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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.2017, Az.: V ZB 56/16

Änderung der vorinstanzlich getroffenen Kostenentscheidungen; Erhebung von Dolmetscherkosten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.2017
Aktenzeichen
V ZB 56/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 16195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:010617BVZB56.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lippstadt - 23.03.2016 - AZ: 41 XIV 46/16
LG Paderborn - 15.04.2016 - AZ: 5 T 113/16

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 15. April 2016 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 23. März 2016 im Kostenpunkt zurückgewiesen worden ist.

Auf die Rechtsmittel des Betroffenen werden die in den genannten Beschlüssen des Amtsgerichts Lippstadt und des Landgerichts Paderborn getroffenen Kostenentscheidungen wie folgt geändert: Der Betroffene trägt die Gerichtskosten zu 1/3, wobei von der Erhebung von Dolmetscherkosten abgesehen wird. Weitere Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Stadt Lippstadt trägt 2/3 der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren beträgt 5.000 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG); die Festsetzung des Landgerichts Paderborn vom 15. April 2016 wird gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG geändert.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht dem Teilerfolg der Beschwerde in den Kostenentscheidungen nicht Rechnung getragen hat. Zudem haben die Vorinstanzen nicht von der Erhebung von Dolmetscherkosten abgesehen, was bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Betroffenen regelmäßig - und auch hier - geboten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 333 f.).

2

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, dessen Rechtsmittel in der Hauptsache ohne Erfolg geblieben ist.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Göbel
Haberkamp