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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.08.1998, Az.: 2 StR 151/98

Zu Bemessung eines Schmerzensgeldes maßgebliche Umstände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.08.1998
Aktenzeichen
2 StR 151/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 07.11.1997

Verfahrensgegenstand

versuchten Totschlags

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 26. August 1998
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. November 1997 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt worden ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    Die durch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen trägt die Landeskasse. Die durch dieses Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm im Rahmen des Adhäsionsverfahrens die Zahlung von 20.000,00 DM Schmerzensgeld an den Verletzten D. auferlegt.

2

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Ausspruchs über den Schmerzensgeldanspruch, im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3

Zu den bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen gehören nicht nur die Schwere der Tat und die erlittenen Verletzungen des Opfers, sondern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten. Es soll insbesondere verhindert werden, daß die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zur unbilligenden Härte für den Schädiger wird (vgl. BGHR StPO § 403 - Anspruch 3). Dies hat das Landgericht nicht erkennbar berücksichtigt, obgleich die Umstände dazu drängten.

4

Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Schmerzensgeldausspruch kam nicht in Betracht (BGHR a.a.O.).

5

Von einer Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch wird damit abgesehen.

Theune
Detter
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