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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.09.2003, Az.: BVerwG 7 KSt 8.03

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.09.2003
Aktenzeichen
BVerwG 7 KSt 8.03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 32889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Chemnitz - 04.07.2002 - AZ: 9 K 1984/98
BVerwG - 16.06.2003 - AZ: BVerwG 7 B 125.02

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2003
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l, H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 16. Juni 2003 geändert und der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Kläger wandten sich gegen die Rücknahme eines Bescheides, durch den die Beklagte ihnen ein bebautes Grundstück nach dem Vermögensgesetz zurückübertragen hatte. In derartigen Fällen bemisst sich das mit dem Klageantrag verfolgte Interesse nach dem aktuellen Verkehrswert des zurückübertragenen Grundstücks, denn dieses Grundstück hätten die Kläger bei Erfolg ihrer Klage behalten dürfen. Es kommt hingegen nicht auf den Verkehrswert der Fläche an, auf deren Rückgabe sich ihr ursprünglicher Restitutionsantrag tatsächlich gerichtet hatte und die die Beklagte ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen hätte zurückübertragen müssen. Maßgeblich ist der Verkehrswert bei Einleitung des Beschwerdeverfahrens (§ 15 GKG).

2

Danach ist die von den Klägern vorgelegte aktuelle Bodenrichtwertkarte zugrunde zu legen. Der Senat ordnet das streitige Grundstück dem angrenzenden Mischgebiet Helbersdorfer Straße mit einem Bodenwert von 65,00 EUR/qm zu. Der Bodenwert des etwa 3 000 qm großen Grundstücks beträgt danach 195.000,00 EUR. Unter Berücksichtigung der aufstehenden Bebauung erscheint für das Beschwerdeverfahren ein Streitwert von 250.000,00 EUR angemessen.

Gödel
Herbert
Neumann