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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1952, Az.: IV ZR 80/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1952
Aktenzeichen
IV ZR 80/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Neustadt/Weinstr. - 29.01.1952

Fundstelle

  • NJW 1952, 1330-1332 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landwirts Andreas W., H. bei S.,

Prozessgegner

Elisabeth W., L., G.str. ..., zur Zeit in USA,

Amtlicher Leitsatz

  1. I.

    Haben Ehegatten für ihre Ehe den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft vereinbart, jedoch Teile ihres eingebrachten Gutes durch Ehevertrag zu Gesamtgut erklärt, dann hängt es von dem Parteiwillen und damit der Vertragsauslegung ab, ob hierdurch dieses "eingebrachte Gut" auch bei einer etwaigen späteren Auseinandersetzung dem Recht des Gesamtguts der Errungenschaftsgemeinschaft oder den besonderen Regeln für das eingebrachte Gut bei der allgemeinen Gütergemeinschaft unterstellt werden soll.

  2. II.

    Die Rechte aus den §§1477 Abs. 2 und 1478 BGB können nebeneinander ausgeübt werden.

  3. III.

    Haben Brautleute vor ihrer Ehe den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft vereinbart, jedoch eingebrachten Grundbesitz durch Ehevertrag unter gleichzeitiger Auflassung zu Gesamtgut erklärt, so steht diese Auflassung nur unter der Rechtsbedingung, daß die Errungenschaftsgemeinschaft demnächst entsteht, nicht jedoch unter einer rechtsgeschäftlichen Bedingung im Sinne des §925 Abs. 2.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Dr. v. Werner

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstrasse vom 29. Januar 1952 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Streitteile waren vom 21. Februar 1919 bis 1949 miteinander verheiratet. Sie haben als Brautleute den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft vereinbart. Am 5. Februar 1919 haben sie ferner über einen der Klägerin gehörigen Grundbesitz, den H., vor einem Notar folgende Abrede getroffen:

"Die beiden Brautleute bestimmen andurch, dass die vorbeschriebenen Grundstücke und Grundstücksanteile zu der zwischen ihnen vereinbarten Errungenschaftsgemeinschaft gehören sollen, weshalb die Braut diese Grundstücke und Grundstücksanteile an diese Errungenschaftsgemeinschaft eigentümlich überträgt ohne Ersatzpflicht weder ihr noch ihren Erben gegenüber, was der Bräutigam hiermit annimmt."

2

Gleichzeitig haben sie bewilligt und beantragt, dass sie "als Eigentümer in Errungenschaftsgemeinschaft" in das Grundbuch eingetragen wurden. Dies ist am 15. April 1919 geschehen.

3

Die Streitteile haben während der Ehe 9 Ackergrundstücke (insgesamt 4,799 ha) hinzuerworben; diese sind auf den Namen des Beklagten im Grundbuch eingetragen.

4

Die Ehe der Streitteile ist wegen Ehebruchs des Beklagten aus seinem alleinigen Verschulden geschieden worden. Sie streiten jetzt wegen der Auseinandersetzung.

5

Die Klägerin hat die nach ihrer Ansicht in der Übereignung des Hofes liegende Schenkung mit Schreiben vom 24. Januar 1949 wegen groben Undanks widerrufen. Sie verlangt sämtliche am 5. Februar 1919 aufgelassenen Grundstücke nebst totem und lebendem Inventar sowie 1/2 der während der Ehe erworbenen Grundstücke heraus und macht daneben noch Ansprüche auf 2 Sparguthaben geltend.

6

Der Beklagte hat vorgetragen, die Übereignung des Hofes sei keine Schenkung, sondern ein Entgelt für seine Arbeitsleistungen auf dem Hofe gewesen. Er habe selbst auch etwa 20.000,- Mark und 3 Stück Rindvieh eingebracht und 1924 noch 2.000,- RM an den Bruder der Klägerin gegeben; 1936 habe er ferner an den Sohn Karl der Klägerin aus deren erster Ehe auf dessen Erbteilsforderung 100 Dollar und 800,- RM bezahlt.

7

Die Klägerin hat dieses Vorbringen des Beklagten bestritten und hilfsweise mit Forderungen von 2.200,- RM und 1.906,03 DM aufgerechnet.

8

Das Landgericht hat durch Teilurteil nach den Klaganträgen erkannt, soweit der von der Klägerin eingebrachte Hof mit Inventar und die Sparguthaben im Streite stehen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten hiergegen hinsichtlich des Hofes ohne Inventar durch Teilurteil zurückgewiesen. Auf Anschlussberufung der Klägerin hat es insoweit den Urteilstenor wie folgt neu gefasst:

"Der Beklagte wird verurteilt, die in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücke an die Klägerin zum Alleineigentum aufzulassen, zu bewilligen und zu beantragen, dass die Klägerin im Grundbuch als Alleineigentümerin dieser Grundstücke eingetragen wird, und die vorbezeichneten Grundstücke an die Klägerin bezw. ihren Beauftragten herauszugeben."

9

Der Beklagte verfolgt mit der Revision seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht bejahte Frage, ob die Klägerin die Übereignung vom 5. Februar 1919 als Schenkung wegen groben Undanks widerrufen konnte, dahingestellt gelassen. Es hat, wie auch schon das Landgericht, angenommen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Rückübereignung und Herausgabe des von ihr 1919 eingebrachten Grundbesitzes gemäss den §§1477 Abs. 2, 1478 BGB begründet sei. Das Berufungsgericht hat in der notariellen Verhandlung vom 5. Februar 1919 ohne Rechtsverstoss eine ehevertragliche Vereinbarung der Streitteile gesehen, durch die der H. zu Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft erklärt worden ist. Diese Abrede war rechtswirksam, weil Eheleute - auch Verlobte vor der Ehe - ihre güterrechtlichen Verhältnisse grundsätzlich frei regeln können (§1432 BGB) und die Formvorschrift des §1434 BGB beachtet worden ist. Zur Anwendung der §§1477 Abs. 2, 1478 BGB hat das Berufungsgericht ausgeführt: Sei ein von einem der Ehegatten eingebrachtes Grundstück auf Grund eines Ehevertrages in das Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft überführt worden, so teile es nur deshalb das rechtliche Schicksal der Errungenschaft, weil es ebenso wie diese zum Gesamtgut gehöre. Seinem Wesen nach bilde es jedoch keine Errungenschaft, vielmehr sei es eingebrachtes Gut, das nach dem Willen der Parteien nicht den Regeln dieser Gütermasse, sondern denen des Gesamtguts unterliege. Eine solche Regelung, d.h. die Überführung eingebrachten Grundbesitzes durch Ehevertrag in eheliches Gesamtgut gebe es nach dem System des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur bei der allgemeinen Gütergemeinschaft. Die Vereinbarung vom 5. Februar 1919 beruhe daher auf einem Grundgedanken des Rechts der allgemeinen Gütergemeinschaft. Deshalb müssten bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft hinsichtlich des H.s die dem Gebiete der allgemeinen Gütergemeinschaft angehörenden Vorschriften der §§1477, 1478 BGB entsprechend angewandt werden.

11

1)

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Sie gehen davon aus, dass das eingebrachte Gut in Fällen der vorliegenden Art "nach dem Willen der Parteien den Regeln des Gesamtguts unterliege," lassen aber den Parteiwillen zu Unrecht bei der Prüfung der Frage ausser acht, ob die Regeln des Gesamtguts der allgemeinen Gütergemeinschaft oder diejenigen des Gesamtguts der Errungenschaftsgemeinschaft heranzuziehen sind. Insoweit ergibt sich aber nach §1546 Abs. 2 BGB für die Errungenschaftsgemeinschaft gerade für die Auseinandersetzung nach einer Ehescheidung ein wesentlicher Unterschied gegenüber der allgemeinen Gütergemeinschaft. Die Bestimmung des §1478 ist dort ausdrücklich ausgelassen worden. Ferner hat die Verweisung auf §1477, soweit Abs. 2 dieser Vorschrift in Frage steht, für die Errungenschaftsgemeinschaft grundsätzlich nur für die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch der Ehegatten bestimmten Sachen Bedeutung, weil die sonstigen in Abs. 2 aufgeführten Gegenstände im Regelfalle eingebrachtes Gut sind (§§1520, 1521 BGB) und sie als solches von der Teilung des Gesamtguts nicht berührt werden. Insoweit hat die Frau nach Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft bereits einen Anspruch auf Herausgabe des eingebrachten Gutes, §§1546 Abs. 3, 1421 BGB, sodass es hierfür keines Übernahmerechts bedarf.

12

Das Berufungsgericht glaubt, diese Unterschiede unbeachtet lassen und die §§1477 Abs. 2 und 1478 BGB ohne weiteres anwenden zu können, weil das "System des BGB" eine Überführung eingebrachten Guts durch Ehevertrag in eheliches Gesamtgut nur bei der allgemeinen Gütergemeinschaft kenne. Das trifft jedoch nicht zu. Denn der das eheliche Güterrecht des BGB beherrschende Grundsatz der Vertragsfreiheit, §1433 BGB, gestattet es auch, dass Ehegatten eingebrachtes Gut bei der Errungenschafts- und Fahrnisgemeinschaft durch Ehevertrag zu Gesamtgut erklären. Dabei steht es ihnen frei, ihr eingebrachtes Gut - ganz oder teilweise - in vollem Umfange den Regeln des Gesamtguts der Errungenschaftsgemeinschaft einschliesslich der vorerörterten Bestimmungen über die Auseinandersetzung zu unterstellen. Daher kann auch ihre Abrede, der Grundbesitz solle "zu der zwischen ihnen vereinbarten Errungenschaftsgemeinschaft gehören," dahin verstanden werden, er solle in jeder Hinsicht - auch bei einer etwaigen späteren Auseinandersetzung - wie das während der Errungenschaftsgemeinschaft erworbene Gesamtgut behandelt werden. Das Berufungsgericht musste daher - auch von seinem Ausgangspunkt aus - prüfen, welchem Gesamtgutsrecht der streitige Hof nach dem Parteiwillen unterstehen sollte, ob insbesondere hiernach §1546 Abs. 2 mit den dort in Bezug genommenen Bestimmungen oder eine nach §1546 Abs. 2 zulässige andere Vereinbarung, etwa eine Verweisung auf die §§1474 bis 1478 BGB zwischen ihnen gelten sollte. Hierzu musste der Vertrag vom 5. Februar 1919 ausgelegt werden. Da dieses bisher nicht geschehen und die Auslegung als eine tatsächliche Würdigung Aufgabe des Berufungsgerichts ist, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Teilurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

13

Bei der Auslegung wird folgendes zu berücksichtigen sein: Verabreden Verlobte oder Ehegatten, die den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft vereinbart haben, dass Teile des eingebrachten Guts Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft werden sollen, dann wird es im allgemeinen nahe liegen und auch ihr Wille sein, dass dieses eingebrachte Gut künftig in jeder Hinsicht das rechtliche Schicksal der ehelichen Errungenschaft als Bestandteil eines einheitlichen Gesamtguts teilt und dass daher auch insoweit die Regel des §1546 Abs. 2 BGB für die Auseinandersetzung gilt, soweit nicht, wie es dort ausdrücklich heisst, "eine andere Vereinbarung getroffen wird." Es wird dann darauf ankommen, ob etwa eine solche "andere Vereinbarung" schon in dem Vertrage vom 5. Februar 1919 selbst zu sehen ist. Dabei ist nach §133 BGB nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille der Vertragsteile zu erforschen und nach §157 BGB die Vereinbarung so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, und zwar notfalls unter Berücksichtigung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung. In dieser Hinsicht kommt es auf die bisher nicht näher aufgeklärten Gesamtumstände an, unter denen der Vertrag vom 5. Februar 1919 zustandegekommen ist.

14

Gegen eine "andere Vereinbarung" könnte es dabei sprechen, wenn dieser Vertrag etwa deshalb geschlossen worden ist, um dem Beklagten eine Gegenleistung dafür zu gewähren, dass er bereits über 4 Jahre auf dem Hofe gearbeitet hatte und dass er bereit war, neben Geld- und Sachleistungen auch künftig seine ganze Arbeitskraft für die Bewirtschaftung des nach seinen Behauptungen 1919 stark verschuldeten Hofes zur Verfügung zu stellen; denn dies würde ein starker Anhaltspunkt dafür sein, dass die Parteien den Hof in jeder Hinsicht so behandelt wissen wollten, als ob sie ihn in der Ehe gemeinsam errungen hätten. Hier wird für die Ermittlung des Parteiwillens die Frage, welchen Wert sie damals der Arbeitskraft des Beklagten für die künftige Entwicklung des Hofes beigemessen haben, von wesentlicher Bedeutung sein. Auf eine "andere Vereinbarung" im Sinne des §1546 Abs. 2 BGB könnte dagegen geschlossen werden, wenn die Gegenleistungen des Beklagten, insbesondere auch seine früheren und erwarteten Arbeitsleistungen gegenüber dem Werte des Hofes nicht nennenswert ins Gewicht fielen, wenn insbesondere auch - mangels nennenswerten sonstigen eingebrachten Gutes - durch den Abschluss des Vertrages vom 5. Februar 1919 die zunächst vereinbarte Errungenschaftsgemeinschaft im Ergebnis der allgemeinen Gütergemeinschaft weitgehend angenähert wurde.

15

2)

Mit den vorstehenden Ausführungen erledigt sich die von der Revision im Zusammenhang mit §1546 BGB erhobene Rüge aus den §§139, 286 ZPO, das Berufungsgericht habe möglicherweise im Vertrage von 5. Februar 1919 eine "andere Vereinbarung" im Sinne des §1546 Abs. 2 gesehen und auf Grund einer solchen Auslegung, ohne den Sachverhalt vollständig aufzuklären und ohne alle Umstände zu berücksichtigen, den H. "zugunsten der Regeln der allgemeinen Gütergemeinschaft von den Bestimmungen der Errungenschaftsgemeinschaft ausgenommen."

16

3)

Für den Fall, dass das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der §§1477 Abs. 2, 1478 BGB erneut bejahen sollte, ist zu den weiteren Revisionsangriffen zu bemerken:

17

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne gemäss §1477 Abs. 2 den von ihr in die Gütergemeinschaft eingebrachten Grundbesitz gegen Ersatz des derzeitigen Wertes übernehmen. Diese Übernahmeverbindlichkeit sei jedoch durch Aufrechnung mit ihrer Wertersatzforderung aus §1478 BGB getilgt.

18

a)

Die Revision meint hierzu, die Rechte aus den Vorschriften der §§1477 Abs. 2 und 1478 BGB könnten nicht nebeneinander geltend gemacht werden, weil §1478 BGB nur einen Anspruch auf Wertersatz gewähre, um zu vermeiden, dass "das Gesamtgut wieder in seine ursprünglichen Bestandteile" zerfalle; der schuldlose Ehegatte könne nur wählen, ob er das Eingebrachte zum jetzigen Wert übernehmen oder den Wert zur Zeit der Einbringung zurückverlangen wolle. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze. §1477 Abs. 2 BGB sieht einen Rückfall der dort aufgeführten Gesamtgutsteile an den früheren Eigentümer ausdrücklich vor, falls dieser sein Übernahmerecht ausübt. Das Gesetz will also nicht in jedem Falle vermeiden, dass das Gesamtgut "wieder in seine ursprünglichen Bestandteile zerfällt." Dass §1478 unter den dort angeführten besonderen Voraussetzungen nur einen Anspruch auf Wertersatz gewährt, besagt deshalb noch nicht, dass dieses Recht nicht neben dem Recht aus §1477 Abs. 2 ausgeübt werden kann. Der Schutzcharakter des §1478 spricht dagegen entscheidend für eine solche Möglichkeit. Wie auch die Revision nicht verkennt, soll diese Bestimmung Härten begegnen, die für den unschuldigen Ehegatten zu befürchten sind, wenn er bei Eingehung der Ehe der Reichere gewesen ist. Solche Härten würden aber gerade auftreten, wenn der unschuldige Ehegatte nicht die Möglichkeit hätte, sein Eingebrachtes nach §1477 Abs. 2 BGB wieder zu übernehmen und auf die dadurch begründete Ersatzverbindlichkeit das anzurechnen, was er nach §1478 wertmässig zurückerstattet verlangen kann. Denn vielfach wird diese Forderung der wesentlichste Vermögensgegenstand sein, der ihm zur Verfügung steht. In Rechtsprechung und Rechtslehre ist daher auch bisher schon durchweg die Auffassung vertreten worden, dass der schuldlos geschiedene Ehegatte die Rechte aus den §§1477 Abs. 2, 1478 nebeneinander ausüben kann (OLG Augsburg in Seuff-Arch 77 Nr. 3; OLG Stettin in HRR 1936 Nr. 1505; BGB RGRK 9. Aufl. Anm. 4; Staudinger 9. Aufl. Anm. 3 d; Planck 4. Aufl. Anm. 9, sämtlich zu §1478 BGB).

19

b)

Der weitere Angriff der Revision, aus §1478 könne kein Anspruch auf das Eingebrachte in Natur, sondern nur ein Anspruch auf Wertersatz abgeleitet werden, geht fehl, weil das Berufungsgericht den Anspruch auf Rückübereignung und Herausgabe des Grundbesitzes zutreffend nicht auf §1478, sondern auf §1477 Abs. 2 gestützt hat.

20

c)

Soweit die Revision der Ansicht ist, dieser Grundbesitz könne nicht zu den in §1477 Abs. 2 genannten Gegenständen gehören, weil diese Vorschrift für die Errungenschaftsgemeinschaft nur beschränkte Bedeutung habe, ist das grundsätzlich richtig. Das Übernahmerecht des §1477 Abs. 2 kann jedoch nach den insoweit entsprechend geltenden Ausführungen unter I, 1 im Rahmen einer anderen Vereinbarung nach §1546 Abs. 2 auch bei der Auseinandersetzung einer Errungenschaftsgemeinschaft für solche Gegenstände Platz greifen, die nur ausnahmsweise zum Gesamtgut gehören, insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen durch Ehevertrag ein der Frau bei Eintritt der Errungenschaftsgemeinschaft gehörendes Grundstück zu Gesamtgut erklärt worden ist. Auch insoweit kommt es daher darauf an, wie der Vertrag vom 5. Februar 1919 auszulegen ist.

21

d)

Die Revision rügt ferner mit Recht, das Berufungsgericht habe unter Verstoss gegen die §§139, 286 ZPO nicht hinreichend aufgeklärt und ohne weiteres darüber entschieden, ob der H. heute keinen höheren Wert als im Jahre 1919 habe. Zutreffend ist das Berufungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass im Rahmen des §1477 Abs. 2 der Wert im Zeitpunkt der Übernahme, für §1478 jedoch der Wert zur Zeit der Einbringung (Abs. 2 Satz 2 a.a.O.) entscheidend ist, und dass deshalb die Klägerin ihre Übernahmeverbindlichkeit nach §1477 Abs. 2 nicht in vollem Umfange durch Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch nach §1478 Abs. 1 tilgen kann, wenn der eingebrachte Grundbesitz heute einen höheren Wert hat als 1919. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Keine der Parteien habe behauptet, dass der heutige Wert der Grundstücke höher sei als ihr Wert im Jahre 1919. Der Beklagte habe zwar eine Licht- und Wasserleitung mit einem Kostenaufwand von 3.000,- RM ins Haus gelegt. Andererseits sei ein Wirtschaftsgebäude verfallen und nicht wieder aufgebaut worden; auch die übrigen Gebäude seien naturgemäss in ihrem Wert eher zurückgegangen als gestiegen.

22

Diese Begründung reicht nicht aus, um die abschliessende Feststellung zu tragen, der jetzige Wert des Anwesens - abgesehen vom Inventar - übersteige den Wert des Jahres 1919 nicht. Hinsichtlich der Gebäude sind nur einzelne Umstände herausgegriffen worden, die keinen zuverlässigen Gesamtschluss zulassen. Für die Bewertung der Grundstücke insbesondere ist die Rüge der Revision beachtlich, im gesamten Vorbringen des Beklagten habe der Vortrag gelegen, durch seine Arbeitskraft sei der Hof nicht nur in seinem Wert erhalten, sondern erhöht worden. Hierfür ergab sogar die Beweisaufnahme einige Anhaltspunkte. Nach der Aussage des Zeugen Heinrich W. war der Hof beim Erwerb durch den ersten Ehemann der Klägerin, Jakob W., im Jahre 1902 völlig heruntergewirtschaftet und hat Jakob W. bis zu seinem Tode (1908) seine ganze Kraft darauf verwenden müssen, das Land durch energische Bekämpfung des Unkrauts erst wieder ertragsfähig zu machen. Von 1908 bis 1919 hat die Klägerin selbst den Hof anscheinend nur mit Hilfskräften - von 1908 bis 1912 auch mit Hilfe des Beklagten - bewirtschaftet. Erst mit dem Beklagten ist 1919 wieder eine ständige männliche Arbeitskraft auf den Hof gekommen. Der Beklagte hat seitdem über 30 Jahre auf dem Hofe leitend mitgearbeitet. Die Zeugen D. und G. haben bekundet, dass er ein tüchtiger Landwirt sei. Angesichts dieser wechselnden Verhältnisse bis 1919 und der stetigen Bewirtschaftung seit dieser Zeit liegt es nahe, dass der Grundbesitz jetzt wertvoller ist als im Jahre 1919. Mindestens haften jedoch schon bisher insoweit Zweifel bestanden, die durch Ausübung der Fragepflicht nach §139 ZPO hätten behoben werden müssen. Das Berufungsgericht hätte insoweit umsoweniger zu Ungunsten des Beklagten entscheiden dürfen, als es Sache der Klägerin war, die Voraussetzungen der Verrechnung mit ihrem Erstattungsanspruch aus §1478 darzulegen und als sie daher auch dartun musste, dass dieser Anspruch der Übernahmeverbindlichkeit des §1477 Abs. 2 der Höhe nach mindestens gleichkommt.

23

Das angefochtene Urteil war somit auch wegen dieses Verstosses aufzuheben.

24

II.

Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoss gegen §148 ZPO einen Aussetzungsvertrag des Beklagten abgelehnt, ist unbegründet. Der Beklagte hatte insoweit vorgetragen, die Ehe sei zu Unrecht wegen Ehebruchs aus seinem Verschulden geschieden worden; er habe gegen die Ehebruchszeugin Strafanzeige erstattet; das Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dass aus Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte durch Verfügung vom 3. November 1951 eingestellt und gleichzeitig ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen falscher Anschuldigung eingeleitet worden ist. Bei dieser Sachlage waren die Voraussetzungen des §148 ZPO nicht gegeben. Es hätte allenfalls eine Aussetzung nach §149 ZPO in Frage stehen können; insoweit ist angesichts der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung jedoch nicht ersichtlich, dass es von dem ihm in §149 eingeräumten freien Ermessen einen gesetzwidrigen Gebrauch gemacht hat.

25

III.

In der Revisionserwiderung ist noch die Ansicht vertreten worden, auch wenn die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils eine Gesetzesverletzung ergäben, stelle die Entscheidung selbst sich aus folgenden Gründen als richtig dar: Die Streitteile hätten die Errungenschaftsgemeinschaft am 11. Januar 1919 als Brautleute vereinbart. Am 5. Februar 1919 hätten sie bestimmt, dass die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke zur Errungenschaftsgemeinschaft gehören sollten. Gleichzeitig habe die Klägerin den Grundbesitz an die Errungenschaftsgemeinschaft "übertragen." Die Errungenschaftsgemeinschaft sei jedoch erst mit der Eheschliessung am 21. Februar 1919 entstanden. Die am 5. Februar 1919 erklärte Auflassung sei daher bedingt gewesen und gemäss §925 Abs. 2 BGB unwirksam. Die Klägerin sei daher weiterhin Alleineigentümerin des streitigen Grundbesitzes geblieben; das Grundbuch sei unrichtig. Diese Rechtsansicht trifft nicht zu. Sie ist zwar in der Rechtsprechung gelegentlich, insbesondere vom Oberlandesgericht Colmar in "Das Recht" 1907 Nr. 46 vertreten worden. Das selbe Oberlandesgericht hatte aber früher schon zutreffend entschieden, dass an eine neu gegründete Aktiengesellschaft Grundbesitz auch schon vor ihrer Entstehung aufgelassen werden könne, weil insoweit die Wirksamkeit der Auflassung nur von einer Rechtsbedingung, nicht aber von einer rechtsgeschäftlichen Bedingung im Sinne des BGB abhinge (OLG 6, 486; zustimmend RGRK 9. Aufl. Anm. 14 zu §925 BGB). Auch hier liegt der Fall nicht anders. Die Klägerin hat ihre Auflassungserklärung unbedingt abgegeben. Das Rechtsgeschäft enthielt nur die Besonderheit, dass das Eigentum an den Grundstücken auf die Errungenschaftsgemeinschaft erst übergehen konnte, nachdem diese entstanden war. Das Entstehen der Errungenschaftsgemeinschaft war keine rechtsgeschäftliche Bedingung, sondern nur eine sogenannte Rechtsbedingung; sie war ein Umstand, von dessen Eintritt es abhing, ob die Auflassungserklärung wirksam werden konnte. Für den Eigentumsübergang gemäss §873 BGB genügte es daher, dass die Errungenschaftsgemeinschaft im Zeitpunkt der Eintragung (15.4.1919) bestand und die Auflassungserklärung inzwischen wirksam geworden war.

Ascher Raske Johannsen Kregel v. Werner