar einmal des Beschwerdeausschusses nach RVO § 368n Abs. 4 und zum anderen eines nach RVO § 368n Abs. 5 vereinbarten "paritätischen" Beschwerdeausschusses - ist nicht zulässig.