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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.09.2003, Az.: V B 108/02

Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.09.2003
Aktenzeichen
V B 108/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 16568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2004, 79 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

1.

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3

2.

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden. Der Prozessbevollmächtigte ist Diplom-Finanzwirt. Ob er --wie er vorträgt-- nach seiner Pensionierung berechtigt gewesen wäre, ohne jede Prüfung als Steuerbevollmächtigter tätig zu werden, ist unerheblich. Er ist nicht zum Steuerbevollmächtigten bestellt worden (vgl. §§ 42, 156 des Steuerberatungsgesetzes).