Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.08.1983, Az.: BVerwG 1 C 142.80
„Esslinger Neckarhalde“
Ausnahmebewilligung; Lagenamen; Ausstattungsschutz; Besonderheit der Weine; Standortbedingungen der Fläche
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 142.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11641
- Entscheidungsname
- Esslinger Neckarhalde
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 16.11.1973 - AZ: V 114/72
- VGH Baden-Württemberg - 02.06.1980 - AZ: VII 2148/79
- nachfolgend
- BVerfG - 08.03.1988 - AZ: 1 BvR 1092/84
Rechtsgrundlagen
- § 10 WeinG
- Art. 14 GG
- § 25 WZG
Fundstellen
- DokBer A 1983, 375-378
- DÖV 1984, 71
- DÖV 1983, 71-73
- GRVR 1984, 350-351
Verfahrensgegenstand
Weinrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es ist mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht unvereinbar, daß im Hinblick auf die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 WeinG ein Name für eine Fläche, die kleiner als fünf Hektar ist, im Wege der Ausnahmebewilligung als Lagenamen nicht allein deshalb eingetragen werden darf, weil die betreffende Bezeichnung gemäß § 25 WZG Ausstattungsschutz genießt.
- 2.
Die Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 WeinG muß sich aus den Standortbedingungen dieser Fläche ergeben.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Juni 1980 wird aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 1973 zurückgewiesen wurde. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin der insgesamt 0,92 ha großen Flurstücke ... in Esslingen. Die nach Süden zum Neckar hin abfallenden Grundstücke sind mit Riesling-Reben bestockt. Den Leseertrag verarbeitet die Klägerin seit langem ausschließlich zu Sekt, den sie bisher unter der Bezeichnung "N." vermarktet hat. Im Rahmen des 1971 vom Regierungspräsidium Nord-Württemberg durchgeführten Eintragungsverfahrens von Einzellagen in die Weinbergsrolle in der Gemarkung Esslingen stellte die Klägerin am 19. Mai 1971 den Antrag, ihre vorerwähnten Grundstücke als eigene Einzellage unter der Bezeichnung "Esslinger N." einzutragen. Mit Entscheidung vom 14. Oktober 1971 setzte das Regierungspräsidium vier Lagen in Esslingen fest, grenzte sie ab, versah sie mit Namen und verfügte ihre Eintragung in die Weinbergsrolle. Dabei fielen die Grundstücke der Klägerin in die ca. 60 ha große Lage "S.". Gleichzeitig mit seiner Entscheidung wies das Regierungspräsidium den seiner Festsetzung entgegenstehenden Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der begehrten eigenen Lage lägen nicht vor. Der Widerspruch der Klägerin gegen diese Ablehnung ihres Begehrens blieb erfolglos. Daraufhin erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart und beantragte,
die Bescheide des Regierungspräsidiums aufzuheben, soweit für ihre Grundstücke die Lagebezeichnung "S." in die Weinbergsrolle eingetragen wurde, und das Regierungspräsidium zu verpflichten, für ihre Grundstücke den Lagenamen "N." in die Weinbergsrolle einzutragen, hilfsweise, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das Verwaltungsgericht entsprach dem Hilfsantrag und wies im übrigen die Klage ab. Die dagegen von beiden Parteien eingelegten Berufungen wurden vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, dessen Urteil im wesentlichen auf folgenden Erwägungen beruht:
Die Klage sei in dem Umfang begründet, in dem ihr das Urteil des Verwaltungsgerichts stattgegeben habe. Zu Unrecht sei der Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt worden, die Voraussetzungen für die Eintragung der begehrten Einzellage "N." lägen nicht vor. Insoweit sei daher auch die Eintragung der Lage "S." rechtswidrig. Wegen der Besonderheit des auf der Rebfläche der Klägerin von ihr gewonnenen Riesling-Sekts sei die Bildung einer größeren Lage als die der von ihr begehrten "N." im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 WeinG nicht möglich. Dieser Sekt sei mit den Weinen, die auf der benachbarten Lage "Schenkenberg" hergestellt zu werden pflegten, nach Qualität und Eigenart der Geschmacksrichtung nicht zu vergleichen. Der gesetzlich gewollte Zweck des Gebrauchs des Lagenamens "S.", ein wettbewerbsförderndes Markenzeichen zur Unterrichtung der Verbraucher zu sein, könne im Hinblick auf die Erzeugnisse der Klägerin nicht erreicht werden. Die im "S." sonst hergestellten Weine seien nach ihrer Qualität nicht einmal mit dem Riesling vergleichbar, den die Klägerin auf der ihr gehörenden Fläche als Grundwein zur Herstellung ihres Sektes erzeuge. Deutlich werde dies auch daran, daß die Rebflächen, auf denen in dieser Gegend Riesling zur Qualitätsweinherstellung angebaut werde, einer besonderen Lage unter dem Namen "L." zugeordnet worden sein. Mithin stehe es im bisher nicht ausgeübten und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht mehr nachholbaren Ermessen der Behörde, dem Antrag der Klägerin auf Eintragung der Einzellage "N." stattzugeben. Einen Eintragungsanspruch habe die Klägerin nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht.
Gegen dieses Berufungsurteil haben die Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin verficht mit der Revision weiterhin ihre Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Eintragung der von ihr gewünschten Lagebezeichnung in die Weinbergsrolle. Ihrer Meinung nach folgt dies aus Art. 14 GG, durch den der Besitzstand an der seit dem vorigen Jahrhundert verwendeten und von den beteiligten Verkehrskreisen anerkannten Lagebezeichnung geschützt werde. Gegenüber der Revision des beklagten Landes verteidigt sie die Auffassung des Berufungsgerichts über die entscheidende Bedeutung, die lagerechtlich der Tatsache zukommen soll, daß die Klägerin aus den Erträgen der hier interessierenden Rebfläche Schaumwein herzustellen pflegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Juni 1980 dahingehend abzuändern, daß der Beklagte verpflichtet wird, für die Grundstücke der Klägerin - Parzellen Nr. ... und ... der Gemarkung Esslingen - den Lagenamen "N." in die Weinbergsrolle einzutragen, und die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Juni 1980 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 1973 aufzuheben und die Klage abzuweisen, und ferner die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Er verneint den Eintragungsanspruch der Klägerin und hält darüber hinaus die Auffassung des Berufungsgerichts für unzutreffend, wonach auch der Qualitätsschaumwein b.A. Wein im Sinne von § 10 Abs. 2 und 3 WeinG und damit lagebestimmend sein könne.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt der Rechtsauffassung des beklagten Landes zu.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet und war daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Revision des beklagten Landes ist begründet und mußte gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache führen.
1.
Der Klägerin steht der mit der Revision verfolgte Eintragungsanspruch nicht zu.
Die bundesrechtliche Regelung über die Voraussetzungen, unter denen ein Lagename in die Weinbergsrolle eingetragen wird, beschränkt sich auf die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des § 10 des Weingesetzes - WeinG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196). Im übrigen gilt gemäß § 10 Abs. 5 WeinG das Landesrecht. Maßgeblich ist für Baden-Württemberg die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über die Eintragung von Lagen und Bereichen in die Weinbergrolle (Weinbergslagenverordnung) vom 6. April 1971 (Ges. Bl. S. 157). Weder aus der baden-württembergischen Weinbergslagenverordnung noch aus § 10 WeinG ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf die von ihr gewünschte Eintragung. Nach diesen Vorschriften steht es im behördlichen Ermessen, ob und inwieweit einem Eintragungsantrag entsprochen wird. Ist - wie im vorliegenden Falle - die Fläche, die als Lage eingetragen werden soll, kleiner als 5 ha, so ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 WeinG die Ausübung dieses Ermessens nur bei Vorliegen bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen zulässig.
Gründe, die im vorliegenden Falle das Ermessen der Behörde auf Null reduzieren und die Behörde zur Eintragung verpflichten, bestehen nicht. Entgegen der Annahme der Revision zwingt zu keiner anderen Beurteilung der Umstand, daß die Klägerin aus den Erträgen der Fläche, auf die sich das Eintragungsbegehren bezieht, einen Sekt herstellt, den sie seit langem unter der von ihr angestrebten Lagebezeichnung vertreibt. Dabei kann dahinstehen, ob hinsichtlich dieser Bezeichnung - wie die Revision zwar vorträgt, aber bislang nicht festgestellt ist - die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen der Ausstattungsschutz nach § 25 des Warenzeichengesetzes - WZG - abhängt; denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre daraus eine behördliche Eintragungsverpflichtung nicht zu folgern. Unterstellt man nämlich zugunsten der Klägerin, mit Rücksicht auf den von ihr geschilderten Tatbestand garantiere Art. 14 GG den Besitzstand der Klägerin und damit den Fortbestand des angeblich bestehenden Kennzeichnungsrechtes, so stände der unmittelbaren Verwirklichung dieses Verfassungswillens die einfachgesetzliche Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 WeinG über die Mindestgröße von Weinbergslagen entgegen. In Betracht käme somit allenfalls eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu dem Zwecke, den Gesetzgeber zu zwingen, für einen Fall der hier vorliegenden Art eine Ausnahmeregelung zu treffen. Der Senat läßt offen, ob eine solche Vorlagepflicht möglicherweise deshalb nicht besteht, weil der Gesetzgeber auf eine entsprechende verfassungsgerichtliche Aussage nicht nur eintragungsrechtlich, sondern auch bezeichnungsrechtlich reagieren kann und somit die Frage der verfassungskräftigen Verfestigung eines gegebenenfalls vorhandenen Ausstattungsrechtes im Rahmen eines ausschließlich die Eintragung betreffenden Rechtsstreites überhaupt nicht entscheidungserheblich ist; denn Art. 14 GG hindert keine Regelung, die es ermöglicht, das etwaige Ausstattungsrecht der Klägerin zu beseitigen.
Gegenteilige Schlußfolgerungen sind aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1979 - 1 BvL 9/75 - (BVerfGE 51, 193) nicht zu ziehen. Dieser Beschluß räumt verfassungsmäßigen Eigentumsschutz für die Warenzeichen ein, die "schutzfähig, rechtmäßig eingetragen und aufrechterhalten worden sind" (BVerfGE, a.a.O. S. 218). Über die eigentumsrechtliche Bedeutung der Ausstattung hat das Bundesverfassungsgericht nicht befunden. Der Gesetzgeber hat durch Art. 1 Nr. 59 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1177) - § 65 a in der Fassung der Bekanntmachung des Weingesetzes vom gleichen Tage (BGBl. I S. 1196) - eine Ausnahmeregelung für die Lagenamen geschaffen, die vor dem Inkrafttreten des Weingesetzes im Jahre 1971 als Warenzeichen eingetragen waren, ohne in vergleichbarer Weise den Ausstattungsberechtigten zu schützen. Wie die Begründung zu der Regierungsvorlage beweist, auf die die Vierte Weingesetznovelle zurückgeht (BT-Drs. 9/785), wollte der Gesetzgeber durch die Schaffung des heutigen § 65 a WeinG in vollem Umfange die Konsequenzen ziehen, zu denen er nach seiner Meinung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genötigt war. Der Gesetzgeber ging also davon aus, daß der verfassungsmäßige Bestandsschutz nur dem eingetragenen Warenzeichen, nicht aber der Ausstattung im Sinne des § 25 WZG zukomme. Diese Bewertung hält der Senat für zutreffend, er teilt nicht die Meinung der Klägerin, das Ausstattungsrecht sei ebenso verfassungskräftig wie das eingetragene Warenzeichen. Zwar handelt es sich bei beiden Kennzeichnungsrechten um Immaterialgüterrechte, die im Wettbewerb hinsichtlich ihrer Ausschlußwirkung von gleichem funktionalem Gewicht sind (vgl. von Gamm, Warenzeichengesetz, 1965, § 25, Rdnr. 1; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Aufl., S. 658 f.), dennoch unterscheiden sie sich in einem Punkte, dem nach Auffassung des Senats für die Frage der Garantiewirkung des Art. 14 GG ausschlaggebende Bedeutung zukommt: Die Rechtswirkung des eingetragenen Warenzeichens beruht auf der förmlichen Anerkennung in einem behördlichen Verleihungsverfahren, in dem sorgfältig geprüft wurde, ob sich das Kennzeichen im Verkehr durchgesetzt hat; Beginn und Ende dieser Rechtswirkung bestimmen sich grundsätzlich nach förmlichen und leicht feststellbaren Kriterien. Demgegenüber erwächst das Ausstattungsrecht aus der Verkehrsgeltung, die von der Tätigkeit des Benutzers und von der jeweiligen Reaktion der Verkehrskreise bestimmt wird und deren Bestehen, deren örtlicher Umfang, deren Anfang und deren Ende in der Regel sehr schwer und im Streitfalle nur im Prozeß nach umfangreichen Ermittlungen festzustellen sind (vgl. BGH, GRUR 1957, 358, insbes. 360); im Gegensatz zum eingetragenen Warenzeichen ist bei der Ausstattung im eigentlichen Sinne nicht das Zeichen, sondern ein tatsächlicher wettbewerblicher Zustand geschützt (Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 11. Aufl., § 25, Rdnr. 2 und Rdnr. 92). Wenn aber die Existenz eines Rechtes in dieser Weise wesenhaft auf dem tatsächlichen Moment der Verkehrsgeltung beruht und damit von einer schwankenden und schwer zu bestimmenden Verkehrsauffassung abhängt, so hält sich eine gesetzgeberische Entscheidung, die einem solchen Recht ohne Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfalle die Grundlage entzieht, in den Grenzen des von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Ermessens.
2.
Das Berufungsurteil hält indes der Revision des beklagten Landes nicht stand.
Unzutreffend ist die Meinung des Berufungsgerichts, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 WeinG sei "wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine" die Bildung einer Lage, die größer als 5 ha sei, deshalb nicht möglich, weil die Klägerin die auf der umstrittenen Fläche gelesenen Trauben zu Sekt verarbeitet. § 10 Abs. 3 Satz 2 WeinG bezieht sich in seinem Wortlaut auf "Wein". Begrifflich ist "Wein" etwas anderes als "Schaumwein" oder "Sekt". Zudem steht die vorgenannte Vorschrift in einem Regelungszusammenhang, der sich thematisch mit "Wein", nicht aber mit "Schaumwein" befaßt. Der inländische Schaumwein wird im Vierten Abschnitt des Weingesetzes behandelt. Nach § 26 Abs. 1 WeinG können durch Rechtsverordnung Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige Angaben bei inländischem Schaumwein erlassen werden. Diese Ermächtigung deckt nur Bezeichnungsregelungen, aber keine Regelungen über die Eintragung von Lagen in die Weinbergsrolle. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 der aufgrund der vorgenannten Ermächtigung erlassenen Verordnung über Schaumwein und Branntwein aus Wein vom 15. Juli 1971 (BGBl. I S. 939), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1626, 1676), wonach als geographische Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein b.A. und Sekt b.A. die für Qualitätswein b.A. zugelassenen geographischen Bezeichnungen verwendet werden dürfen, ist demgemäß nur im Sinne einer Anknüpfung an die gemäß § 10 WeinG eingetragenen Lagenamen zu verstehen. Unmittelbar geltendes EWG-Recht, das dieser Auslegung widerspricht, besteht nicht.
Der Senat mußte die Sache zurückverweisen, weil die tatsächlichen Feststellungen, die für eine abschließende Entscheidung über das Vorhandensein der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermessensausübung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 WeinG erforderlich sind, noch getroffen werden müssen. Diesbezügliche Feststellungen fehlen sowohl im Berufungsurteil als auch in dem im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen erstinstanzlichen Urteil. In beiden Verfahren ist verkannt worden, was unter der "Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine" zu verstehen ist. Dieser Begriff ist enger als die Lagendefinition des § 10 Abs. 2 Satz 1 WeinG. weil anderenfalls entgegen dem offensichtlichen Gesetzeswillen die Regelung über die Mindestgröße einer Lage jeglicher selbständigen Bedeutung entbehrte. Die Faktoren, welche die hier interessierende Besonderheit begründen, müssen auch feststehend sein, weil dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden kann, die behördliche Ausnahmeentscheidung an Voraussetzungen zu knüpfen, die im konkreten Falle zeitweise vorhanden sind, zeitweise aber auch entfallen. Sie sind deshalb weder von den subjektiven Anbau- und Herstellungsentscheidungen des Weinbauern noch von dem die Kaufentschließung beeinflussenden schwankenden Geschmacksurteil des Verkehrs abhängig; es handelt sich vielmehr um objektive standortbezogene Faktoren, die durch die Bodenbeschaffenheit und das Klima bestimmt werden. Die angebaute Rebsorte ist nur insoweit von Bedeutung, als sie besondere Standortbedingungen indiziert, sie ist aber für sich genommen als mögliches Ergebnis einer Anpflanzungsentscheidung, die mit den besonderen Standortbedingungen der betreffenden Fläche nicht im Zusammenhang steht, ohne Gewicht. Auf lediglich sortenbedingte Unterschiede bei den Weinen, die auf den zu vergleichenden Flächen gewonnen werden, ist im Rahmen der Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 WeinG nicht abzuheben. Eine Besonderheit im Sinne der vorgenannter. Bestimmung wird deshalb auch nicht allein durch die Tatsache begründet, daß auf der Fläche, für die die Klägerin die Eintragung erstrebt, seit langer Zeit im Unterschied zu den benachbarten Flächen Riesling angebaut wird. So würde der Riesling-Anbau keine Schlußfolgerung zugunsten der Klägerin gestatten, wenn er sich ausschließlich aus seiner Eignung als Grundwein für die Sektverarbeitung erklärt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren 10.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach