Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1982, Az.: V ZR 31/82
Begründung und Beweis eines im Urkundsprozess geltend gemachten Anspruchs; Deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Privaturkunde als Urkunde im Urkundsprozess; Zulässige Beweismittel für den Urkundsprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1982
- Aktenzeichen
- V ZR 31/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 30.12.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma T. B. GmbH & Co. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma T. B. gesellschaft mbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Peter G., W. straße ..., D.
Prozessgegner
1. Reinhard L., J. platz ..., D.
2. Gerlinde J. geb. V., G. Straße ..., H.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Prof. Dr. Hagen,
Linden,
Dr. Vogt und
Dr. Räfle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 6. Juli 1976 verkaufte die Klägerin an die Beklagten ein Grundstück in B.. Zugleich verpflichtete sie sich, auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten. Wegen der Lage- und Baupläne, der Ausführungszeichnungen sowie der Baubeschreibung nahmen die Parteien im notariellen Vertrag auf eine andere Niederschrift des Notars Bezug.
Da die Beklagten mit der Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 25.891,64 DM in Rückstand gerieten und auch mehrmalige Zahlungsaufforderungen ohne Erfolg blieben, erklärte die Klägerin unter dem 11. Dezember 1978 den Rücktritt vom Vertrag. Am 18. Dezember 1978 unterzeichneten die Parteien dann eine privatschriftliche Vereinbarung, in der es u.a. heißt:
"Die Verkäuferin" (Klägerin) "ist wegen erheblichen Zahlungsverzuges vom Kaufvertrag zurückgetreten.
Die Erwerber" (Beklagten) "und die Verkäuferin sind einverständlich der Auffassung, daß der Vertragsrücktritt zu Recht erfolgte. Die Erwerber erkennen den Rücktritt an.
An Kosten für den Rücktritt fallen zu Lasten der Erwerber an: DM 96.270,67 ...
Dieser Betrag ist zahlungsfällig und wird von den Erwerbern anerkannt und bis zum Tilgungsende an die Verkäuferin bezahlt.
...
Ab 1. Januar 1979 wird in monatlichen Raten ... ein Betrag von ... 700 DM ... bis zum Tilgungsende gezahlt. ...
Werden zwei hintereinander anfallende Raten nicht pünktlich gezahlt, wird der gesamte Restbetrag mit einem Mal zur Zahlung fällig. ...
Die Abrechnung vom 18.12.1978 wird von den Erwerbern ausdrücklich anerkannt."
In dieser von der Klägerin erstellten und von den Parteien ebenfalls unterzeichneten Abrechnung wird, ausgehend von einem Kaufpreis von 222.000 DM, eine Forderung der Klägerin in Höhe von 96.270,67 DM errechnet.
Die Beklagten haben die vereinbarten Ratenzahlungen nicht geleistet.
Die Klägerin verlangt im Urkundenprozeß von den Beklagten Zahlung von 96.270,67 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Mit Urteil vom 23. April 1980 hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang als im Urkundenprozeß unstatthaft abgewiesen, weil die vorgelegte Vereinbarung vom 18. Dezember 1978 wegen Formunwirksamkeit des Kaufvertrages (§ 313 BGB) nach § 779 BGB unwirksam sei.
Der Senat hat mit Urteil vom 3. Juli 1981, V ZR 119/80, NJW 1981, 2803 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Revisionsurteil wird eine Nichtigkeit der Vereinbarung vom 18. Dezember 1978 nach § 779 Abs. 1 BGB verneint, weil der Kaufvertrag vom 6. Juli 1976 nicht formnichtig gewesen sei und daher der von den Parteien am 18. Dezember 1978 als feststehend ihrer Vereinbarung zugrunde gelegte Sachverhalt (nämlich die Wirksamkeit des Kaufvertrages) der Wirklichkeit entsprochen habe.
Durch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht die Klage erneut als im Urkundenprozeß unstatthaft abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat.
Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage als im Urkundenprozeß unstatthaft abgewiesen, weil die Klägerin nicht alle zur Begründung des geltend gemachten Anspruches erforderlichen Tatsachen, soweit sie zwischen den Parteien streitig seien, durch Urkunden belegt habe. Die schriftliche Vereinbarung vom 18. Dezember 1978 sei entgegen der vom Berufungsgericht früher vertretenen Auffassung kein Vergleich. Sie könne auch nicht als abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) angesehen werden. Die Urkunde über ein bloß deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei aber nicht geeignet, einen im Urkundenprozeß geltend gemachten Anspruch zu begründen und zu beweisen.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die schriftliche Vereinbarung vom 18. Dezember 1978 ist eine Urkunde im Sinne des § 592 ZPO.
Nach dieser Vorschrift kann ein Zahlungsanspruch im Urkundenprozeß geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können.
Die Klägerin macht einen Zahlungsanspruch geltend, dessen Berechtigung und Höhe die Beklagten in der privatschriftlichen Urkunde vom 18. Dezember 1978 ausdrücklich anerkannt haben.
Ob es sich bei der beurkundeten Vereinbarung um einen Vergleich, ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder nur um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt, ist für die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses ohne Bedeutung. Es ist nämlich nicht erforderlich, daß die Urkunde das den Anspruch begründende Rechtsverhältnis selbst verbrieft; die Urkunde braucht nicht Träger des geltend gemachten Rechtes zu sein. Ausreichend ist vielmehr, daß der Anspruch durch Urkunden im Sinne des Urkundenbeweises (§§ 415 ff ZPO) nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) bewiesen werden kann. Es genügt daher jede Urkunde, die geeignet ist, dem Gericht gegenüber den Beweis für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs unmittelbar oder mittelbar (z.B. durch den Beweis von Indiztatsachen) zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1967, III ZR 53/66, WM 1967, 367; RGZ 142, 306; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl. § 164 2 d, S. 997; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20. Aufl. § 592 Rdn. 15; Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. § 592 Anm. IV 1 b; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 592 Anm. 3 c).
Ein vertragliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis hat in erster Linie den Zweck, ein Schuldverhältnis dem Streit der Parteien zu entziehen, es endgültig festzulegen und im übrigen dem Gläubiger den Beweis für das Bestehen des bestätigten Anspruchs zu erleichtern (vgl. BGHZ 66, 250, 253; BGH Urteil vom 5. Dezember 1979, IV ZR 107/78, NJW 1980, 1158). Wird in einem schriftlichen Schuldanerkenntnis ein bezifferter Anspruch des Gläubigers anerkannt, so ist daher diese Privaturkunde geeignet, dem Gericht im Wege der freien Würdigung des vorgelegten Beweismittels den Beweis für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs zu erbringen.
Die Urkunde vom 18. Dezember 1978 ist daher auch dann zulässiges Beweismittel im Sinne des § 592 ZPO, wenn sie nur ein vertragliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder ein Anerkenntnis der Beklagten als Zeugnis gegen sich selbst enthält.
Zulässiges Beweismittel für den Urkundenprozeß ist sie selbstverständlich auch dann, wenn sie den Abschluß eines Vergleiches und eine bestimmte Geldforderung für die Klägerin oder die abstrakte Anerkennung eines bestimmten Geldanspruches der Klägerin verbrieft.
Das Berufungsgericht hat demnach zu Unrecht die Klage als im Urkundenprozeß unstatthaft abgewiesen. Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben. Zur Prüfung der Frage, ob die Vereinbarung vom 18. Dezember 1978 - wie die Beklagten meinen - aus anderen Gründen unwirksam ist und ob die sonstigen Einwendungen der Beklagten erheblich sind und gegebenenfalls zu einem Vorbehaltsurteil führen können, ist die Sache zwecks weiterer tatrichterlicher Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Hagen
Linden
Vogt
Räfle